Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 01.04.1952 – 1 StR 829/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı stR_829/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
den früheren Kriminalsekretär Friedrich K EREED> aus St, geboren am EB. EEE ED ir. Te,
wegen Aussageerpressung . . Le hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Br Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben; = Senatspräsident Richter x
" als Vorsitzender, er Bundesrichter Nantel % Bundesrichter Dr. Geier x Bundesrichter Glanzmann 4 Bundesrichter Dr. en &
als beisitzende Richter “ Oberstaatsanwalt Dr. GERD an
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ur Justizangestellter “-
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, „a
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für Recht erkamt: 3 ° ” u Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das \
- Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 15. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die .
t " Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch .‘ über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht zurückverwiesen. Er
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1.) Dem Angeklagten liegt zur Last, als Kriminalbeamter der politischen Polizei in den Jahren 1934 - 1936 in sieben Fällen bei Vernehmungen Beschuldigte, die wegen politischer Straftaten verfolgt wurden, misshandelt zu haben, um Geständnisse, oder Aussagen zu erpressen. Das Landgericht hat das “Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Art 2 des württembergbadischen Gesetzes Nr 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten hat es nicht angewendet. Hiergegen richtet sich’ die Revision der Staatsanwaltschaft.-
2.) Das Landgericht vertritt die’ Auffassung, dass die " Bestrafung des Angeklagten nicht aus politischen Gründen, unterblieben sei, Sein Dienstvorgesetzter habe in dem Angeklagten einen Spitzel der Gauleitung vermutet. Um ihn von seiner Behörde zu entfernen; habe er ein Dienststrafverfahren veranlasst. In ihm sei dem Angeklagten unter _ anderem vorgeworfen worden "]inksgerichtete Beschuldigte" misshandelt zu haben, um Aussagen zu erpressei:, Die Durchführung des Dienststrafverfahrens zeige, dass seine politische Einstellung und Tätigkeit ihn nicht vor einer: Strafverfolgung zu bewahren vermochten, Nur mangels Nachweises sei es zu keiner Bestrafung gekommen, Taraus müsse geschlossen werden, dass der Angeklagte damals bestraft worden wäre, - wenn die nunmehr angeklagten strafbaren Handlungen bekannt gewesen wären. } " u Das Landgericht hat bei dieser Schlussfolgerung seine Feststellung nicht berücksichtigt, dass in dem Dienststrafverfahren keine der Personen vernommen worden ist, wegen deren Misshandlungen der Angeklagte sich nunmehr zu verantworten hat (UA S 7). Tem Urteil kam entnommen werden,
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dass sie die Vorfälle damals nicht angezeigt haben, Mit dem zwingend naheliegenden Schluss, dass sie wie’so viele andere aus Furcht vor Nachteilen nicht gewagt haben, Anzeige zu erstatten, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, Wenn aber eine Anzeige infolge des na-- tionalsozialistischen Terrors unterblieben ist, ist die Straftat aus politischen Gründen nicht verfolgt worden (80 2 stR 43/50 vom.8. Februar 1952). Das kann das Landgericht verkannt haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass es die | Rechtsfrage anders entschieden haben würde, wenn es den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hätte, Dass es das unterlassen hat, muss zur Aufhebung des Urteils ' führen. T
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3.) Das Landgericht hat ferner verneint, dass Grundsätze der Gerechtigkeit heute noch eine nachträgliche Sühne | verlangen. Es hat hierbei die persönlichen Verhältnisse
besonders weitgehend berücksichtigt und dem Angeklagten § 51 Abs 2 StGB zugebilligt. -ach den Szchverstiindci_.ngutachten E war er durch hirnentzündliche und hirntraumatische Veränderungen in seiner Geistestätigkeit insofern erheblich krankhaft beeinträchtigt, "als ihm in gewissen Fällen, zum Beispiel zuzeiten der Erregung das notwendige Einsichtst vermögen abging", Das Urteil spricht nur im Falle e
- Bleicher, UA S 5 — von einer örregung des Angeklagten. Dass das Landgericht auch in den übrigen Fällen einen Zustand einer starken Erregung festgestellt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden, Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Landgericht in rechtlich nicht zu billigender Weise § 51 Abs 2° zu weitgehend berücksichtigt und das nachträgliche Sühnebedürfnis rechtsirrig verneint hat. Dabei ist besonders zu beachten, dass es sich bei den
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Verfehlungen nicht um eine einmalige Entgleisung handelt, sondern um sieben strafbare Handlungen, für die jeweils eine Nindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus angedroht ist. Nur ganz besondere Gründe konnten es hier rechtfertigen, von einer nachträglichen Sühne abzusehen, Solche Gründe hat das Öandgericht bisher nicht ausreichend festge-
stellt. Auch dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, .
. walts. Richter Mantel _ Dr. Geier
Glanzmann Jagusch
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan-
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