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BGH Urteil vom 04.02.1966 – 4 StR 624/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2083 052

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

äen Bergmann Werner Ferdinand “ EB aus

DO, <0x% zevoren cn EEE 1942,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

- 2. xt

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ww

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 1965,

I. soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Mundraubs in Fall Ve (11, 7)

wegfällt, 2. mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen Opel-Rekord und Pe» (11, 6),

b) in den Fällen Stliwund Ep sowie NW (11, 5), ferner im Farı vl (11, 7)

im Strafausspruch,

c) im Gesamtstrafausspruch;

II. soweit es den Mitangeklagten Se betrifft, nit den Feststellungen aufgehoben

1.:in den Fällen Opel-Rekord und Fee (II, 6)

2, in den Fällen St® und ze sowie Na ö (II, 6)’im Strafausspruch, 0

3, im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-Berichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Munäraub, wegen einfachen Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer 'Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die allgemeine

Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.

1. In den unter II, 6 der Urteilsgründe zusammengefaßten Fällen des gemeinschaftlichen, teils einfachen, teils schweren Diebstahls halten nur die Verurteilungen wegen seht ‚sron Niebstahls von Zigaretten, Bargeld und anderen Gegenständen aus der Tankstelle St und Ei sowie eines Autoradiogerätes_ aus einem in der Waschhalle der Tarksteile N> abgestellten PKW der rechtlichen Nach-

prüfung stand. In den anderen beiden. Fällen - Diebstahl

eines Opel-Rekord und schwerer Diebstahl eines Ford M 12 aus der Waschhalle der Tankstelle Pggw - reichen dagegen die Feststellungen zur Annahme der Mittäterschaft nicht aus,

In allen Fällen sind die eigentlichen Diebstahlshandlungen von den Mitangeklagten TED una äem anderweit verfolgten Me to EEE ausgeführt worden. Im Falle Ste un: EEE Hat der Angeklagte während der Tatausführung Söhmiere gestanden; sonst hat er zusammen mit den Mitangeklagten Se und dem anderweit verfolgten Do in dessen PKW abseits vom Tatort, im Fall Nee etwa ı km entfernt gewartet; insoweit hat der alleinige Tatbeitrag des Angeklagten darin bestanden, daß er die Begehung der Taten mitbeschlossen hat.

Für die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, kommt es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrags, sondern auf die innere Binstellung zur Tat an (vgl. BGH Urt.

v. 15. Juni 1954 - 5 StR 183/54 - bei. Herlan MDR 1954, 529; EGHSt 8, 390, 391; 18, 87, 89; BGH Urt. v. 19% Oktober 1965 - 1'StR 326/63 -). Die Bestrafung als Mittäter eines Dieb-- stahls setzt weder die eigenhändige Verwirklichung eines - gesetzlichen Tatbestanäsmerkmals noch eine ‚andere unmittelbare Beteiligung bei der Ausführungshandlung durch einen jeden Mittäter voraus. Sein Tatbeitrag kann in Handlungen bestehen, die sich äußerlich nur als Beihilfe- oder Vorbereitungshandlungen darstellen (BGH NJW 1951, 410). Es genügt insbesondere auch eine geistige Mitwirkung, etwa in dem Sinne, daß er den die Tat ausführenden Genossen hierzu mitbestimmt oder auf irgend eine sonstige Weise dessen willen zur Tatausführung stärkt (vgl. BEH Urtsiv. 29. Februar 1952 - 1 StR 282/51 -). Die Art der äußeren Tatbeteiligung des Angeklagten steht daher seiner Verurteilung als Mittäter in keinem Fall entgegen.

Voraussetzung für die Mittäterschaft ist jedoch, daß jeder Beteiligte durch seinen Beitrag den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14). Er muß den "Täterwillen" haben, die Tat "als eigene" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander "ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatan- . teils ansehen (vgl. BCH Urt. v. 17. Mai 1955 - 5 StR 350/54 -; BGHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396). Ob er dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist aufgrund der gesamten Umstände wertend zu ‚ ermitteln. Wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der "Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat (vgl. BGH ‘Urt. v. 8. März 1955 — 5 StR 74/55 -; BGHSt 16, 12, 15), der Umfang der Tatbeteiligung (vgl. BCHSt 2, 150, 151; BGH VRS 23, 207; BGH Urt. v. 15. Oktober 1963 - 1 StR 326/63-) und die Tatherrschaft (vgl. BGHSt 8, 393, 396; 18, 87, 90).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier folgendes:

Im Falle St und E hatte der Angeklagte nach den

Feststellungen ein 'erhebliches Interesse am Erfolg der Tat. Er hat die Begehung dieser Tat mitbeschlossen, weil er es, wie die anderen Beteiligten, auf Bargeld und Zigaretten abgesehen hatte. Ef hat Schmiere gestanden und dadurch nicht nur einen weiteren Tatbeitrag geleistet, sondern auch einen gewissen unmittelbaren Einfluß auf den Geschehensablauf nehmen können. Er ist schließlich, wie die anderen, an der Beute beteiligt worden. Bedenken gegen die Annahme der Mittiiterschaft bestehen hiernach nicht.

Für den Fall NW ei1t im Ergebnis das gleiche. Die äußere Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich zwar auf die Teilnahme ander Absprache dieser Tat, die auch bei der Beihilfe vorliegen kanh. Wie sich aus den bei der

rechtlichen Würdigung getroffenen, die Schilderung des Sachverhalts ergänzenden Feststellungen ergibt, hatte der Angeklagte jedoch hier das gleiche Interesse am Erfolg der Tat wie die anderen Beteiligten. Nach der Absprache "sollte gestohlen werden, was irgendwie zu brauchen war"; "wer

etwas von der Beute erhielt", sollte nachträglich "ausgehandelt" werden, so daß "im Zeitpunkt der Tat auch jeder die Absicht" hatte, sich die Beute zuzueigenen, "auch wenn er in diesen Zeitpunkt nichts davon wußte, was im einzelnen 'entwendet wurde". Tatsächlich hat dann nach der Tatausführung der an ihr nicht unmittelbar beteiligte Mitangeklagte

| SD 32: entwendete Autoradiogerät erhalten. Daß daneben der Angeklagte, wie äieserund Bo im Zeitpunkt der Tat nicht mehr die Möglichkeit der eigenen Einwirkung auf die Ausführung als sölche hatte, steht hier der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen (vgl. BGHSt 16, 12); das entsprach, wie ebenfalls ergänzend festgestellt worden ist,

der Absprache der Beteiligten, nach der FEB un: Y: ie Ze) I | als "die Erfahrensten von ihnen" die Tat ausführen und die anderen aus Gründen.der Zweckmäßigkeit fern vom Tatort warten sollten, weil bei einem in der Nähe abgestellten PKW die Gefahr der Entdeckung größer war. Trotz der Entfernung des Abstellplatzes vom Tatort konnte das Fahrzeug, wie der Urteilszusammenhang ergibt, zur Beförderung von Täter und Beute dienen.

In den Fällen Opel-Rekord und Popp reichen dagegen die Feststellungen zur Annahme der Mittäterschaft nicht aus. Die Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich hier auf die Teilnahme am gemeinschaftlichen Entschluß, an der Verabredung der Taten, die, wie bereits ausgeführt, auch bei dem Teilnehmer vorliegen kann, der nur den Gehilfenvorsatz hat. Ein eigenes Interesse des Angeklagten am Erfolg der Taten ist nicht ersichtlich. Die entwendeten

Fahrzeuge sind ausschließlich von FB. ni Ned :o BABES benutzt und nach kurzer Zeit abgestellt worden. Aus dem Ford M 12 ist zwar Benzin für den vom Angeklagten mitbenutzten Kraftwagen des Boggentnommen worden; daß dies ein Grund für die Entwendung des Fahrzeugs gewesen wäre, "ist jedoch nicht festgestellt. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, äie für Mittäterschaft sprechen könnten. Im Urteil heißt es hierzu nur: Die Taten beruhten auf dem gemeinsameneinheitlichen) Entschluß eller Beteiligten; jeder von ihnen habe die Gesamttat unter Mitwirkung der übrigen

: verwirklichen wollen; jedem sei deshalb der Tatbeitrag der anderen als eigener zuzurechnen; daß TED un: cp

to BB die Ausführungshandlungen vorgenommen hätten,

habe nicht daran gelegen, daß den anderen der Täterwille gefehlt habe, sondern daran, .daß sie nicht so geschickt gewesen seien. Diese - mehr oder vreniger formelhafte - Wendungen reichen für sich allein zur Annahme der Mittäterschaft

‘ des Angeklagten um so wendger aus, als es an jeder Feststellung des eigenen. Interesses des Angeklagten an den Taten fehlt. Soweit allgemein die Zueignungsabsicht der Täter damit begründet wird, daß "sie" die Fahrzeuge hätten benutzen wollen, steht dies hinsichtlich des Beschwerdeführers nit der Sachverhaltsschilderung nicht in Einklang. Ohne genaue Angaben über den Inhalt der Absprachen und die Vorstellung des Angeklagten kann jedenfalls hier die Frage,

ob dieser Mittäter oder Gehilfe der ausführendenTäter war, nicht abschließend beurteilt werden.

"In den Fällen Opel-Rekoräd und Re verfällt das Urteil daher der Aufhebung. Da sich nicht ausschließen 1äßt, daß die Verurteilung in diesen Fällen die Strafzumessung in. den Fällen St und vg sowie NE Heein-

'flußt hat, waren die Einzelstrafen auch hier aufzuheben.

2. Die Annahme, der Angeklagte habe im Fall vie» (II, 7) versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub begangen, entspricht an sich der Rechtsprechung (BGH NIW 1958, 1243; BGH Urt. v. 11. Dezember 1959 - 4 StR 492/59 -). Die im angefochtenen Urteil wegen vermeintlich abweichender Ansicht abgelehnte Entscheidung BGH JZ 1960, 447 betrifft einen anderen Sachverhalt; dort hatte der Täter in dem erbrochenen Raum auch andere als in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgeführte Gegenstände vorgefunden,

Das Landgericht hat allerdings bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen überschen, daß der zur Strafverfolgung wegen Mundraubs nach § 370 Abs. 2 $tGB erforderliche Strafantrag der Witwe vg» fehlt. Im übrigen wäre die Strafverfolgung auch ‚verjährt; denn wegen dieser Tat ist zwischen dem 11. November 1964 (Bd. I Bl. 192) und dem 17. März 1965 (Ba. II Bl. 91), also in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine richterliche Handlung gegen den Angeklagten vorgenommen worden, so daß die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen worden wäre (§§ 67 Abs. 3, 68 steB).

Der Senat hat deshalb den Schuldsprüuch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Mundraäubs wegfällt. Da sich diese jedoch auf das Strafmaß- ausgewirkt haben kann, war auch hier die Strafe aufzuheben.

3. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung des Kraftfahrers Bun (11, 15) ist rechtsbedenkenfrei. >

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Bun hat zwar keinen Strafahtrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch gemäß § 232 Abs. 1 Halbs. 2 StEB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung

insoweit ausdrücklich bejaht (Ba. III Bl. 48). Diese Erklärung konnte auch noch in der Hauptverhanälung nachgeholt werden (BGHSt 6, 282, 284; 19, 377, 381):

‘ Die Verneinung der Notwehr wird von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte keinen Verteidigungswillen hatte, sondern wegen einer alten Streitigkeit "Revanche" nehmen wollte, und daß der Faustschlag zur Abwehr des betrunkenen Budweg nicht erforderlich war, vielmehr schon ein "Schubs" hierzu genügt hätte, Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob der Angeklagte sich auch deshalb nicht nüf Notwehr berufen konnte, weil ihm, wie das Landgericht annimmt, zuzumuten gewesen sei, sich einem Angriff Bugs äurch Weglaufen zu entziehen (vgl. BGH Urt. v. + 6. Dezember 1957 - 2 StR 310/57 - bei Dallinger MDR 1958, 125 Urt. v. 31. August 1962 - 4 StR 256/62 -).

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Bedenklich mag sein, daß das Landgericht =..im Gegensatz zur unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten -" bei der Strafzumessung einen Angriff Bus nur als möglich unterstellt. Das ist indess pedeutungslos. Strafschärfend ist in diesem Zusammenhang allein gewertet worden, daß die Tat des Angeklagten (gleichwohl) auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen sei. Diese Erwägung trifft nach den Feststellungen zu.

Die Teilau:'hebung des Urteils in anderen Fällen berührt den Strafausspruch wegen Körperverletzung nicht.

4. Derselbe Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen Opel-Rekord und FW : führt hat, betrifft auch den Mitangeklagten

‚„ der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 357 StPO war das Urteil daher auch, soweit es diesen

- 10 -

Angeklagten betrifft, in den genannten beiden Fällen ganz und in den Fällen ei ) und :— » sowie Ne in Straf-

ausspruch aufzuheben.

Fu

Scharpenseel Mayr 0" Sanders

Spiegel . Hürxthal \