Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 5 StR 66/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR_66/58
a
ImNamen des Volkes
In der Stralsache gegen
den Lohnbuchhalter Franz H EEE zu: OU:
dort geboren an EEE 1919, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr (En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21. November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Verden (Aller) zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe3z
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolge.
I.
Mit Ausnahme der Aufklärungsrügen sind die Verfahrensbeschwerden entweder unzulässig erhoben oder offensichtlich unbegründet.
Die auf § 244 Abs.2 StPO gestützten Bemängelungen bedürfen aber - soweit sie sich nicht mit der Sachrüge decken -— keiner näheren Behandlung, weil das angefochtene Urteil wegen durchgreifender sachlichrechtlicher Bedenken nicht bestehenbleiben kann und die Verteidigung so Gelegenheit erhält, die gewünschte Aufklärung in der neuen Hauptverhandlung durch entsprechende Beweisamträge herbeizuführen,
II.
1.) Die Verurteilung äes Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens leidet zunächst daran, daß der Umfang der fortgesetzten Handlung nicht genau festgestellt wird; auch ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, ob jeder unselbständige Teilakt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das ist rechtlich fehlerhaft. Denn auch bei einer fortgesetzten Handlung sind für jede Einzelhandlung, auf die sich das Urteil stützt, ausreichende Feststellungen erforderlich; alle Einzelakte der fortgesetzten Tat müssen rechtlich nachprüfbar sein (vgl. u.a. 5 StR 147/54 vom 25.5.1954 = IM StGB Vorbem.zu § 73 Nr.11 = JR 1954,268). Damit ist nicht gesagt, daß in umfang-
- 3 -
-3-
reichen Fällen uferlose Beweiserhebungen notwendig sind. Vielmehr steht es dem Tatrichter frei, die Hauptverhandlung auf die schwererwiegenden und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn die übrigen für
den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen (vgl. BGH aa0). Jedenfalls ist aber erforderlich, daß der Tatrichter sich über den Mindestumfang der Schuld schlüssig macht und
die von ihm als erwiesen angesehenen Einzelhandlungen zumindest der Zahl nach im Urteil näher angibt.
Wie erwähnt, fehlt es hieran. Die angefochtene Entscheidung läßt nicht einmal deutlich erkennen, in welchem Zeitraum sich der Angeklagte an seiner Tochter vergangen haben soll. An einer Stelle des Urteils heißt es lediglich, der Angeklagte hätte mit den unzüchtigen Handlungen "schon im Jahre 1955 in der Wohnung in der Wüstenstraße begonnen". Diese - einen langen Zeitraum umfassende -— Angabe über den Beginn des strafbaren Tuns ist an sich schon zu undeutlich. Unabhängig hiervon wird . ihr Wert auch noch dadurch geschmälert, daß die Strafkammer nach dieser Feststellung fortfährts "Auch hier ist es bereits zu gegenseitigen Berührungen der Geschlechtsteile gekommen, wobei allerdings Einzelheiten über die Art und Weise der Unzucht nicht feststehen"
(UA S.4). Der Zeitpunkt der letzten unzüchtigen Handlung ist dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Schließlich wird bei der allgemeinen Sachdarstellung von "mehrfachen unzüchtigen Handlungen! gesprochen und bei der rechtlichen Würdigung dann ausgeführt: "Die in der Zahl nicht feststellbaren Einzelfälle stehen im Fortsetzungszusammenhang, da sich der Vorsatz des Angeklagten von vornherein darauf erstreckte, das Kind entsprechend zu verführen. !" Danach kann es sich hier nicht nur um Fassungsfehler der schriftlichen Entscheidung handeln, Der Tatrichter hat vielmehr aus Rechtsirrtum davon abgesehen, den Mindestumfang der Schuld genau festzustellen.
- 4 -
-4-
2.) Rechtlich bedenklich sind auch die Darlegungen des Urteils zur Frage der Anwendung des § 51 StGB.
a) Körperverletzung:
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Tattage der Körperverletzung "nach Arbeitsschluß mit einigen Kollegen in Gastwirtschaften getrunken" (UA 8.5) und anschließend zusammen mit seiner Ehefrau weitere erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen, wie daraus hervorgeht, daß "seine Frau ihn nach einiger Zeit ermahnte, nicht so viel zu trinken". An anderer Stelle des Urteils wird ‚sogar festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 25.Juli 1957 "den ganzen Tag über getrunken" (UA S.8).
