Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.06.1954 – 2 StR 469/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
001 3,7, 2257 4
Im Nanmen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Flugkapitän a.D. und Kaufmann Georg August Keinen
aus DEE, zeboren ar EEE 1296 in DA,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Keiiir
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wen als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fiir Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1954, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts, \
Die ‚Verfahrensrüge ist begründet. Sie stützt sich u.a. zutreffend auf die Verletzung des § 173 Abs 1 GVG. Nach dieser Vorschrift ist das Urteil in jedem Falle öffentlich zu verkünden. Die Beobachtung dieser Förmlichkeit kann nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. Juni 1954 enthält zwar den Beschluss. der Strafkammer, wonach die Öffentlichkeit wegen der Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Verhandlung aus-
geschlossen wurde, und den Vermerk über die Ausführung
dieses Beschlusses (Bl 163 dA), aber nichts darüber, ob die Öffentlichkeit vor der Verkündung des Urteils wieder hergestellt worden ist. Demnach ist davon auszugehen, dass dies nicht geschah, Dieser Mangel zwingt nach § 338 Nr
6 StPO zur Aufhebung des Urteils (BGHSt 4, 279). In dem dort entschiedenen Fall lautete der Beschluss allerdings schlechthin, dass die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werde, während hier der Ausschluss "für die Dauer der Verhandlung" angeordnet worden ist. Aber selbst wenn das Gericht dabei - entgegen dem Wortlaut des § 169 GVG - von der Auffassung ausging, dass die Urteilsverkündung nicht mit zur "Verhandlung" gehöre, war die tatsächliche Wiederherstellung der Öffentlichkeit eine der wesentlichen Förmlich-
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keiten im Sinne der 88 273, 272 Nr 5, 274 StPO, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (Loewe-Rosenberg /Geier/ Anm 7 zu § 272 StPO).
Daher kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Feststellungen der Strafkammer nur zur Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ausreichen würden. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte den inneren Tatbestand dieser Strafnorm nur dann verwirklicht hat, wenn er schon durch das blosse Berühren des nackten Oberschenkels seine oder des Mädchens Geschlechtslust erregen oder befriedigen wollte (RGSt 47, 74; 58, 277; IK IIIA2 zu § 43 StGB). Wenn er aber diesen Vorsatz hatte, so macht umgekehrt die Absicht, die geschlechtliche Lust durch die Weiter.
- führung seiner Handlungen zu steigern, sein vorheriges Tun
nicht zum Versuch (Frank. V zu § 174 StGB).
. Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner