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BGH Entscheidung vom 25.03.1955 – 5 StR 60/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 60/55 2224 065

ImNaınaen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftwagenführer Hans G u aus BEE

dert geboren an ii 1914,

- Sachbezeichnung: TB u.a. - wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung vom 25.März 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Gy gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Juni 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Der Fall Sm.

1.) Am 19.Dezember 1950 entwendete der frühere Mitangeklagte TED pei einem Einsteigediebstahl aus der Wohnung der Tante des Angeklagten, Frau Ida SW, 3ekleidungsstücke im Werte von etwa 800 DM und bares Geld. Einige Zeit vorher hatten der Angeklagte und TED verabredet, gemeinschaftlich bei der Tante einzubrechen.

Der Angeklagte hatte TB auch mit den Verhältnissen in der wohnung vertraut gemacht.

Am 19.Dezember 1950 lag der Angeklagte ‘krank zu Bett. Er ließ durch die in dieser Sache wegen Beihilfö zum Einbruchsdiebstahl verurteilte Putzmacherin Due TED zu sich rufen und sagte ihm, daß sie heute das "Ding drehen" könnten, da seine Tante nach Tegel gefahren sei. TED stieg darauf in die Wohnung der Tante ein. Der Angeklagte erhielt von der Beute mehrere Paar Herrenund Damenschuhe und- 50 DM bares Geld. .

2.) In diesem Falle erhebt der Angeklagte neben der allgemeinen Sachrüge eine Verfahrensbeschwerde.

a) Die Revision bringt hierzu zunächst vor, das Landgericht hätte auch ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten oder der Verteidigung die frühere Angeklagte

DEE als Zeugin darüber hören müssen, ob der Angeklagte sie zu TESEEEEED gesandt habe. Eine solche Pflicht bestand für das Gericht nicht; es konnte sich damit begnügen,

den früheren Mitangeklagten TEEB 21s Zeugen zu vernehmen. In dem gegen Frau EB ergangenen Urteil

(s. Bd II Bl 164 d.A.) ist festgestellt worden, daß sie den ihr zur Last gelegten Tatbeitrag begangen hat. Sie

hat gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Einbruchs- ; diebstahl auch kein Rechtsmittel eingelegt. Unter diesen 3 Umständen hatte die Strafkamnmer keinen Anlaß, von Amts | wegen die BED als Zeugin zu laden. . 0

Ebensowenig war es zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig, die Tante des Angeklagten, Frau SW, als Zeugin zu hören. Schließlich drängte sich der Strafkammer auch nicht auf, eine weitere Tante des Angeklagten, Frau Alb, als Zeugin zu vernehmen. Diese war im Ermittlungsverfahren gehört worden (Bd I Bl 31 Reks.), hatte aber nichts darüber: gesagt, ob der Angeklagte TED

durch die Dil zu sich bestellt hatte.

b) Auf die allgemeine Sachrlige ist das Urteil ‚auch zu diesem Falle überprüft worden. Bedenken. gegen die Verurteilung des Angeklagten als Nittäter des TOD haben sich nicht ergeben. Das Urteil sagt, der Angeklagte: habe die Tat als eigene gewollt. Es geht daher mit Recht davon aus, daß es für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht auf die art des äußeren Tatbeitrages, sondern darauf ankommt, wie die innere Willensrichtung zu beurteilen ist. Mittäter ist, wer eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, daß beide maßgeblich mit v»n seinem Willen abhängen (vgl Urteil des Senats vem 15.Juni 1954 - 5 StR 183/54 -, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, S 529). Eine solche Mitherrschaft liegt nach dem Sachverhalt vor.

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II. Der iall Sch.

1.) In der Nacht zum 15.Januar 1951 entwendeten die früheren Mitangeklagten TB und IE aus dem Textilgeschäft SCP in Seil Textilien im Terte von etwa 3.500 Di-Vest. Die Textilien verpackten sie in vorgefundene Koffer. Da sie nicht wußten, wo sie die 3eute unterstellen sollten, ließen sie die Koffer zunächst zurück, begaben sich zum Angeklagten und baten ihn um die Erlaubnis, die Sachen bei ihm unterzustellen. Nachdem er ihnen dieses gestattet hatte, holten sie die Koffer aus dem Geschäft ab und stellten sie in dem Hauskeller im liause des Angeklagten unter.

2. a) Die Revisicn ist der Auffassung, der Angeklagte habe nicht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl bestraft werden dürfen. Er sei vielmehr der Begünstigung schuldig. Dem kann nicht gefolgt werden,

Aus den Feststellungen geht hervor, daß die Koffer noch in dem Textilgeschäft Sc standen, als der Angeklagte seine Bereitwilligkeit erklärte. Der Diebstahl war möglicherweise in diesem Augenblick noch nicht rechtlich vollendet, weil der Geschäftsinhaber noch Gewahrsam hatte. Jedenfalls war die Tat noch nicht tatsächlich beendet. Entgegen der Auffassung der Revision war deshalb eine Beihilfe noch möglich. Die Strafkammer sieht sie zutreffend in der vorherigen Zusage, die Beute zu verbergen.

b) Unbeachtlich ist der weitere Vortrag der Revision, die Aussage des Zeugen IWW (nicht DEE hätte in den Gründen gewertet werden müssen. Das ist nicht erforderlich.

