Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.04.1955 – 1 StR 334/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 51R 338/55. 2247 066 -[E2
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) Bathilde L eb. S aus ‚ geboren am an 1914 In ‚Kr. R ‚ Oberschlesien,
2) Wilhelm_S aus rm. geboren am 0) 1916 | in F | aus iD, set. en 1303 |
,
3) Josef S in F
wegen Kuppelei
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, September 1955, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Güde 4 als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. aD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. April 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision der Angeklagten L im Strafausspruch samt dem Ausspruch über das Verbot der 3erufsausübung,
b) auf_die Revisionen der Angeklagten Wilhelm und Josef :i S@EEBB. soweit ihnen Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. zur
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen:
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagten sind Geschwister und zusammen mit einer weiteren Schwester, der bisherigen litangeklagten Agnes Hg Zigentümer des Grundstücks King 9 in ui, das sie als Trümmergrundstück im Jahre 1951 gekauft und auf dem sie ein Hotel mit 34 Fremdenzimmern und zwei Gaststuben erbaut haben. Konzessionsträgerin ist die Angeklagte I; eröffnet wurde das Hotel Ende des Jahres 1953. Das Unternehmen arbeitete als Familienbetrieb; die Angeklagte L@WB, die zum Ankauf des Ruinengrundstücks 2/3 der Kaufsumme von 18.000 DM beigesteuert hatte und im Grundbuch zu 1/2 als Kiteigentümerin des Grundstücks eingetragen war, hatte die Leitung; Agnes Hgg» (Xiteigentümerin zu 1/6) half in der Küche, hatte die Aufsicht über die Bettwäsche und vermietete zusammen mit Hathilde I die Zinner; Wilhelm und Josef SEE (beide :iteigentümer zu 1/6) waren am Buffet bzw. in der Küche beschäftigt und wechselten sich im Nachtdienst ab. Der Tätigkeitsbereich der Geschwister war nicht streng gegeneinander abgegrenzt; das ganze Unternehmen "glich einem grossen gemeinsamen Haus-
halt".
Das Hotel entwickelte sich in der Zeit seines Bestehens in steigendem Ausmass zu einem Absteigeguartier für Angehörige der Besatzungsmacht und ihre Begleiterinnen, vielfach polizeibekannte Dirnen. Im Dezember 1954 schritt die Polizei ein; das Hotel wurde geschlossen, kathilde 7 7 Agnes Hp und Wilneln stD> verhaftet. Gegen die Angeklagten und Agnes I] wurde ein Kuppeleiverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf sämtliche Angeklagten der fortgesetzten, aus Eigennutz verübten Kuppelei schuldig gesprochen und verurteilt wurdens
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Mathilde zu einem Jahr sechs kionaten Gefängnis und 2.000 Di Geldstrafe, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis;
Agnes Hp zu 10 Monaten Gefängnis;. Wilheim und Josef Stggi> zu je vier lonaten Gefängnis.
Der Angeklagten Lg wurde die Ausübung des Berufs der Fremdenbeherbergung auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Lg, ilheln
und Josef > in vollem Umfange Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg:
A. Revision der Angeklagten Lip.
I. Verfahrensrügen:
Die Beschwerdeführerin rügzt die Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht.
1) Das angefochtene Urteil (UA 15) enthält die Feststellung, hinsichtlich der in der Anklage aufgeführten, ebenfalls in dem Hotel aufgenommenen Zeuginnen RP, EEED. xD: >, VE: :. En Nies sich strafbare Handlungen der Angeklagten nicht nachweisen", Die Revision ist der Ansicht, es hätte der Erörterung dieser Fälle in tatsächlicher Beziehung bedurft, um mit ihrer Hilfe ein Gesamtbild zu gewinnen. Soweit die Beanstandung eine weitergehende Erörterung in den Urteilsgründen vermisst, ist sie unbeachtlich, da die Gründe den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen; soweit sie auf Kängel sachlicher Aufklärung in der Hauptverhandlung abzielt, versäumt sie die Darlegung im einzelnen, mit welchen Beweismitteln die weitere Aufklärung hätte geschehen sollen (BGHSt 2, 168).
