Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 12.06.1958 – 5 StR 495/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den
2201 045
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Maurer Roman G EEED aus ei
Kreis CGGEEEED >
geboren am EEE 1910 in Ober-Kunzendorf,
wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat vom
für
der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 2.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bandesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Verden an der Aller vom 12.Juni 1958 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen. .
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Die sachlichrechtlichen Angriffe seiner Revision gegen dieses Urteil führen zu seiner Freisprechung.
Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte die Verurteilung des Oberstleutnants Hildesheim als Täter gewollt habe. Für diese Meinung führt das Urteil lediglich folgendes ans
"In dem vorliegenden Falle geht daher diese spätere Entlassung des Oberstleutnants His auf seine Verurteilung zurück, die der Angeklagte wollte. Er wollte, ohne daß ihm ein Recht darauf zustand, also 'widerrechtlich, daß der Kriegsgefangene Oberstleutnant Hm in einem Arbeits- und Besserungslager der persönlichen Freiheit beraubt würde."
Bei dem festgestellten Seshverhalt vermag der formelhafte Hinweis auf den "Willen" des Angeklagten die Verurtellung nicht zu stützen.
Richtig ist allerdings, daß es für die Unterscheidung zwischen. Mittäterschaft und Beihilfe nicht wesentlich auf die Art des äußeren Tatanteils als solchen ankommt, sondern auf die innere Willensrichtung der Beteiligten. Jeder von ihnen muß eine eigene Tätigkeit durch die Handlungen des oder der Genossen vervollständigen und durch dieses Zusammenwirken den ganzen Erfolg der Tat herbeiführen wollen. Seine innere Binstellung zum Gesamtgeschehen muß also derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen matanteils erscheinen läßt. Ob ein so enges Verhältnis zur Tat gegeben ist, beurteilt
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sich nach den gesamten Umständen. Die gebräuchliche Wendung, Mittäter sei, wer die Tat "als eigene!" wolle, ist mißverständ. lich. Diese Willensrichtung ist keine innere Tatsache, die
der Tatrichter bindend feststellen kann. Es handelt sich vielmehr um eine wertende Beurteilung. Für sie ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Hergang und Erfolg
der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGH
vom 15.Juni 1954 - 5 StR 183/54 -— bei Herlan MDR 1954,
529).
Nach diesen Grundsätzen war der Beschwerdeführer - wie die Feststellungen des Urteils deutlich zeigen - nicht Mittäter. Es kann dahinstehen, ob die Tat. hier .von dem sowjetischen Militärgericht oder von der dieses Gericht beeinflussenden NKWD ausgeführt worden ist. Denn in jedem Falle hatte der Angeklagte nicht den geringsten Einfluß auf den Geschehensablauf. Sein Tun stellt sich deher rechtlich nur als Beihilfe im Sinne des § 49 StGB dar.
Weiterhin liegt aus den im Urteil angeführten Gesichtspunkten hier lediglich eine versuchte und keine vollendete Beihil*ehandlung vor. Denn das Verhalten des
Angeklagten war weder für das Tun der NKWD noch für die
Entscheidung des sowjetischen Militärgerichts von irgendwelcher Bedeutung. Versuchte Beihilfe ist aber straflos. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Strafkammer dem Angeklagten mit Recht den Entschuldigungsgrund. des $ se StGB ‚versagt hat. j
Da die Aufhebung, des Urteils nur wegen Gesetzes-. Verletzung bei Anwendung des. Gesetzes auf die dem Urteil
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zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, hat der erkennende Senat den Beschwerdeführer freigesprochen (§ 354 Abs.1 Satz 1 S+po).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker