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BGH Entscheidung vom 20.07.1962 – 4 StR 198/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 198/62 9153 049

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kraftfahrzeughändler Ernst Franz W EB aus

“EEE /Westf., dort geboren am EEE 1921, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Betrugs i:R. Usa:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Nevision des Angeklagten Wiechert wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15. Januar 1962 im Falle II lo im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesemtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe?!

Der Angeklagte WED ist wegen Betrugs in strafschärfendem Rückfall in sieben Fällen, wegen versuchten Betruges im strafschärfenden Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu sieben Geldstrafen verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden, weil er für die Durchführung der Betrugstaten zum Teil einen Kraft- "wagen benutzt hat.

Die Revision richtet sich lediglich gegen die Verurteilungen in den Fällen II 1, II 2, II 1o und II 1% und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Fälle II 1Lund II 2 (VA S. 11 ff)

ww ——

Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und II 2 wegen Betruges begangen in Mittäterschaft mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten FREE verurteilt vworden ist, macht er mit der Revision geltend, er habe sich nicht der Mittäterschaft, sondern nur der Beihilfe schuldig gemacht.

Die Rüge ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat EEE, mit dem sich der Beschwerdeführer, nachdem beide nach Strafverbüßung nacheinander aus der Strafanstalt in Werl entlassen worden waren, getroffen hatte, diesem den Vorschlag gemacht, gemeinsam Kraftwagen, die, zuvor gemietet worden waren, ins Ausland zu verkaufen. Der Gewinn sollte zwischen beiden geteilt werden, jedoch sollte nach außen hin,

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insbesondere gegenüber den Angehörigen WEB, dieser als Angesteliter FEEEDer scheinen. Bei der Ausführung der Taten wurden die Verhandlungen wegen der Anmietung der Wagen in den Fällen II 1 und II 2 im beiderseitigen kinverständnis von FEED zefünrt. Von dem Erös des späteren Verkaufs erhielt auch EEE; vie es der Vereinbarung entsprach, Anteile, jedoch waren diese für die beiden Angeklagten verschieden. So war im Falle II 2 der Anteil WED vesentiich niedriger als der TOD. Von dem Verkaufserlös von 40.000 Belgischen Franken erhielt er nur 2.500 (UA S. 10, 11 bis 13).

Den Tatbeitrag des Beschwerdeführers hat das Landgericht darin erblickt, daß er die Anmietungen der Wagen mit FEED abzesprochen, dessen Verhandlungen zebilligt und ihm bei diesen durch seine Anwesenheit mehr Sicherheit gegeben hat.

Zur Frage der Art der Beteiligung hat die Strafkammer ausgeführt, sie sei überzeugt, daß I die Taten von vornherein als eigene gewollt habe. Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen getragen. Der gemeinschaftliche Plan ging dahin, die Kraftwagen in Belgien zu verkaufen und den Erlös zu teilen. Er sollte im wesentlichen für den Lebensunterhalt der beiden Angeklagten verwandt werden. I] bezog damals zusammen mit seiner Familie eine nicht erhebliche Firsorgeunterstützung, die ihm für seine Lebensführung ersichtlich nicht ausreichend erschien. Für die Art der Beteiligung kommt es entscheidend darauf an, wie die innere Willensrichtung des Beteiligten zu beurteilen ist. Mittäter ist, wer eine so starke innere Beziehung zur Tat hat, daß ihre Durchführung und ihr Erfolg maßgeblich mit von seinem Willen abhängen. Eine solche Mitherrschaft über die Tat ist ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, ob der Beteiligte die Tat als eigene

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wollte (vgl. BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 = IM

§ 47 Nr. 6; BGHSt 8, 393). Dabei ist die Rolle, die der Beteiligte bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Taten spielt, von maßgebender Bedeutung. Hat er hierbei seinen Willen dem des anderen untergeordnet und diesem die Entscheidung überlassen, ob, wann und wo die Taten ausgeführt werden sollen, so hat er die Taten als fremde gefördert, Er wäre dann nicht Mittäter, sondern Gehilfe (BGH aa0). Der Sachverhalt ergibt aber eindeutig, daß WE nicht in diesem Sinne untergeordnet mitwirkte. Die Taten beruhten auf einem gemeinsamen Tatenschluß;, wobei es ohne Bedeutung ist, daß der Vorschlag zu ihnen von FEED zuszing; die Kinzelheiten der Vorbereitung und Durchführung sind vorher von beiden abgesprochen worden. Dem Plan entsprechend wurden die Taten auch ausgeführt. VD sten auch in keinem sozialen Abhängigkeitsverhältnis von TED. Nur nach außen hin sollte vorgetäuscht werden, er sei dessen Angestellter. Er war Träger eines eigenen, selbständigen Verwirklichungswillens. Desgleichen hatte er auch ein eigenes Interesse an der Ausführung der Taten, nämlich an deren Erlös. Das konnte das Landgericht u.a. daraus entnehmen, daß der erste Wagen, der verkauft worden war, der Volkswagen gewesen ist, den WED funr (UA S. 10). Dieser war sozusagen der Einsatz, den WED leistete, damit die beabsichtigten Geschäfte in Gang kamen. Um die ersten Mittel für die durchgeführte Reise zu haben, hatte er außerdem die Hälfte der für ihn und seine Familie bestimmten Fürsorgeunterstützung benutzt. Alle diese Aufwendungen bestätigten sein eigenes Interesse an den gemeinsamen Autogeschäften. Die Beträge, die WEB erhalten sollte und erhalten hat, waren, als eine echte Beteiligung an den Vorteilen, die durch den Betrug erlangt werden sollten, gedacht, So hatte.er auf der Fahrt von Münster nach Holland

