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BGH Entscheidung vom 31.05.1960 – 5 StR 174/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 174/60 2158 011
Im Nanren des Velkes
Iu der Strafsache
gegen
den Schlachter Gustav Y iD zus SEND, geboren an ED 1911 ir vH Kreis Tu (Lasse),
zur Zeit in Untersuchungsnaft,
wegen Wißhandlung Abhängiger u.a.
hat der 5.Strafsenat des ZJundesserichtshofs in der Sitzung
vom 31.Mai 1960, an der teilgenommen haben;
für Recht
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Gustav Mn wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.November 1959 samt den feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründe?
Die Strafkammer hat den ıngeklagten Gustav Men wegen ißhandlung Abhänziger in Tateinheit wit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die mit seiner Revision erhobene Sachrüge dringt durch.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Handlung. Bei fortgesetzten Handlungen bedarf es genauer Feststellungen über ihren Umfang, d.h. die Zahl der einzelnen Teilakte, sowie darüber, daß jeder einzelne Teilakt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt (BGH 5 StR 147/54 vom 25.Mai 1954 = IM StGB Vorbem. vor § 73, Fortsetzungszusammenhang, Nr.11); bei mehreren in Tateinheit stehenden Delikten muß festgestellt werden, wie viele Teilakte der fortgesetzten Handlung mehrere, wieviel nur einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Soweit sich die Zahl der einzelnen Teilakte nicht genau feststellen läßt, sind Mindestfeststellungen erforderlich.
Diesen Erfordernissen genügt das Urteil nicht.
Ihm sind nicht mit Sicherheit Feststellungen darüber zu entnehmen, wie oft der Angeklagte seine Kinder geschlagen, welche Kinder er in den Einzelfällen geschlagen, und wie dt er sich dabei eines gefährlichen Werkzeuges bedient hat. Soweit ersichtlich, betreffen die Verurteilungen die Jahre 1955 bis 1958 ganz, das Jahr 1959 bis zum 12.Juni.
1. Im Jahre 1955 waren bis zum November die drei Kinder des Angeklagten aus erster Ehe, Bruno, Erich und Kurt (UA S.4), sowie die vier-Kinder aus zweiter Ehe, Klaus-Dieter, Hans-Joachim, Hartmut und Eduard, im Haushalt des Angeklagten; seit November 1955 waren dann nur die vier zuletzt genannten Kinder aus zweiter Ehe im Haushalt, in der Zeit vom 21.Februar bis 11.August 1957 auch noch der am ED 1957 geborene Udo. Im Eröffnungsbeschluß werden dem Angeklagten Mißhandlungen der Kinder Klaus-Dieter, Hans-Jrachin, Hartmut und Eduard zur Last gelegt. Das Urteil ergibt nicht mit Sicherheit, ob es sich etwa
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auch auf Miuhandlungen Jer vier übrigen Kinder bezieht.
2. Die Ausführungen auf Seite 6 UA könnten zwar den Eindruck erwecken, als habe der Angeklagte jedesmal, wenn er betrunken war, Jdie Kinder geschlagen, und zwar alle Kinder. Darüber, wie oft der Angeklagte betrunken war, enthält das Urteil ausreichende NMindestfeststellungen. Indessen können die summarischen Darlegungen auf Seite 6 UA nicht als ausreichende Feststellungen angesehen werden, daß der Angeklagte jedesmal, wenn er betrunken war, alle Kinder geschlagen hätte, zumal andere Darlegungen des Urteils dagegen sprechen. Seite 11 UA heißt es, der Angeklagte habe gewußt, daß er bei erneutem Alkoholgenuß unter Umständen wieder seine Kinder grundlos schlagen würde. Hätte der Angeklagte jedesmal, wenn er betrunken war, die Kinder geschlagen, Jann lag es nahe, daß er gewußt hätte, er würde sie bestimmt schlagen. Der Vorfall vom 12.Juni 1959 betrifft nur das Kind Eduard, nicht die übrigen Kinder. "
3. Wie oft der Angeklagte außer gegen § 223b StGB auch noch gegen § 223a StGB verstoßen hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auch noch auf folgendes hingewiesen;
Bei Angriffen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (zu ihnen gehört die körperliche Unversehrtheit) verschiedener Personen ist ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich nicht möglich (BGH NJW 1953,1034). Grundsätzlich könnten daher nur die Handlungen gegen jedes einzelne Kind in sich fortgesetzt sein. Nur soweit bei einzelnen Vorfällen Tateinheit bezüglich der Mißhandlungen mehrerer Kinder vorliegen sollte (vgl.dazu BGHSt 1,20), kann Tateinheit zwischen den in sich fortgesetzten Handlungen gegeben sein.
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§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO hindert die Strafkammer nicht, den Angeklagten wegen mehrerer Einzeltaten zu verurteilen, nur darf die Gesamtstrafe nicht höher sein als die bisher festgesetzte Strafe.
Sarstedt Koffka Siemer
Börker Faller