2) Eine weitere Verletzung des § 244 Abs 2 StPO erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Gericht der Frage nicht weiter nachgegangen sei, ob die Hotelbesitzer in U hinsichtlich der Aufnahme von Besatzungsangehörigen einem Druck seitens der Besatzungsmacht ausgesetzt gewesen seien, insbesondere ob die Behauptung der Angeklagten habe zutreffen können, sie sei im #inter 1953,54 einmal von der amerikanischen Militärpolizei verwarnt worden, weil sie Soldaten mit ihren liädchen nicht aufgenommen habe. Die Rüge ist unbeachtlich, da sie nicht ausführt, welche Beweismittel das Gericht ungenutzt gelassen haben soll (BGHSt aa0).
3) In dem angefochtenen Urteil (UA 21) heisst es, die genannte Behauptung der Angeklagten sei
offensichtlich unwahr; es ist gerichtsbekannt und von
dem Zeugen Krim.Sekr. O überdies bestätigt worden,
dass die Besatzungsbehörden in noch niemals einen Druck auf Hotelbesitzer in der Richtung ausgeübt haben, diese sollten an Soldaten in Begleitung zweifelhafter Mädchen Zimmer zum Übernachten abgeben.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Feststellung als "gerichtsbekannt" und meint, es sei nicht ersichtlich, woher das Gericht diese Kenntnis erworben haben wolle. Es kommt indes weder auf die Beweisbehauptung der Angeklagten noch auf die in ihrer Widerlegung angeführte, angeblich gerichtsbekannte Tatsache an, denn die Angeklagte kann unmöglich durch einen Druck der Besatzungsmacht zur eigennützigen
Förderung der Unzucht genötigt worden sein.
II. Sachrüges Zum äusseren Sachverhalt der Kuppelei stellt der Tatrichter fest, die Angeklagte habe in der Zeit von Dezember
1953 bis Dezember 1954 17 verschiedene Frauen, jede einzelne zu wiederholten Malen, mit ihren Soldaten im Hotel
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KB in: aufgenommen, wo die Pärchen geschlechtlich verkehrten und nur zu diesem Zweck sich beherbergen liessen; sie habe damit durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet. Dies sei aus Eigennutz geschehen. Die überlassenen Zimmer hätten zum grössten Teil nicht anderweit vermietet werden können. Die Preise seien gegenüber denjenigen, die im Zimmer ausgehängt waren und anderen Gästen auch berechnet: wurden, übersetzt gewesen; die 3Behauptung, es sei in den den Besatzungsangehörigen berechneten Zimmerpreisen noch ein Frühstück enthalten gewesen, sei eine Ausrede.
Dauit sind die Merkmale des § 180 Abs 1 StGB zum äusseren Tatbestand erfüllt.
Die Revision bemängelt die Feststellung des Merkmals des Eigennutzes. Das Urteil führe an anderer Stelle (UA 8) selbst aus, dass in den Preisen für die Soldaten ein Frühstück eingerechnet gewesen sei. Letzteres ist richtig. Das Urteil fährt jedoch, was die Revision unerwähnt lässt, an dieser Stelle fort, das Frühstück sei in aller Regel diesen Gästen weder angeböten noch von ihnen gefordert und eingenommen worden. Unter den zahlreichen festgestellten Fällen ist auch nur ein einziger (EEE Nr 7). in dem die Zeugin bekundet hat, das Frühstück mit ihrem 3egleiter eingenommen zu haben. Auf der anderen Seite hat eine Zeugin (ED Nr 9) trotz des erhöhten Zimmerpreises ihr Frühstück besonders bezahlen müssen, wenn sie es einnahm. 3ei dieser Sachlage lässt die Feststellung des Landgerichts, dass die den 3Besatzungsangehörigen und ihren Be;leiterinnen abverlangten Zimmerpreise übersetzt waren, keinen Rechtsirrtum erkennen. Es sei aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach den Urteilsfeststellungen auch Zimmer zugewiesen wurden, die bereits benutzt und noch nicht auf-
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geräumt waren (Fall 7) oder anderweit besetzt waren (Fall 8) oder gar nicht zugänglich gemacht wurden (Fall 18), was das vom Tatrichter festgestellte Herkmal des kigennutzes bestätigt.
