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BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 1 StR 697/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s Kit dem Geltendmachen erdichteter Forderungen kann versuchter Betrug nicht in Tateinheit ‘stehen - II 3 b d.Urt. - Aktenzeicheh: 1 StR 697/53 Urteil des BGH vom 15. Juni 1954 LG Trier 1_StR_ 697/53 " un

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1. Gesetz: St20 § 60 Ar 3.

techtssatz: Die 3eeidigung eines Zeugen auf Deile der Aussage ist unter Tustinden zulüssis, jedoch denn nicht, wenn die Aussare eine einheitliche Tat im Sinne les § 264 „i.’O betrifft - 150» .[rt. -

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2. Lesetz: StC3 § 8 265, 43, 755 70 | 242 Abs 1 Ur 2.

Rechtssatz:s Kit dem Geltendmachen erdichteter Forderungen kann versuchter Betrug nicht in Tateinheit ‘stehen - II 3 b d.Urt. -

Aktenzeicheh: 1 StR 697/53 Urteil des BGH vom 15. Juni 1954 LG Trier

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Ka n Franz Josef K Erin aus TE, dort geboren am er 1916, zur Ze in Untersuchungshaft,

wegen Konkursverbrechens u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,

Antsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbe

Ä m; N er Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Trier vom 31. Juli 1955 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen § 242 Abs 1 Nr 2

KO in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt $ wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

I. Verfahrensrügen.

Soweit die Revision neue Tatsachen vorbringt oder die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift und durch eine eigene ersetzt, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 337 StPO).

Zu den Rechtsausführungen der Revision:

1. Zu_L_1b und c der Revisionsschrift. kit dem Vorbringen, das Landgericht treffe Feststellungen, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden seien, kann die Revision nicht durchdringen. Das. Revisionsgericht kann dies auf der Grundlage des § 267 StPO nicht nachprüfen. Im Urteil sind nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts auch solche, aus denen jene gefolgert worden sind. Aus S 25 UA geht überdies im wesentlichen hervor, worauf sich insoweit die beanstandeten Feststellungen stützen. Der Inhalt von Urkunden kann, außer'durch zulässiges Verlesen, auch durch Äußerungen von Beteiligten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.

2, Zu_I_1d. Die Rüge macht geltend, soweit das Landgericht die Aussageverweigerung des Angeklagten und überhaupt sein Verhalten als Zeuge im Verfahren gegen Krugsberger als Beweis gegen ihn verwerte, sei "anzunehmen", daß diese Verfahrensvorgänge nicht Gegenstand der jetzigen Haı „tverhandlung waren. Daß sie dies tatsächlich nicht waren, ist jedoch nicht dargetan. Die gerügte Feststellung kann auf Zeugenaussagen oder auf der Einlassung des Angeklagten beruhen. Ein Verstoß gegen die §§ 261, 264 StPO ist hiernach nicht erwiesen.

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3. Zeugenaussagen. §§ 267 StPO verpflichtet das Gericht nicht zur Auseinandersetzung mit sämtlichen Zeugenaussagen im Urteil; es kann daher auf sich beruhen, daß die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO überwiegend nicht angibt, ob die Zeugen, deren Bekundungen das Urteil nicht besonders erörtert, die in ihr Wissen gestellten entlastenden Tatsachen wirklich bekundet haben.

4. Aufklärungspflicht. Die Ausführungen zu I 5 der Revisionsschrift enthalten in erheblichem Umfang neues Vorbringen und entgegen § 337 StPO eine eigene Beweiswürdigung.. In rechtlicher Beziehung ist zu ihnen zu bemerken:

a) Vernehmung des Bauunternehmers TOM. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses besagt nicht, ob das Landgericht die Beweistatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für. bedeutungslos hält. Jedoch ist nur die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) erhoben. Insoweit ist kein Rechtsverstoß ersichtlich. Das unter Beweis gestellte Gespräch des Angeklagten mit Kg WE vetrat nicht den Anklagegegenstand. Je nach seinem Inhalt konnte es nur mehr oder weniger auf die innere Haltung KM gegenüber den Gläubigern und auf sein Geschäftsgebaren im allgemeinen schließen lassen. Ob auch ein verläßlicher Schluß auf seine Glaubwürdigkeit als Zeuge

“ daraus gezogen werden konnte, worauf es allein ankam, hatte

das Landgericht unter pflichtgemäßer Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen. Daß sich ein solcher Schluß aufdrängte und daher Anlaß zur Aufklärung in dieser Mich-

t ng bestand, 1äßt sich nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils, den das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat, nicht sagen.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-697-53#rd_11

b) Daß das Landgericht die Wahrunterstellung bezüglich der in das Wissen der Zeugen NR und Konrad Kegp dm gestellten Beweistatsachen nicht ausführlich erörtert und in dem vom Angeklagten erwarteten Sinn würdigt, kann die Aufklärungspflicht nicht verletzen,

c) Frage nach "Hp" (55 241, 244 Abs 2 StPO). Der Verteidiger hat sein Fragerecht (§ 240 Abs 2 StPO) und - bei Ablehnung einer Frage durch den Vorsitzenden - das Recht nach § 242 StPO nicht ausgeübt. Insoweit kann er daher keinen Verfahrensverstoß des Vorsitzenden geltendmachen.

Der Angeklagte hat ausweislich der Niederschrift auf Befragen die Auskunft über "HE", dessen wirklichen Namen er kennt, verweigert. Es ist nicht erkennbar, welche Gründe das Gericht dann noch zur Aufklärung in dieser Richtung drängen mußten und welche Möglichkeit dazu noch bestand.

5. Die Rügen der Verletzung des_§ 261_StPO (Berücksichtigung des Verhaltens in anderen Strafverfahren) und des

§ 60 _Nr_3_StPO (teilweise Beeidigung des Zeugen Kin) sind begründet, jedoch ist ein- Beruhen des Urteils auf den

Verstößen mit Gewißheit auszuschließen.

a) $_261_StPO. Das Urteil hat sich allein auf das Beweisergebnis der Hauptverhandlung im selben Verfahren zu gründen. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit Ku durfte sich das Landgericht nicht auf Eindrücke von difsem und vom Angeklagten in andern Hauptverhandlungen stützen, an denen beide gleichfalls beteiligt waren. Diese Eindrücke waren selbst bei großem öffentlichem Interesse an den früheren Verfahren weder allgemein-, noch gerichtskundig, auch hatten andere Schöffen und ein anderer Berufsrichter an je-

nen Verfahren teilgenommen.Diese Wahrnehmungen mußten deshalt - außer Betracht bleiben.

Das angefochtene Urteil kann aber nicht auf dem Verstoß beruhen (§ 337 Abs 1 StPO). Die jetzige Hauptverhandlung dauerte sieben Tage und verschaffte dem Gericht, wie in ausführ- "licher Würdigung der in einer umfassenden Beweisaufnahme zutage getretenen zahlreichen Beweistatsachen dargelegt ist, ein deutliches Bild von der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen KB. Auf die gerichtlichen Eindrücke in jenen andern Hauptverhandlungen komt# es dehalb nicht an. Außerdem gründet sich die gerichtliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine außerordentliche Fülle rechtlich nicht zu bemängelnder Tatsachen und Erwägungen. Zusammen lassen sie keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Strafkammer die Beweise ohne die beanstandete zusätzliche Erwägung ebenso gewürdigt hätte.

b) § 60 Nr 3_StPo.

Die Beeidigung des Zeugen KB auf einen Teil seiner Aussage war nach § 60 Nr 3 StPO unzulässig. Ein solches Verfahren ist unter Umständen unbedenklich, z.B. wenn die Aussage eine von mehreren selbständigen Handlungen betrifft. Auf einzelne Bekundungen zu derselben Tat kann es sich jedoch nicht beziehen. Dem Angeklagten fällt ein Verbrechen nach §§ 242 Abs 1 Nr 2 KO in Tateinheit, nicht, wie das Landgericht annimmt, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zur Last. Über die zugrundeliegenden Vorgänge hat ] als Zeuge ausgesagt, darunter auch über die Echtheit der "Verträge" vom 15. September 1949 und 4. November 1951, von.der es abhängt, ob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage strafbar gönacht hat, Hinsichtlich der Bekundungen über die Echtheit schließt das Landgericht, wie der Beschluß über die Beeidigung ergibt, Teilnahmeverdacht gegen den Zeugen aus, im übrigen hält es

seine Beteiligung an der Tat (§ 264 StPO) im Sinne des § 60 Nr 3 für möglich. Bei dieser Sachlage mußte die Beeidigung ganz unterbleiben.