Bei diesen Feststellungen (und im Hinblick auf die .„Einlassung des Beschwerdeführers) bedurfte es näherer .Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig war, als er seine Frau schlug. Das angefochtene Urteil begründet seine Auffassung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (unter Berufung auf die Beobachtungen von zwei Polizeibeamten) im wesentlichen wie folgt:
"Ein Vollrausch lag bei ihm nicht vor. Er sprach klar und sicher und schwankte auch . nicht. Er war orientiert und wußte, was vorgefallen war. Deshalb entschuldigte er sich auch und versprach, nicht wieder so zu handeln. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war deshalb nicht erheblich vermindert, so daß eine vorsätzlich begangene Tat vorliegt, für die er voll verantwortlich ist."
Da Art und Menge des genosseften Alkohols nicht mitgeteilt werden, sind diese Darlegungen hier unzureichend. Denn abgesehen von der formelhaften Anführung des Gesetzes-
-5-
-5.
wortlauts besagen sie allenfalls etwas über die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen aber mitunter so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. u.a. BGHSt 1,384,385). Hierzu hätte es. also besonderer Ausführungen bedurft. Dies um so mehr,. als die Strafkamner. ihre Überzeugung offenbar allein auf Grund von Bekundungen medizinischer Laien
- über das äußere Erscheinungsbild und das Brinnerungsvermögen des Angeklagten gewonnen hat.
b) In Bezug auf das gittlichkeitsverbrechen stellt der Tatrichter fest, der Angeklagte sei mit einer Ausnahme bei allen Unzuchtshandlungen "betrunken", gleich- :wohl aber zurechnungsfähig gewesen. Diese Auffassung, die sich ersichtlich auf sämtliche "in der Zahl nicht feststellbaren Einzelfälle" der fortgesetzten Tat be-
:. zieht, wird im wesentlichen ebenfalls damit begründet, daß der Beschwerdeführer planmäßig und geschickt gehandelt habe. Auch insoweit fehlt es also an Darlegungen über das Hemmungsvermögen des Angeklagten.
3.) Schließlich können beide Verurteilungen auch deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer Zweifel über das Vorliegen tatsächlicher Umstände nicht zugunsten des Angeklagten hat ausschlagen lassen.
Die Verteidigung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe die Beschuldigungen erfunden, um einen Scheidungsgrund zu. haben,. wird: im Urteil u.&. wie folgt widerlegt:
"Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß zu
_ dieser Zeit das Verhältnis zu dem Zahnarzt schon wieder so eng geknüpft war, daß Maritas Aussage. von der Mutter in ein zweckdienliches
-6-
System gebracht werden konnte und sollte. Die Tochter und die Ehefrau des Zahnarztes Dr.EMEEB naben engere Beziehungen der
Frau Heer st nach der Festnahme
des Angeklagten bemerkt."
Hieraus ergibt sich lediglich, daß die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu erweisen war. Vom Standpunkt eines Angeklagten aus ist das aber auch nicht erforderlich. Seine Behauptungen müssen vielmehr widerlegt werden. Daran fehlt es jedoch offenbar. Denn auch aus der allgemeinen Sachdarstellung des Urteils geht nur hervor;
"Die Ehefrau hatte etwa 1952/53 Beziehungen zu dem der Familie bekannten Zahnarzt Dr.EGED aus OD aufgenommen. Sie hat den Zahnarzt häufiger aufgesucht, angeblich aber nur, um sich bei ihm wegen ihrer großen Schwierigkeiten in der Ehe auszusprechen. Ehewidrige Beziehungen zu dieser Zeit konnten nicht festgestellt werden" (UA S.2).
Diese Ausführungen (die übrigens deshalb an Bedeutung gewinnen, weil Dr.EMWso£fort nach der Festnahme des Angeklagten zu dessen Ehefrau gezogen ist) lassen zumindest die Möglichkeit offen, daß sich der Tatrichter über die Frage früherer ehewidriger Beziehungen zwischen Ef und der Ehefrau des Angeklagten keine abschließende Meinung gebildet hat. Dann aber durften die hierüber bestehenden Zweifel nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausschlagen.
Auf diesem rechtlichen Mangel können beide Verurteilungen auch beruhen, weil die angefochtene Entscheidung der Frage früherer ehewidriger Beziehungen zwischen Ernst und der Hauptbelastungszeugin wesentliche Bedeutung beimißt.
- 7 -
Der erkennende Senat hat die Sache entsprechend der Vorschrift des § 354 Abs.2 Satz 1 StPO an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |
Sarstedt . Schmidt .Schmitt
Börker Hoepner
ee"