Zum inneren Sachverhalt hatte nach den Feststellungen des Landgerichts die Angeklagte behauptet, sie habe von den Zuständen im Eotel nichts geahnt, habe sich ausserdem im Anschluss an die bereits erwähnte Verwarnung der amerikanischen Militärpolizei von der deutschen Kriminalpolizei dahin belehren lassen, dass sie sich nicht strafbar mache, wenn sie den Pärchen verschiedene, voneinander getrennte Zimmer anweise. sowie Fremdenzettel ausfüllen lasse und die Beherbergung im Gästebuch eintrage; hiernach sei verfahren worden.
Das Gericht stellt demgegenüber fest, dass der Angeklagten die Zustände im Hotel durchaus bekannt waren. Sie habe zunächst in mehreren Fällen (Tg. Er o I Kg. Nr 4, 6, 17) den Pärchen nur ein Zimmer zugewiesen. Die Revision greift diese Feststellung zu Unrecht als widersprüchlich are Das Landgericht stellt im Zusammenhang mit der brörterung des Vorsatzes der Angeklagten IQ ferner fest, sie habe im Falle iD (Hr 2) Kenntnis davon gehabt, dass die DD]
mit ihrem Soldaten in einem gemeinsamen Zimmer nächtigte,
und im Falle Ruth N (Nr 1) die Zeugin hierzu sogar aufgefordert; in den Fällen Inge N] (Kr 8) und Soil (ir 16) habe sie darauf hingewiesen, dass die Zeuginnen morgens gegen 5 Uhr wegen möglicher Polizeikontrolle ihre zimmer aufsuchen sollten; die Zeugin iD (Hr 14) sei mit der gleichen Begründung von ihr aufgefordert worden, bis 6 Uhr
morgens das Hotel zu verlassen; der Zeugin ig (ir 5) habe sie mehrfach bedeutet, sie könne mit ihrem Amerikaner ruhig
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wiederkommen. Die Hotelangestellten SP und aD sowie die Zeugin > hätten die Angeklagte wiederholt auf den starken Soldatenbesuch hingewiesen, unter dem der Ruf des Hotels leide; sie habe aber erwidert, sie müsse eben Geld verdienen. Hinzu kommen zahlreiche weitere Feststellungen des Landgerichts an anderen Stellen des Urteils. Das zweite Obergeschoss wurde unter den Hotelangestellten allgemein als "Ami-Stock" bezeichnet. Die weiblichen !Totelangestellten mussten manchmal zugunsten von Besatzungssoldaten und ihren tädcher. ihr Zimmer räumen oder wurden mit 3esatzungssoldaten zusammen in dasselbe Zimmer gelegt; im Dezember 1954 kehrten schliesslich etwa 8 - 10 Pärchen täglich zu allen Tages- und kachtzeiten, sogar noch in den frühen kiorgenstunden, im Lotel ein. In den Kreisen der > Taxifahrer, Besatzungsangehörigen und Dirnen war das Hotel als Absteigequartier allgemein bekannt. Kanchmal warteten Pärchen in den Gasträumen des Hotels, bis für sie ein Zimmer frei wurde, Den Besatzungsangehörigen wurden - wie schon gesagt - überhöhte Preise abverlangt. In einem nicht geringen Umfange wurden keine keldezettel ausgefüllt oder die keldezettel nicht an die Polizei abgeführt, auch das Gästebuch wies nicht alle Beherbergungen aus; Mädchen wie die Zeugin | (Fr 3), die von der Polizei eine Unterkommensauflage erhalten hatten, wurden von der Angeklagten als "Privatgäste" aufgenommen
und der polizeilichen Kontrolle entzogen. Nach alledem lässt die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe die Zustände im Hotel gekannt, keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die in den meisten Fällen erfolgte Zuweisung setrennter Zimmer geschah nach den Feststellungen des Tatrichters nur nach aussen hin (sie hatte andererseits die selbstverständliche Folge, dass zwei Zimmer — Zinzel- oder Do»pelzimmer - bezahlt werden mussten. obgleich nicht selten ein
Zimmer völlig unbenutzt blieb).
Das Landgericht hat bei dem geschilderten Sachverhalt auch wit rechtlich unangreifbarer Begründung festgestellt, dass die Angeklagte sich nicht auf die angebliche irreführende Auskunft der Kriminalpolizei verlassen habe, ‚sondern sich über die Strafbarkeit (vgl hierzu BGH 5 StR 406/54 vom 3. Hai 1955, mitgeteilt in IDR 1955, 528) ihres Tuns vollkommen im klaren gewesen sei. Ihre Behauptung, sie habe unter den Druck einer Verwarnung der kilitärpolizei vom Winter 1953/54 gehandelt, sieht das Landgericht, wie bereits erwähnt, als offensichtlich unwahr an.
Zu einer grundsätzlichen Erörterung der Frage, in welchem Umfange ein Zotelier seine Gäste beaufsichtigen müsse, um sich nicht dem Vorwurf der Kuppelei auszusetzen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, da der Angeklagten nicht mangelnde Beaufsichtigung, sondern bewusste Förderung der Unzucht zur Last gelegt war.
Das Landgericht hat die Angeklagte nur in den Fällen verurteilt, in denen sie selbst die Gäste untergebracht hat; es hat eine Hittäterschaft aller Angeklagten trotz starker Verdachtsmomente nicht festgestellt. Die Ausführungen, mit denen im angefochtenen Urteil ein Gesamtvorsatz der Angeklagten festgestellt wird, lassen einen Rechtsverstoss nicht erkennen.
Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen, nit denen das Landgericht - in teilweisem Gegensatz zu dem medizinischen Sachverständigen Dr. Sch> -— die volle Verantwortlichkeit der Angeklagten für den ganzen hier zur Rede stehenden Zeitraum (Dezember 1953 - Dezember 1954) bejaht hat. iohl sei die Angeklagte, wie eine Reihe von Zeugen und die Kitangeklagten bekundet hätten, während des Jahres 1954 vielfach krank und im übrigen sehr nervös gewesen: Die
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Zeugen, mit Ausnahme des Zeugen N ] (der nach der Darstellung der 3Beschwerdeführerin als einziger Fachmann aus dem Gaststättengewerbe den Betrieb der Angeklagten miterlebt hat), hätten jedoch den unbedingten Eindruck gehabt, dass die Angeklagte zu jeder Zeit dem Betriebe gewachsen war, Die Urteilsgründe fahren fort:
Auch der medizinische Sachverständige Dr. Schgui> der die Angeklagte als eine überempfindliche, stark willensbetonte Persönlichkeit zeichnete, gelangte zu dem ürgebnis, dass sie, die nach eigenen Angaben seit kärz 1954 unter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwäche, Depressionen wie Erschöpfungszuständen im körperlichen und seelischen Bereiche litt. keinesfalls während der gesamten, über ein volles Jahr sich erstreckenden Tatzeit sich in einem Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs II StGB befunden habe. Er räumt jedoch die Köglichkeit ein, dass sie sich wenigstens zeitweise und zwar in den letzten lonaten des Jahres 1954 in einen solchen Zustand befunden haben könnte.
Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass die Angeklagte für den gesamten Zeitraum bis zu ihrer Festnahme (10. Dezember 1954) für ihr Tun voll verantwortlich sei und führt aus: j
Nicht nur hat sie die ganze Zeit hindurch das Hotel geleitet, hat die nötigen Anweisungen gegeben und tatkräftig mitgearbeitet. Sie hat auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung sich über alle Vorgänge - soweit es sich nicht etwa um sie persönlich belastende Fragen handelte - sehr gut informiert gezeigt und hat wiederholt versucht, Zeugenaussagen in einzelnen Punkten
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zu berichtigen. Wäre sie wirklich in einem derartigen Erschövfungszustande gewesen, der ihre verminderte Zu- e: rechnungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte, so wäre es “ ihr ein Leichtes gewesen, die Leitung des Hauses vorübergehend auf eines ihrer Geschwister zu übertragen. Die Tatsache, dass sie dies nicht getan, ja nicht einmal erwogen hat, zeigt, dass sie sich selbst jederzeit
für befähigt hielt, die Hotelangelegenheiten selbst
zu erledigen. Dies alles schliesst nach der überzeugung der Kammer auch die blosse Möglichkeit einer verminderten Zurechnungsfähigkeit aus,
Das Landgericht wertet also die Tatsache, dass die Angeklagte nicht einmal erwogen habe, die Leitung des Hotels vorübergehend auf eines ihrer Geschwister zu übertragen. ..i und sich demnach selbst jederzeit für befähigt gehalten u. habe, die Hotelangelegenheiten zu erledigen, als einen af Gesichtspunkt, der die vom Sachverständigen bejahte Hög- ws lichkeit einer erheblichen Verminderung ihrer Zurechnungsfähigkeit in den letzten Monaten vor ihrer Verhaftung ausschliessen soll. Dies ist, wie die Revision mit Recht ausführt, ein Fehlschluss. Einmal ergibt sich daraus, dass . re die Beschwerdeführerin die vorübergehende Abgabe der Hotelleitung nicht einmal erwogen hat, noch nicht ohne weiteres, . dass dies’ deshalb nicht geschehen sei, weil sie sich zur Führung der Geschäfte imstande gefühlt habe. Selbst wenn sie aber geglaubt haben sollte, ihrer Aufgabe voll gewachsen zu sein, so wäre diese eigene Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit unter Würdigung der von ihr behaupteten Erscheinungen - Konzentrationsschwäche, Depressionen und Erschöpfungszustände im körperlichen und seelischen Bereich - nicht geeignet, ihre volle Verantwortung zu beweisen. Vor
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allem kann ihr Hemmungsvermögen gegenüber dem von ihr als
unerlaubt erkannten Tun in erheblichem Umfang geschwächt gewesen sein, was zur Anwendung des § 51 Abs 2 StGB hinreichen würde. Es kann auch nicht daraus, dass sie mit den ihr zur Last gelegten Taten bereits zu einer Zeit begonnen hat, zu der sie auch nach der Ansicht des Sachverständigen fär ihr Handeln noch voll verantwortlich war, der Schluss gezogen werden, dass sie also auch bis zuletzt voll zu-
rechnungsfähig gewesen sei. Zwar wird einem nicht zurechnungs-
fähigen Täter ein im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit herbeigeführter Erfolg dann zugerechnet, wenn er die Ursache zu dem Erfolg schon gesetzt hat, als er sich noch"
im Zustand der Willensfreiheit befand (sogenannte actio libera in causa). Eier handelt es sich aber darum, festzustellen, ob die Angeklagte überhaupt vermindert zurechnungsfähig war: Ausserdem aber fällt auf, dass der Schwerpunkt des Kuppeleivergehens der Angeklagten etwa im Juli 1954 einsetzte, also in den letzten 5 - 6 Monaten vor ihrer Verhaftung liegt und dass der Sachverständige "für die letzten Nonate des Jahres 1954" die Höglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB für gegeben ansieht, sodass, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beginn
der fortgesetzten Handlung in eine Zeit fällt, in der die
Angeklagte noch voll verantwortlich war, zum mindesten der Umfang ihrer Straftaten durch ihre verminderte Zurechnungsfähigkeit beeinflusst worden sein könnte.
Nach alledem hat das Landgericht möglicherweise rechtsirrtümlich den § 51 Abs 2 StGB im vorliegenden’ Falle nicht angewandt. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB ersichtlich nicht in Frage kommen, nötigt dieser Verstoss jedoch nicht zur Beseitigung des Schuldspruchs, sondern führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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Letzterer gibt im übrigen zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Jedoch wird das Landgericht die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu prüfen haben, und zwar sowohl derjenigen bis zur Hauptverhandlung, die nur teilweise angerechnet ist, wie derjenigen bis zur Haftentlassung am 2. Juli 1955. Es wird dabei möglicherweise auch in diesem Zusammenhang den Gesundheitszustand, in dem die Angeklagte sich während der Untersuchungshaft befunden hat, zu berücksichtigen haben.
Schliesslich erweckt der Ausspruch eines zweijährigen 3erufsverbots Bedenken. Das Landgericht konnte diese Massnahme nur verhängen, wenn es der Auffassung war, dass nicht schon allein das durchgeführte Strafverfahren mit seinen empfindlichen Freiheits- und Geldstrafen genügte, um die Angeklagte in Zukunft auf der Bahn des Gesetzes zu halten und damit "die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen" (§ 42 1 Abs 1 StGB, vgl BGH 1 StR 756,752 vom a 2. Juni 1953; 5 StR 843/52 vom 29. Januar 1953). Es lässt : sich nicht ausschliessen, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt übersehen und dementsprechend den g 42 1 vielleicht zu Unrecht angewandt hat.
Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb, soweit es sich gegen die Angeklagte LP richtet, im: Strafausspruch und hinsichtlich des verhängten Berufsverbots der Aufhebung. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
B. Revision der Angeklagten ste».
Die Beschwerdeführer rügen Verletzung sachlichen Hechts. Auch ihre Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, die beiden Angeklagten hätten ebenfalls in mindestens je zwei Fällen (Fall 3, 4 bzw 3, 5) Zimmer an Soldaten und deren Segleiterinnen vermietet. Ee hat sie ebenfalls als Täter nach § 180 Abs 1 StGB
verurteilt,
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Die Angeklagten beanstanden zunächst, dass das Gericht unterlassen habe, im einzelnen darzulegen, wann und in welchen Fällen sie Zimmer vermietet haben sollen. Dies trifft zu; die Fälle 3, 4, 5, an denen die Beschwerdeführer beteiligt sind, umfassen ihrerseits 14. 4 und 3 Einzelhandlungen und den Zeitraum von Februar bis September 1954. An welchen dieser Zinzelhandlungen und wann innerhalb des zeitlichen Spielraums von rund acht Monaten die Angeklagten beteiligt sind, hat das Landgericht nicht festgestellt und wahrscheinlich nicht feststellen können. Dies ist aber im ürgebnis unschädlich. Weder die Unterordnung unter den gesetzlichen Tatbestand noch die Abgrenzung zur littäterschaft (welche der Tatrichter, wie bereits erwähnt, verneint hat), noch die Strafzumessung werden hierdurch beeinflusst; lediglich für die Frage, ob Fortsetzungszusammenhang oder Tatmehrheit vorliegen, konnte die fehlende Feststellung von Bedeutung werden; allein durch die etwaige irrtümliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang anstelle zweier selbständiger Handlungen wären die Beschwerdeführer weder im Schuldspruch, noch - ersichtlich - im Strafausspruch beschwert. Damit erledigt sich zugleich die Rüge, dass kein Fortsetzungszusammenhang bestehe (Revisionsbegründung V).
Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts bestreiten auch diese Angeklagten das Merkmal des Eigennutzes im Sinne des § 180 Abs 1 StGB. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht in sämtlichen, von ihm als erwiesen erachteten Fällen und also auch in den je zwei Fällen, an denen die Beschwerdeführer beteiligt sind, festgestellt, dass überhöhte Zzimmerpreise abverlangt worden sind. Darüberhinaus ist das Landgericht der Jberzeugung, dass auch die Angeklagten als Liteigentümer und Kitinhaber des als Familienbetrieb mit zemeinsamer Kasse arbeitenden Unternehmens, in welchen auch
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sie Gelder (wenn auch geringere Beträge als die Angeklagte 7) angelegt hatten, an möglichst hohem Gewinn interessiert waren. Wenn das Landgericht dies selbst für den Fall annimmt, dass
die beiden Angeklagten, wie sie behauptet haben, aus dem Betriebe auszuscheiden beabsichtigten, und zur Begründung ausführt, in diesem Falle habe ihrerseits ein Interesse an möglichst hohem Gewinn und der damit verbundenen Rückzahlung
ihrer baren Einlagen von 1.000 bzw 3.000 DM bestanden, so ist auch das nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht bemängeln die Beschwerdeführer weiter die Feststellung des inneren Tatbestands. Sie verweisen auf ihre "untergeordneten" Stellungen als Küchenchef bzw. Buffetier, auf ihre geringe Beteiligung an den festgestellten Fällen und schliesslich darauf, dass sie - wie es in dem Urteil heisst - "in wenigen Fällen" Pärchen abgewiesen haben. wenn “ demgegenüber das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass auch diese beiden Angeklagten "an und für sich gewillt waren, wenigstens in der Regel laufend und in ständiger Wiederholung" an Pärchen Zimmer zu vermieten, so ist nicht zuletzt im Einblick auf die im Hotel herrschenden und den Angeklagten bekannten Zustände damit in ausreichender und für das Revisionsgericht bindender Weise der Vorsatz der Brüder SD _ festgestellt. Das Landgericht war auch nicht gehindert, mit & Rücksicht auf den ganzen Aufbau des Hotelunternehmens die 5 3eschwerdeführer nicht nur als Gehilfen, sondern als Täter zu verurteilen. Dies ist angesichts des gemeinsamen geldlichen Interesses und der Verwirklichung des vollen Tatbestands der Kuppelei (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954) in mindestens 2 Fällen aus eigenem freiem Entschluss trotz der - im Strafmass zum Ausdruck kommenden -— zahlenmässig seringen Beteiligung der beiden Angeklagten rechtlich nicht angreifbar.
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Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsirrtum. Dagegen erweckt die Begründung Bedenken, mit der das Landgericht die Anwendung Jes § 23 StGB abgelehnt hat. Das Urteil erschöpft sich in der formelhaften Feststellung, "dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen erfordert". ös fehlt in diesem Zusammenhang jede Würdigung der Persönlichkeit und der Taten der beiden Angeklagten, insbesondere ihrer Tätigkeiten im Hotel als Küchenchef und Buffetier, der geringen Zahl der Fälle ihrer unmittelbaren Beteiligung und schliesslich vielleicht auch ihres angeblichen Entschlusses, aus dem Unternehmen auszuscheiden. Diese Gesichtspunkte sind auch im Rahmen der Untersuchung, ob das öffentliche Interesse die Voll-
"streckung der Strafe verlangt, zu berücksichtigen, denn
sie haben hierauf einen massgebenden Einfluss insofern, als sich die Belange der Öffentlichkeit nach der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters richten ( BGH YJW 1955, 30 Nr 18). Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht glaubte, bei Kuppeleivergehen in Hotelbetrieben schlechthin die Strafaussetzung zur Bewährung versagen zu sollen. Das wäre rechtsirrtümlich (vgl 3GH KJW 1954, 1087 Nr 12, 36ESt 6, 125). Der Umstand, dass die Strafe des Angeklagten Wilhelm steD bis auf wenige Tage durch Anrechnung
der Untersuchungshaft verbüsst ist, steht der Anwendung des § 23 Abs 1, 2 StGB nicht im \iege (SGHSt 6, 391), ist im Gegenteil ein beachtlicher Gesichtspunkt für die intscheidung der Frage, ob nicht die Strafe jenes Angeklagten zur 3ewährung ausgesetzt werden darf.
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Das angefochtene Urteil muss daher hinsichtlich der b:iden Angeklagten StB in Unfange der Entscheidung zu § 23 StGB aufgehoben werden,
Die weitergehende Revision auch dieser Beschwerdeführer ist zu verwerfen.
Güde Dr. Peetz Hoepner
Dr. Hengsberger Haager
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