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BGH Entscheidung vom 29.01.1952 – 1 StR 478/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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:R 478/51 2332 054 & Im Namen des Volkes Bir
In der Strafsache E
gegen Ri
1.) den Kriminalrat a.D. Jose£f_G geboren an @. RED ED
2.) den Hilfsarbeiter Franz Wi geboren am MB. i
wegen Aussageerpressung U.&s
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Feetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Tr. Jagusch ‚als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kürzburg vom 12. Mai 1951
werden verworfen, Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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“ ten Angaben noch immer verweigerte, sagte er zu den ver-
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I. Das Landgericht hat den Angeklagten Ge wegen FE Aussageerpressung zu einem Jahr Zuchthaus, den Angeklagten ° {| VI@WEED wegen fortgesetzter Aussageerpressung und zwei- ” y f er Vergehen der Körperverletzung im Amt zu einer debatatren t fe von einem Jahr drei kHonaten Zuchthaus verurteilt,
Der Angeklagte GB war seit Mai 1934 BE E ” i politischen Abteilung der Polizeidirektion in Ww. | Vi gehörte ihr als Kriminalbeamter an.
Im November 1934 wurde Christoph AD festgenon- “ men, weil er im Verdacht stand, antinationalsozialisti- \ sche Flugblätter verbreitet zu haben. Bei seinen Vernehmun-, gen durch TiiD bestritt er die Beschuldigung. Nach den E Feststellungend es Landgerichts erkundigte sich GB, der hei. einem vorangegangenen Verhör zu ıD geäussert hattes "Wir werden Dich schon klein kriegen", während | einer Vernehmung des AB nach dem Stand der Ermitt- u | jungen. Als er festgestellt hatte, dass MB die gewünsch- ; j
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nehmenden Beamten; "Macht nicht lang herum, stellt ihn hinaus und legt ihn um,"
Der Angeklagte Wi hatte im November 1933 den Hans Sp zu vernehmen, der verdächtigt wurde, kommunistische Flugblätter vervielfältigt zu haben. Er erklärte dem hestreitenden SpEBMEEEEE : "Es gibt noch anders Mittel, wir können Dich auf die Festung bringen, wenn u nichts sagen willst, da weisst Du ja, was los ist." Nach den “eststellungen des Landgerichts war damals auf der Festung ein Kommando von SA-Leuten, die politische Gegner aufs schwerste misshandelten, was in der Bevölkerung allgemein bekannt war. Bei einem weiteren _
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weise das Landgericht hätte erheben sollen, ist nicht an-
Verhör drohte der Angeklagte dem SC erneut nı. einem Verbringen auf die Festung. In seiner Wit und wnihn "klein zu machen" erhob der Angeklagte eine Schreit-# ... maschine und drohte ,sie Sp an den Kopf zu wert Das Landgericht ist überzeugt, dass die Angeklagte, = GEB und VIE durch Bearohung mit Mord und Körperverletzung bewusst widerrechtliche Zwangsmittel angewen- Sa det haben mit der Absicht, die verlangten Angaben zu ermpchen. Es hat ferner festgestellt, der Angeklagte wi nn habe im Dezember 1933 den Fritz KOM, der wegen Verdagt der Vorbereitung zum Hochverrat festgenommen war, bei #5. einer Vernehmung aus ut über dessen Verhalten nit der W Hand ins Gesicht geschlagen. Dem Erich Ve, dem Spionage und Vorbereitung zum Hochverrat zur last gelegt wurde, hi u habe er beim Verbringen in die Zelle zweimal mit der Faust u
auf die Brust geschlagen, E
Zur Revision des Angeklagten sc».