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seine Ehefrau mitgenommen. Die Kosten für den Urlaubsaufenthalt im Hotel wurden für beide aus dem Verkauf des gemieteten Wagens bestritten (UA S. 11, 12). Daß der Angeklagte später bei einem weiteren Verkauf einen geringeren Anteil an der Beute erhielt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Mittäterschaft setzt keine gleiche Beteiligung am Taterlös voraus. Ist sie wesentlich verschieden, so kann dies unter Umständen ein Beweisanzeichen gegen Mittäterschaft sein. Ist aber wie hier der eigene Titerwille auf Grund der Beteiligung an der Planung, Vorbereitung und Durchführung eindeutig gegeben, so verliert die verschiedene Beteiligung am Erlös ihre Beweiskraft. Im übrigen kann aus dem Anteil,.den WED in

einem Falle erhalten hat, ein Schluß nicht gezogen werden. Entscheidend ist vielmehr das Bild das sich aus der Ge-

samtheit seiner Beteiligung ergibt.

Fall II 1o (UA S. 21, 22, 39, ko)

In diesem Falle kommt im Urteil nicht eindeutig zum Ausdruck, ob die Strafkammer einen tauglichen oder untauglichen Versuch des Betrugs gegenüber der Versicherungsgesellschaft angenommen hat, Sie hat im Urteil nicht festgestellt, ob ein Anspruch auf die Versicherungssumme bestand oder nicht. Tatsächlich ist der Personenkraftwagen Ford 17 M gestohlen worden. Der Angeklagte hat allerdings der Versicherung gegenüber falsche Angaben über die näheren Umstände des Abhandenkommens des Wagens gemacht und sein Wissen über die mutmaßlichen Täter verschiwegen. Ob schon allein diese unrichtigen Angaben, die der Angeklagte machte, um in den Genuß der Versicherungssumme zu kommen, in der Meinung, daß er sie bei wahren Angaben nicht erhalten würde, nach den Versicherungsbedingungen den Anspruch auf die Versicherungssumme ausschlossen, ist im Urteil nicht dargelegt.

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Dies ist zwar für den Schuldspruch beim versuchten Betrug nicht von entscheidender Bedeutung. Wohl aber kommt es für die Strafzumessung wesentlich darauf an, ob der Angeklagte einen tauglichen oder untauglichen Versuch begangen hat (1 StR 523/53 vom 19. Februar 195, = LM § 49 a Nr, 10). Umsomehr ist es im vorliegenden Fall wichtig, weil das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, daß der drohende Schaden erheblich war (UA S. 48). Dies wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf die Versicherungssumme gehabt hätte. Im anderen Fall würde objektiv eine Gefährdung des Vermögens der Versicherungsgesellschaft nicht vorgelegen haben, unter diesem Gesichtspunkt also ein strafschärfender Umstand nicht gegeben sein. Allerdings hätte berücksichtigt werden können, daß der Schaden nach der Vorstellung des Täters erheblich war. Ersichtlich ist aber das Landgericht davon ausgegangen, daß die Möglichkeit des kintritts eines wirklichen, erheblichen Schadens nach der Sachlage in Betracht kom. Jedenfalls kann es nicht ausgeschlossen werden, daß die Urteilsausführungen in diesem Sinne zu verstehen sind. Diese Erwägung wäre aber nur dann berechtigt, wenn Ger Angeklagte tatsächlich keinen Anspruch auf die Versicherungssumme gehabt hätte, Der Strafausspruch konnte daher in diesem Falle keinen Bestand haben,

Fall II 14 (UA S, 2h, 42, 43)

In diesem Falle führt der Tatrichter aus, daß der Angeklagte WED "entweder nicht über das notwendige Geld verfügte oder aber von vornherein nicht willens war, den Mietzins zu bezahlen", Die Revision rügt, daß das Urteil bei der "ersten Alternative dieser wahlweisen Feststellung" nichts darüber enthalte, daß der Angeklagte VEREEEEED von Beginn an nicht damit gerechnet habe, zur

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Zeit der Fälligkeit der Forderung im Besitz des erforderlichen Betrages zu sein, Die Rüge geht fehl. Das Landgericht hat nicht nur ausgeführt, daß der Angeklagte zur Bezahlung des Mietzinses nicht in der Lage gewesen sei, son-- dern Gaß er sich auch selbst dessen bewußt gewesen sei, daßer den Mietzins nicht wie vereinbart habe bezahlen können (UA 5, 24). Daraus ergebe sich der von vornherein fehlende Wille des Angeklagten zur Begleichung der eingegangenen Verbindlichkeit (UA S. 45). Mit diesen Ausführungen hat es dargetan, daß der Angeklagte nicht nur nicht im Besitz der erforderlichen Mittel war, sondern daß er auch nicht damit gerechnet hat, im Zeitpunkt der Fälligkeit die Geldbeträge zur Verfügung zu haben, Diese Feststellung lag im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Ob der Schluß des Lanägerichts zwingend ist oder nicht, ist für den Rechtszug der Revision ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, daß ein Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze bei der Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht vorliegt. Die Ausführungen der Revision stellen daher nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.

Die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1o führt dazu, daß auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muß. Einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche im übrigen

bedurfte es nicht, ‘da: diese von der Höhe der im Falle II lo verhängten Strafe ersichtlich nicht beeinflußt sind.

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Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch die Aussprüche über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß diese, wenn auch die Begründung, die das angefochtene Urteil gegeben hat, nur kurz ist, äurch die bisherigen Feststellungen getragen werden. Insbesondere steht die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einklang mit den im Urteil BGHSt 5, 179, 181 aufgestellten Grundsätzen. Der Tatrichter wird über die Nebenfolgen neu zu erkennen haben.

Rotberg Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner