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BGH Entscheidung vom 28.06.1955 – 5 StR 158/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes 2196 004

In der Strafsache gegen

die Arbeiterin Erika C ED zei. SCHEEEEB au: DEE, dort geboren an EEE 1919. |

wegen Abtreibung

hat der 5.Strafsenat des Bundesg.richtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmiät Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundasanwalt Dr EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.August 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafksmmer hat die Angeklagte Erika CD wegen Beihilfe zur Abtreibung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und das Verfahren gegen sie wegen einer weiteren Abtreibung eingestellt. Die Vollstreckung der gegen sie erkannten Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

I.

Die Einstellung des Verfahrens wegen eines Abtreibungsfalles stützt die Strafkammer auf § 4 Abs 2 des Berliner Straffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 (VOBl I S 25).

In Wahrheit kommt nicht diese Bestimmung, sondern § 3 des erwähnten Straffreiheitsgesetzes zur Anwendung.

Die Tat ist vor dem 15.9.1949 begangen worden. Nach den Ausführungen der Strafkammer kommt keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis in Betracht.. Weitere Taten sind vor dem Stichtag nicht begangen,

Die Staatsanwaltschaft meint, es hätte aus der Strafe für den eingestellten Fall und aus den Strafen für die abgeurteilten Fälle eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, die dann angemessen hätte herabgesetzt werden müssen. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die eingestellte Tat ist vor dem 15.9.1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes, begangen worden, die abgeurteilten Taten sämtlich nach diesem Stichtag. § 4 Abs 2 StFG gilt nur für Fälle, in denen bereits vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes das Verfahren rechtskräftig beendet worden ist. Nach § 4 Abs 4 ist nur § 4 Abs 1, nicht aber § 4 Abs 2 auf anhängige oder künftig anhängig werdende Verfahren entsprechend anzuwenden. Es fehlt daher an einer ausdrück-

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lichen gesetzlichen Vorschrift für bei Inkrafttreten des Siraffreiheitsgesetzes anhängige oder nach Inkrafttreten anhängizg werdende Verfahren, bei denen sowohl Fälle abgeurteilt werden, die vor, als auch solche, die nach dem Stichtag begangen sind. In diesen Fällen sind die vor dem Stichtag begangenen Handlungen für sich ailein zu betrachten und gegsbenenfalls nach § 3 StFG einzustellen. Denn daß das Gesetz Aie sonst allein in Betracht kommende Regelung des § 4 Abs 2 St7G für diese Fälle nicht will, folgt aus der Fortlassung des § 4 Abs 2 in § 4 Abs 4. Insoweit teilt auch der Oberbundesanwalt die hier vertretene Auffassung.

II.

Soweit die Angeklagte verurteilt ist, wendet sich die Revision dagegen, daß sie wegen Beihilfe und nicht wegen Kittäterschaft verurteilt und daß die gegen sie erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Beide Rügen dringen nicht Öurch.

1.) Die Strafkammer stellt fest, daß die Angeklagte in vier Fällen die Frauen, an denen ihr Ehemann Abtreibungen vorgenommen hat, in die gemeinsame eheliche Wohnung eingelassen und an ihren Ehemann verwiesen hat, in einem fünften Fall das Geld von der Edith Si, an der ihr Ehemann die Abtreibung vorgenommen hat, in Empfang genommen und ihr wegen des geringen Betrages Vorwürfe gemacht hat. Rechtlich führt die Strafkammer nur aus, daß in diesem Verhalten der Angeklagten eine Hilfeleistung liege; mit der Frage, ob die Angeklagte etwa Mittäterin gewssen sei, setzt sich das Urteil nicht ausdrücklich auseinander.

Diese Begründung des Urteils ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die veichsgerichtliche Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten, daß zur Mittäterschaft jeder äußere Tatbeitrag

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genügt, wofern der Beteiligte den Willen hat, seine Tätigkeit durch die des oder der übrigen Mitwirkenden zu vervollständigen, also auch deren Tätigkeit als eigene will (vgl BGH MIW 1951,410). ‚Die Stellung jedes Beteiligten zur Tat, die über seine Eigenschaft als Mittäter oder Gehilfe entscheidet, ist aber nicht eine rein innere Tatsache. Ob ein Beteiligter Nittäter oder ob er nur Gehilfe ist, bestimnt sich weitgehend danach, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht. Wer sich an der Planung der Tat nicht beteiligt und sich sowohl für die Trage,

ob sie ausgeführt werden soll, als auch für die, wann,

wo und wie sie durchgeführt werden soll, dem Willen eines anderen unterorädnet, von dem kann man in der Regel nicht sagen, daß er den anderen auch für sich handeln lassen will; ein unbefangener Beobachter wird vielmehr sagen, daß er nur für den anderen handeln, ihn unterstützen,

ihm helfen will (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954,529). Die von Urteil, mitgeteilten Umstände ergeben, daß die Angeklagte keine Mitherrschaft hatte, sondern nur Gehilfin war, zumal

das Urteil bei der Strafzumessung feststellt, die Angeklagte habe auf das Tun ihres Mannes wenig Einfluß gehabt. Dem Umstand, daß die Angeklagte in einen Fall nach der Abtreibung das Geld in Empfang genommen und

sich ungehalten über den geringen Betrag geäußert hat, kommt mit Rücksicht hierauf keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als Fehler angesehen werden, wenn die Strafkammer nicht ausdrücklich erklärt hat, daß eine Hittäterschaft der Angeklagten sich nicht feststellen lasse, auch wenn die Anklageschrift und der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von Mittäterschaft ausgingen.

2.) Die Strafaussetzung zur Bewährung für die Angeklagte begründet das Urteil damit, daß ihre bisherige

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Unbescholtenheit und der Eindruck, den das Strafverfahren auf sie gemacht habe, die Führung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens erwarten lasse,

Die Revision der Staatsanwaltschaft hält das nicht für eine ausreichende Begründung der Strafaussetzung; sie meint, die Strafkammer hätte sich ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere.

Auch hierin kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden,

Das Schweigen des Tatrichters zu der Frage, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, beeinträchtigt die Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht, wenn sich dem Urteilszusanmenhang mit ausreichender Sicherheit entnehmen läßt, daß die Frage weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint worden ist (vgl BGH 3 StR 523/54 von 25.11.1954).

Das ist hier der Pall. Wie schon ausgeführt, ergibt sich aus dem Urteil eine nur geringe Tatbeteiligung der Angeklagten. Die Strafkammer berücksichtigt dies bei den Strafzumessungsgründen ausdrücklich strafmildernd und führt ferner als Strafmilderungsgrund an, daß die Angeklagte von der Arbeitslosenunterstützung vier Kinder zu ernähren hatte. Hieraus spricht die Überzeugung des Tatrichters, daß weder der Gedanke der Sühne für begangenes Unrecht noch

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die Notwendigkeit der Abschreckung anderer die Vollstreckung der Strafe gegen die Angeklagte erfordert. Diese Überzeugung ist aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka

Schmidt Bundesrichter Schmitt ist durch Urlaub an Unterschreiben verhindert.

Dr.Rotberg

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