Hilfsweise führt das Landgericht aus, es würde KB GEB auch bei Nichtbeeidigung für glaubwürdig gehalten haben. Diese Erwägung im Urteil kann den Verstoß nicht beseitigen,. Ein Gericht, das einen Zeugen versehentlich gesetzwidrig beeidigt hat, ist allerdings befugt, die Aussage bei der Beweiswürdigung als uneidliche zu verwerten und dies im Urteil auszusprechen, jedoch nur, wenn es die Verfahrensbeteiligten in der Häuptverhandlung darauf hingewiesen und in die Lage versetzt hat, die neue Beweislage zu berücksichtigen (BGH NJW 1953, 915 Nr 32). Dies ist nicht geschehen. Die Hilfsbegründung muß daher außer Betracht bleiben.

- Aus den schon zu 5 a) erwähnten Gründen steht jedoch auch hier fest, daß das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht; Krugsbergers Aussage zur Unechtheit der Verträge ist äurch das übrige umfassende Beweisergebnis im wesentlichen bestätigt, die Einlassung des Angeklagten einwandfrei widerlegt worden.

II, Die Sachbeschwerde ist zum Teil begründet.

1. Urkundenfälschung.

Die Gesetzesanwendung ist insoweit nicht zu beanstan-. den. Die Revision hat dazu auch nichts vorgebracht.

2. Konkursverbrechen (§ 242 Abs 1 Nr 2 KO). Der erkennende Senat tritt der Entscheidung RGSt 64, 311 bei, nach welcher auch ein dingliches Recht (hier Siche-

rungseigentun) eine erdichtete Forderung im Sinne dieser Vorschrift ist. Das Landgericht legt dem Angeklagten nicht die Anmeldung einer gewöhnlichen Konkursforderung von

125 ooo DM zur Last, sondern das Vortäuschen der Sicherungsübereignung, welche ihm bei Rechtsbeständigkeit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den übereigneten Maschinen geben würde (RGZ 118, 209; 124, 73, 75).

3. Tateinheit.

a) Zwischen den beiden Verstößen besteht jedoch Tateinheit, während die Strafkammer die Urkundenfälschung als selbständige Tat ansieht. Wer eine unechte Urkunde herstellt und durch ihren Gebrauch im Konkursverfahren eine erdichtete Forderung geltendmacht, ist auf Grund tateinheitlichen Zusammentreffens beider Vorschriften zu bestrafen. Die erste Ausführungsform der Urkundenfälschung geht in diesem Falle, dem Täterplan entsprechend, in das Gebrauchmachen über, welches zugleich einen Teil des Tatbestandes des § 242 Abs 1 Nr 2 KO verwirklicht (vgl BGH 1 StR 399/51 vom 23, Oktober 1951, IM § 263, Nr 6; 1 StR 743/52 vom 17. -März 1953).

Da eine andere Verteidigung des Angeklagten gegenüber dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tateinheit unter den festgestellten Umständen ausscheidet, hat der Senat den Schuldspruch geändert (vgl § 354 Abs 1 StPO).

b) Die tateinheitliche Bestrafung wegen versuchten Betrugs ist daneben nicht möglich. Das Verbrechen nach § 242 Abs 1 Nr 2 KO kann mit Vollendetem Betrug tateinneitlich zusammentreffen, nicht jedoch mit versuchten Betrug. Nach Ansicht des erkennenden Senats besteht insoweit Gesetzeseinheit. Ein Handeln, das die Tatmerkmale des § 242 Abs 1 Nr 2 KO erfüllt, stellt zugleich stets versuch-

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ten Betrug dar und wird durch die Sondervorschrift des

8 242 KO vollständig erfaßt. Einen besonderen Unrechtsgehalt als Betrug hat es im Verhältnis zum § 242 KO nicht. Die Beurteilung des rechtlichen Zusammentreffens kann sich auch nicht nach der "regelmäßigen" Begehungsform

des Betrugs (Vollendung statt Versuch) richten; von einer Handlung wie der hier abgeurteilten läßt sich nicht sagen, daß ihre regelmäßige Erscheinungsform die vollendete Tat sei.

Die Verurteilung wegen Betrugsversuchs war hiernach

aus dem Schuldspruch zu streichen (vgl § 354 a Abs 1 StPO).

4. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben. Das Landgericht wird die nach § 73 StGB zu bildende, dem § 242 KO zu entnehmende Strafe neu zu bemessen haben.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha

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