Er hat in seiner Revisionsbegründung die Verletzung, des sachlichen Rechts gerügt. Der Verteidiger macht nurindige
geltend, das Vorbringen sei in einer Reihe von Punkten T auch als Verfahrensrüge auszulegen,
Die Revisionsbegründung hatte u.a. ausgeführt, das !. Landgericht habe bei der Prüfung, ob Grundsätze der Be: rechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen, die zu-.S gunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht genügt berücksichtigt. "Übrigens hätte das Gericht von Amts wege weitere ürmittlungen pflegen müssen, wenn ihm die durch die :rmittlungsakten und Spruchkammerakten belegten Anga-
ben des Beschuldigten GEB nicht genügten", Welche Be-
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gegeben. Das ist aber für die Rüge einer Verletzung der j | Aufklärungspflicht erforderlich (§ 344 Abs 2 StPO). Im ch übrigen enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen, die als Verfahrensrügen ausgelegt werden könnten. f Sie bringt vor, im Spruchkammer- und im Strafverfahren E: habe eine grosse Zahl von Belastungen nicht aufrechterhalten werden können, Es sei festgestellt, dass der Angeklagte vielen Gegnern der NSDAP geholfen und sie bei Vernehmungen anständig behandelt habe. Diese Umstände hätten das Landgericht dazu drängen müssen, auch im Falle ZB die Absicht, Geständnisse zu erpressen; und die „Amahme, dass Grundsätze der Gerechtigkeit die nachträglich üıne ° 3 verlangen, zu verneinen. Soweit sich die Rüge auf die’ Anwendung des Ahndungsgesetzes bezieht, wird auf sie nachstehend eingegangen werden. Im übrigen ist der behauptete Widerspruch in den hierfür herangezogenen Erwägungen des Landgerichts nicht zu finden,
Über die Glaubwürdigkeit des A, die von der Revision bestritten wird, hatte der Tatrichter zu entschei- ° den. Er hat sie in rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht, Das Landgericht hat nicht angenommen, AP Seltstmoräver- 7% such lasse nur den Schluss auf eine Aussageerpressung ZU BE Es hat ihn für die eigene, konkrete Prüfung der Frage heran-. z gezogen, ob seine Behauptung glaubhaft sei, dass er ihn Be aus Angst unternommen habe, man wolle ihm bei Verweigerung der geirlinschten Aussagen ans leben gehen. Die Reyision wendet ein, die Äusserung des Angeklagten könne von I] missverstanden worden sein, sie lasse verschiedene Auslegungen zu (z.B. Unmutsäusserungen). Das Revisionsgericht kann eine vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung. 2
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‚nur darauf prüfen, ob sie denkgesetzlich unmöglich ist Das ist hier nicht der Fall. Dem Vorbringen, eine Aussa, - geerpressung scheide als unmöglich aus, weil AB als I verncmmen worden sei und ein umfassendes, zur Jberführu, aller ausreichendes Geständnis eines anderen Beschuldigt vorgelegen habe, steht die Feststellung entgegen, der \E- nehmende Beamte habe von AB erfahren wollen, welche Ei; weiteren Personen noch Flugblätter verteilt hätten und‘; & wer der 2, \iderstandsgruppe angehöre, Das Urteil muss”
auch nicht ausführen, welche Wirkung der Angeklagte auf seine Drohung erzielt hat. § 343 StcB stellt die Anwens; dung eines Zwangsmittels unter Strafe ‚ wenn durch sie‘ « Geständnisse oder Aussagen erpresst werden sollen. % „: x Dass dieser Erfolg auch erreicht wird, verlangt der r
Tatbestand nicht. Auch zur inneren Tatseite hat das Lani: gericht rechtlich einwandfreie Feststellungen getroffen, . Sie widersprechen sich nicht, wie die Revision geltend „ ; ie: macht. Das Landgericht berücksichtigt strafmildernd, der: Pr Angeklagte sei doch zuletzt das Opfer der damaligen all» gemeinen Begriffsverwirrung und einer falschen Diensta fl p sung und schliesslich auch in gewisser Hinsicht einer ‚8°. starken dienstlichen Belastung gewesen, Damit sagt es .ı: 5 nicht, der Angeklagte habe seine Drohung für erlaubt gehalten, es führt nur einige zu seinen Gunsten sprechen: de Umstände an. 2s hat auf S 10 der UA ausdrücklich 2 festgestellt ‚ der Angeklagte sei sich darüber im klaren -
und bewusst gewesen, dass seine Drohung ein widerrecht-. liches. Zwangsmi tel sei.
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N Die Anwendung des Ahndungsgesetzes lässt keinen Rec Ei irrtüm erkennen, Es hat festgestellt, dass MED Strafrecht ir
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lich verfolgt worden ist, weil er gegen den nationalsoriel. I stischen Staat gearbeitet haben soll, ferner dass der y Angeklagte bei dieser Untersuchung das Verbrechen begangen hat und dass es während der nationalsozialistischen 3 Gewaliherrschaft nicht bestraft worden ist, weil Straf- u taten, die sich ausschliesslich gegen Kommunisten und poli- "| tische Gegner richteten, weder angezeigt noch bestraft j 5: werden konnten. Ob Grundsätze der Gerechtigkeit die nach- a trägliche Sühne verlangen, hat der Tatrichter zu entschei- ""Yi den. Dass er bei Ausübung seines Ermessens von unrichti-.
gen rechtlichen ürwägungen ausgegangen ist, lässt das
Urteil nicht erkennen,
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Die Revision ist somit unbegründet. Zur Revision des Angeklagten Wi. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbe- .
sondere der §§ 543 und -340 StGB, sowie die Anwendung des 4 bayerischen Almdungsgesetzes Nr 22,
anderen als dem vom Landgericht festgestellten Sachver- | halt aus, Das ist unzulässig. Die tatsächlichen Feststellun-" | gen, die keinen Nechtsirrtum und keine Widersprüche enthal- “ N: ten, sind für das Revisionsgericht bindend. Das Landgericht hat insbesondere auch festgestellt, der Angeklagte sei nn bewusst gewesen, dass er. widerrechtlich Zwangsmittel an-
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Die Revision geht im Falle 7 von einem 4
Die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Verletzten $ TB und MB Können in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).
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Für die gegen die Anwendung des Ahndungsgesetzes gerichtete Rüge gelten die zu der Revision
des Mitang klagten gemachten Ausführungen, \
Das Urteil enthält auch sonst keirien Rechtsirrtu Die Revision ist somit unbegründet,
Richter mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz urch Erkrankung ver- . . hindert ist, seine Un- Dr. Geier Jagusch terschrift beizufügen, j j
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