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BGH Entscheidung vom 25.06.1957 – 5 StR 210/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des _V 0 lIlkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Egon Tom aus ICE te: geboren an EEE 1533 ir rouuumEmp dei Tu,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr RED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Dezember 1956 samt den Feststellungen aufgehoben

1.) im Schuldspruch, soweit es den Angeklagten wegen Raubes verurteilt,

2.) in allen Strafaussprüchen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhardlung und Entscheidung — auch über die

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Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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eEründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfalle und wegen Raubes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. 5

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes,

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die Revisior hat im einzelnen nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes angegriffen. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil jedoch auch soweit überprüft, als der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Dieser Schuldspruch ist aber nicht zu beanstanden.

2.) Mit Recht rügt die Revision dagegen die Verurteilung des Angeklasten als Mittäters an einen Raube.

Der Angeklagte hatte in Köln einen gewissen Lu kennengelernt, der wegen dieser Tat bereits vom Landgericht in Köln wegen einfachen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Ihnen LER una dem Angeklagten - hatte sich am Abend des 28.Dezember 1955 ein Matrose namens WB angeschlossen. Zu dritt hatten sie mehrere Runden Bier getrunken und Karten gespielt. Als sie dann gegen Mitternacht auf der anderen Rheinseite ein Tanzlokal aufsuchen wollten, schlug Leib den Matrosen WEB in einem Wiesengelände am Rheinufer mit einem Faustschlag zu Boden und nahm ihm die Geldbörse mit 55 M und die Armbanduhr wes.

Über den Tatbeitrag des Angeklagten stellt das Urteil fest: LED habe spätestens beim Verlassen der Gaststätte dem Angeklagten vorgeschlagen, den WB z. berauben. Auf die Frage des Angeklagten, wie dies geschehen

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solle, hate IWerwiäert, das solle er ihm überlassen. Kurz vor der Tat habe ID soaanr zu dem Angeklagten bemerkt, jetzt sei es an der Zeit, den Plan auszuführen. Auf die Frage des Angeklagten, wie die Tat bewerkstelligt werden sollte, habe IB erwidert,

das solle der Angeklagte seine, des IWW, Sorge sein lassen. Der Angeklagte sei dann einige Schritte zurückgeblieben, während IE lancssam vorausgegangen sei. Als LEW den Matrosen niedergeschlagen habe, habe der Angeklagte zum Eingreifen bereit einige Schritte daneben gestanden. Die Strafkammer ist überzeugt, der Angeklagte habe sich an dem Überfall beteiligen wollen. Sie schließt dies aus dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat, insbesondere daraus, daß er die dem Wi» geraubte Uhr angenommen und später veräußert habe,

Mit Recht hält die Revision diese Ausführungen nicht für ausreichend, um den Angeklagten als Mittäter zu verurteilen.

a) Zurächst enthält das Urteil keine (jedenfalls keine ausdrückliche) Feststellung darüber, ob LED wußte, daß der Angeklagte die Absicht hatte, notfalls handelnd einzugreifen. Das wäre jedoch für eine Verurteilung als Mittäter erforderlich gewesen. Denn Mittäterschaft kann nicht schon durch das Einverständnis mit der Tat eines anderen und die Betätigung eines solchen Einverständnisses begründet werden. Erforderlich ist vielmehr, daß jeder Beteiligte seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will, daß somit alle in bewußtem und gewollte.n Zusammenwirken handeln. Hat sonach IB die Tätigkeit des Angeklagten überhaupt nicht wahrgenommen oder war sie ihm gleichgültig, so fehlte ihm das Bewußtsein und der Wille, daß neben ihm auch noch der Angeklagte als Täter wirke. Es fehlte sodann an der erforderlichen Gemeinschaftlichkeit des Tatentschlusses, und der Angscklagte konnte deshalb

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nicht als (Mit-)Täter verurteilt werden.

Mangels eigener Verwirklichung des Tatbestandes war er auch nicht Nebentäter des Raubes, sondern möglicherweise nur Gehilfe, und zwar auch dann, wenn er als Entgelt für seine Mitwirkung an der Beute beteiligt zu werden hoffte (vgl hierzu BGHSt 6,2:2/349/2597).

b) Aber selbst wenn man dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen wollte, daß Lil die Mitwirkung des nur zwei Schritte entfernt stehenden Angeklagten bemerkt habe und mit ihr einverstanden gewesen sei, wäre die Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht ausreichend begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte sei Mittäter, obwohl "es tatsächlich zu keiner eigentlichen Ausführungshandlung und körperlichen Beteiligung" gekommen sei. Aber der durch IB verursachte Erfolg habe seinem Willen dergestalt entsprochen, daß er durch sein Tätigwerden die Handlung des anderen vervollständigen und auch dessen Handlungen sich zurechnen lassen wollte.

Diese nur formelhaften Wendungen sind nicht ausreichend. Ob ein Beteiligter den anderen auch für sich handeln lassen will, also Mittäter ist, oder ob er nur für den anderen handeln will, also sein Gehilfe ist, ist keine einfache innere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt waren, vom Gericht wertend zu ermitteln. Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, inwieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen, Wer sich an der Planung der Tat nicht beteiligt und sich sowohl für die Frage, ob sie ausgeführt werden soll, als auch für die, wann, wo und wie sie durchgeführt werden soll, völlig dem Willen eines anderen unterordnet, von dem kann in der Regel nicht gesagt werden, daß er den anderen auch für sich handeln lassen will; ein unbefangener Beobachter wird

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vielmehr sagen, daß er nur für den anderen handeln, ihn unterstützen, ihm helfen wollte (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529; BGHSt 8,393/3967) ı

Nun hat aber die Strafkammer gerade festgestellt, daß LER "Aie treibende Kraft und der eigentlich aktive Täter" war. Der Angeklagte - so heißt es weiter - "war zwar mit allem einverstanden und wollte die Tat selbst, ‘ließ sich aber mehr mitziehen, als daß er eigene besondere Energie entwickelte". Das spricht gegen die Annahme, auch der Angeklagte habe die erforderliche Tatherrschaft gehabt. Es liegt näher, ihn als Gehilfen, nicht aber als Mittäter an dem Raube anzusehen, den LEE mit eigener Hand ausgeführt hat.

c) Soweit der Angeklagte als Mittäter des Raubes verurteilt worden ist, muß das Urteil daher aufgehoben werden. Sollte in der neuen Hauptverhandlung auch eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht möglich sein, so wäre der Angeklagte jedenfalls wegen Hehlerei zu verurteilen,

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3.) Der Senat hat auch den Strafausspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfall aufgehoben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe dieser Strafe von der gleichzeitigen Verurteilung wegen Raubes beeinflußt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Börker