III. Der Fall wi. 1.) Der Angeklagte hatte von dritter Seite Kenntnis ‘ erlangt, daß bei einem Manne nanens WIEEEEMD Geld und Ware zu holen seien. Er teilte Tl die Anschrift des

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VID mit und besprach die Sache mit ihm, Der Angeklagte, TEE und IE funren dann vor dem 25.Januar 1951 gemeinsam zur Wohnung des Vi. TB klingeite an der Wohnungstür. Als geöffnet wurde, entfernte er sich unter einem Vorwand. Etwa drei \iochen Später führten dann TED. una ID Sie Tat aus. Sie entwendeten aus der verschlossenen Wohnung des is Bekleidungsstücke, insbesondere einen Pelzmantel. Die Täter gelangten in die wohnung, indem sie sich gegen die verschlossene Wohnungs-

tür warfen und sie dadurch aufbrachen. Um dem Angeklagten, der wiederum krank zu Butt lag, zü sagen, daß es diesmal

geklappt habe, steckte ihm TB einen Zettel mit Namen und Anschrift des Wi durch die Tür.. 1

2.) a) Die Revisi:n macht geltend, der Angeklagte sei | zu Unrecht wegen Mittäterschaft verurteilt worden. Sie trägt hierzu insbesondere vor, daß der Angeklagte zur Tatzeit den Plan, bei Wi sinzubrechen,. schın aufgegeben hatte. Insoweit wendet sich die Revisicn. unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkamer.

b) Die Strafkammer ist auch zutreffend züu dem Ergebnis gekommen, daß es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf. ankommt, daß der Angeklagte nicht bis zu deren Vollendung . selbst an der Tat mitgewirkt hat. | Es genügt, daß er am Anfang an .der hier in Rede stehenden Tat mitgewirkt hat, deren Erfolg er wollte. Diese Tat ist, solange er nicht an der weiteren Mitwirkung durch seine Krankheit gehindert wurde, zwar nicht über den Versuch hinausgekommen. wie das Urteil ergibt, wurde die Tat aber nicht aufgegeben, als sich ihrer Vollendung bei dem ersten Anlauf Hindernisse entgegenstellten. Sie wurde vielmehr später nach dem ursprünglichen Plane zu Ende ’geführt. Denentsprechend hat die Strafkammer nur einen vollendeten, nichk noch, gpzu einen versuchten Diebstahl angen-mmen. Das ist/niottt zu beanstanden (vgl BGHSt 4,219). Liegt aber mr eine Handlung vor, so ist die Verurteilung wegen Mittäter-

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schaft nicht zu beanstanden. Es genügt, daß der Mittäter in irgendeiner Weise bei der Ausführung mitgewirkt hat. Er muß sich sodann anrechnen lassen, was andere im Rahmen des gemeinschaftlichen intschlusses getan haben.

IV.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat noch vorgetragen, die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit seien widerspruchsvoll. Zwar werde zunächst in übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen festgestellt, daß auch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage komme. Damit lasse sich aber nicht vereinen, daß es in den Strafzumessungsgründen heiße, der Angeklagte habe nicht die Hemmungen gehabt, die von einem gesunden Menschen zu verlangen seien. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt ein Widerspruch nicht vor. Für die Anwendbarkeit des § 51 StGB ist maßgebend nicht, ob der Angeklagte Hemmungen gehabt hat, sondern ob er allgemein die Fähigkeit hatte, Hemmungen zu empfinden und ihnen eine Einwirkung auf sein Tun einzuräumen.

V. Strafzumessung,.

1.) Was die Revision - abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB - gegen die Strafhöhe bringt, ist unbeachtlich. Sie wendet sich gegen das Ermessen des Landgerichts, das hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungserwägungen keinen Bedenken unterliegt.

2.) Besonderer Ausführungen bedarf es jedoch in Bezug auf die Rückfallvoraussetzungen. Das Landgericht stellt hierzu fest, der Angeklagte sei wie folgt bestraft:

" 3) durch amtsgericht Berlin - 599 (C) DLs 110/41 - am 12.Juni 1941 wegen Rückfalldiebstahls zu 2 Jahren Gefängnis; verbüßt am 12.Juni 1943,

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2) durch Schöffengericht 3erlin-Charlottenburg - 2 Js 1448/46 - am 2.Oktober 1946 wegen gem. Diebstahls, Einbruchsdiebstahls zu 2 Jahren Zuchthaus, 53 Jahren Ihrverlust; verbüßt. 21.August 1948,

3) durch Schöffengericht Berlin-Mitte - 2 Ls 3/49 - am 22.April 1949 wegen gem. Rückfalldiebstahls zu 1 Jahr Zuchthaus; verbüßt: am 31.Mai 1950."

Hierbei fehlt es an der Angabe der Tatzeiten. Es ist daher nicht ausdrücklich festgestellt, daß - wie es § 244 StGB verlangt - der Angeklagte die zweite Rückfalltat begangen hat, nachdem er wegen des ersten Diebstahls bestraft worden ist, d.h. seine Strafe hierfür verbüßt hat. Dem Urteilszusammenhang kann aber entnommen werden, daß das unter 3) aufgeführte Urteil v:m 22.April 1949 sich auf Taten bezieht, die nach dem 12.Juni 1943 (s.Feststellung zu 1) begangen worden sind. Im Ergebnis sind somit auch keine durchschlagenden Bedenken zur Feststellung der Rückfallvcraussetzungen vorhanden. “ 2

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt .Börker