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BGH Entscheidung vom 20.10.1955 – 1 StR 453/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 453/53 | 2542 047

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Calvaniseur Wilhelm R [ZZ aus StB. dort geboren an 8.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur Aussageerpressung u.ä,

hat der 1. Strafsenat des Bundesserichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. Oktober 1955 in der Sitzung vom 22. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter,

überstaatsennalt Dr. uuuguumme in.der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter in der Verhandlung, Justizobersekretär bei der Verkündung

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 22. Juni 1953 wird verworfen. | | ‚Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 23, Juni 1953 erlittene Intersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

nn nn en

Das Schwurgericht in Stuttgart hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Aussageerpressung in vier Fällen je in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- ‚letzung sowie wegen elf weiterer Fälle der gefäöhrlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn im übrigen frei-

gesprochen.

Die Revision des Angeklagten führte im Talle Ta. in dem er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang, im übrigen zur Aufhebung des Strafausspruches, und zwar je mit den getroffenen Feststellungen,

Das Landgericht in Stuttgart, an das die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wurde, hat den Angeklagten in dem Falle Fe wiederum wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und in allen _ Fällen auf dieselben Einzelstrafen wie in dem früheren Urteil, jedoch nur auf eine Gesamtstrafe von drei _ Jahren sechs Monaten Zuchthaus. erkannt.

Der Angeklagte hat dieses Urteil im Felle @- EB im vollen Umfang und im übrigen den gesamten Strafausspruch angefochten. Die Revision ist unbegründet.

1.) Im Falle FÜ nat der Angeklagte geltend gemacht, es sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen unvereinbar, dass die Strafkam-

„mer zu einer Schuldfeststellung gekommen ist, obwohl

FORD viederholi; seine Aussagen geändert habe und durch den Heilpraktiker zZEp ermiesen worden sei, dass FEB über ein Gespräch mit ihm bewusst die Unwahrheit gesagt habe.

Die Strafkammer hat sich mit diesen schon in, der erneuten Hauptverhandlung vorgebrachten Einwendungen in den Urteilsgründen eingehend auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dem geltendgemachten Widerspruch zwischen den Bekundungen der Zeugen Z@- EB 9 TB. Sie nat die Überzeugung gewonnen, dass FED in diesem Punkte nicht bewusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern als laie in ärztlichen Fra-

gen einem Irrtum unterlegen ist. Diese in sich widerspruchsfreie Schlussfolgerung ist weder denkgesetzlich unmöglich noch steht sie mit der Lebenserfahrung in Widerspruch, Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Ein Rechtssatz, dass die Aussage eines Zeugen entweder im ganzen oder überhaupt nicht als glaubwürdig angesehen werden müsse, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, besteht nicht; der Tatrichter hat über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer auch im Falle Tamm von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war, Es ist insoweit weder ein Verfahrensverstoß noch ein sachlichrechtlicher Fehler erkennbar,

Die Würdigung der Straftat als gefährliche Körperverletzung ist rechtlich bedenkenfrei.

Verjährung ist nicht eingetreten, da die Straf-

kammer das Gesetz Nr 28 des Landes Württemberg-Baden vom 51. Mai 194& (Reg.Bl !946 S i71), nach dem die Verjährung bis zum !. Juli 945 geruht hat, rechtlich bedenkenfrei angewendet hat und die Voruntersuchung bereits am 23. Juni 1950 eröffent worden ist.

Gegen den Schuldspruch im Falle Fetzer bestehen nach alledem keine Bedenken.

2.) Auch zum Strafausspruch hat die Revision keinen

a nn

Erfolg.

Das Revisionsgericht hatte den Strafausspruch des ersten Urteils aufgehoben, weil dieses nicht ersehen liess, ob sich das Schwurgericht der Möglichkeit bewusst war, die Einweisung des Angeklagten in ein Arbeitslager, die wegen der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Straftaten erfolgt war, strafmindernd zu berücksichtigen. Diese rechtliche Beurteilung hat das Tandgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Denn es führt bei der Erörterung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände u.a. aus: "Die Internierungshaft, die er durch amerikanische Behörden erlitt, sowie die Untersuchungshaft und Arbeitslagerzeit für die Spruchkammer konnten zwar nicht auf die erkannte Strafe im technischen Sinne angerechnet, sie mussten aber beim Strafmass in Betracht gezogen werden".

Rechtsirrig ist zwar die Ansicht, die Internierungshaft, die dem Angeklagten durch amerikanische Behörden auferlegt worden ist, sei keine Untersuchungshaft im Sinne von § 60 StGB. Es war vielmehr zu prüfen, was der Anlass für die Internierungshait

war und welchem Zwecke sie diente, Erfolgte sie we-

gen der durch das Landgericht abgeurteilten Straftaten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, so ist sie anrechenbar (BGH Urteil 4 StR 791/52 vom !7. September 1953 -

zum Abdruck bestimmt -; RGSt 69, 327; OGHSt 1, 95, 104 &; ", 150, 152),

Dieser Rechtsirrtum hat jedoch die Entscheidung im Ergebnis offensichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Die Strafkammer hat Einzelstrafen in

derselben Höhe für schuldangemessen erachtet wie das Schwurgericht. Sie hat aber die ursprüngliche Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus auf drei Jahre sechs ' Monate Zuchthaus ermässigt. Damit hat sie in ganz erheblichem Umfang die Freiheitsbeschränkungsen strafmindernd berücksichtigt, die dem Beschwerdeführer ausserhalb des Strafverfahrens auferlegt worden sind.

Die Revision des Angeklagten ist nach alleden zu verwerfen, |

Dr. Hörchner Mantel Jagusch. Heimann-Trosien Dr. Schalscha