Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 02.06.1959 – 5 StR 137/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes 2195 95
In der Strafsache
gegen
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ii als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten FED, Dr.EB, KB und VB von TS wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16.0ktober 1958
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samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten verurteilt.
II. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3. Gründesgz
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Re und Dr.Epwegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge je zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe, Kg wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge zu fünf Monaten Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe, Weg von CE wegen fortgesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis; diese Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urt-il haben alle vier Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
A. Revision des Angeklagten Rn. I.
Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs.2 StPO ausgeführt; die Einzelausführungen zur Sachrüge enthalten nur Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer; beides ist unzulässig.
II, Dagegen dringt die allgemeine Sachrüge durch.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer darlegt, daß der Angeklagte einen fortgesetzten Betrug begangen habe (UA 85.27), halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
l. wie der Senat bereits in seiner Entscheidung 5 StR 147/54 vom 25.Mai 1954 = JR 1954,268 ausgeführt hat, ist bei einer fortgesetzten Handlung das Tatgeschehen grundsätzlich so darzustellen, daß es den tatbestandsmäßigen Verstoß des Täters gegen das angewendete Strafgesetz für jeden Einzelakt in einer rechtlich nachprüfbaren Weise erkennbar macht. Dabei steht es dem Tatrichter zur Vermeidung uferloser Beweiserhebungen in umfangreichen Sachen allerdings frei, die Urteilsfindung auf die schwerer
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wiegenden und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen. Bei einer Vielzahl von Einzelfällen ist es nicht erforderlich, jeweils jeden Fall in allen seinen Einzelheiten im Urteil darzustellen. Bei in allen wesentlichen Punkten gleichliegenden Fällen kann sich der Tatrichter mit einer Beschreibung der gemeinsamen Merkmale in der Regel begnügen. Fälle cder Fallgruppen, die in ihrer Ausführungsweise nicht unerheblich voneinander abweichen, müssen einzeln dargestellt werden. Iäßt sich der Umfang der fortgesetzten Tat nicht vollständig klären, so muß das Urteil ergeben, welchen Mindestumfang das Gericht festgestellt hat; von diesem Mindestumfang muß es dann bei der Strafzumessung ausgehen.
2. Diesen Anforderungen ı genügen die Urteilstöst- - stellungen nicht.
a) Die Täuschungshandlungen des Angeklagten zerfallen in zwei Gruppen.
Bei der ersten Gruppe hat der Angeklagte selbst in seinen Vorträgen falsche Vorspiegelungen gemacht und dadurch eine Vielzahl von Personen zum Beitritt und zur Zahlung der 330 DM veranlaßt. Schon für diese .Gruppe genügen die Feststellungen der Strafkammer nicht.
Die Unwahrheit der Angaben des Angeklagten bei seinen Vorträgen, u.a. in Lehrte und Hildesheim, sieht die- Strafkämner in seiner Erklärung, die einzelnen würden alsbald zu Wohnungen kommen, Ob der Angeklagte: in seinen Vorträgen nur dies gesagt oder ob er seine: Behauptung, die Beitretenden würden alsbald zu einer Wohnung kommen, noch näher erläutert hat, und .zwar durch unrichtige Angaben, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Wenn es an einer späteren Stelle heißt, ‚der Angeklagte
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habe in den geworbenen Mitgliedern durch selbst abgegebene oder auf seine Veranlassung abgegebene Versprechungen den "Eindruck erweckt, daß es lediglich der Zahlung von 3530 DM bedürfe, um Anwärter auf eine Wohnung zu werden, die fertig geplant und deren Finanzierung gesichert sei, SO ist das keine Feststellung, daß der Angeklagte in jedem seiner Vorträge etwas Derartiges erklärt hat.
‚Soweit der Angeklagte in seinen Vorträgen oder in einzelnen von ihnen nur erklärt haben sollte, die Beitretenden würden alsbald zu einer Wohnung kommen, fehlt es an einer Feststellung darüber, daß der Angeklagte sich der Unrichtigkeit dieser seiner Behauptung bewußt war. Hierzu hätte es Feststellungen über die Zeitpunkte der einzelnen Vorträge des Angeklagten bedurft und genauer Angaben über die Vorstellungen, die sich der Angeklagte bei den einzelnen Vorträgen über die jeweilige Finanzierungslage der örtlich in Betracht kommenden Bauten gemacht hat.
b) Auch für die zweite Gruppe der einzelnen durch Angestellte des Angeklagten Geworbenen fehlt es an näheren Feststellungen über die Täuschungshandlung.
Was das Urteil über die Erklärungen feststellt, die Angestellte der Arge im Auftrage des Angeklagten Interessenten gegenüber abgegeben haben, läßt die Möglichkeit offen, als hätten die Angestellten nicht jedem Interessenten dasselbe, sondern je nach den Fragen, die der einzelne gestellt hat, Verschiedenes erklärt. Dann aber mußten Feststellungen jeweils zu Einzelfällen getroffen werden. Die Erklärung, jemand werde "bald" eine Wohnung bekommen, ist sehr allgemein gehalten. Es hätte näherer Feststellungen bedurft, welchen Zeitraum etwa die Beteiligten nach den gesamten Umständen unter "bald!" verstanden haben und nach der Absicht des Angeklagten verstehen sollten.
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Schon wegen dieser nicht ausreichenden Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten muß das Urteil aufgehoben werden.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folg endes hingewiesen;
a) Auf UA Seite 15 wird ein Rundschreiben erwähnt, in dem gesagt ist, der Geschäftsamteil diene in seiner vollen Höhe ausschließlich der Baufinanzierung. Sollte sich feststellen lassen, daß dieses Schreiben allen ° oder einem großen Teil der Interessenten, deren Mindestzahl dann festgestellt werden müßte, vorgelegt worden ‘ist, so könnte schon hierin eine Täuschungshandlung liegen.
b) Für die Frage, ob die einzelnen Interessenten, geschädigt worden sind, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer von ihnen schließlich eine Wohnung bekommen hat. Die schädigende- Vermögensverfügung der Interessenten liegt spätestens in der Zahlung der 330 DM. Ob hierdurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon äb, ob zur Zeit .. der Zahlung ein gleichwertiger Gegenanspruch der Interessenten entstand, wobei die Gleichwertigkeit u.a. auch davon abhängen würde, bis wann nach den gegebenen Umständen der einzelne mit einer Wohnung rechnen konnte.
c) Soweit die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommen würde, daß der Angeklagte REED einen fortgesetzten Betrug begangen hat, müßte der. Gesamtvorsatz nach den Grundsätzen. der Rechtsprechung begründet werden (BGHSt 1, 313,315; 2,165). Da möglicherweise ein Teil der Einzelakte des Angeklagten Ri verjährt wäre, wenn kein Fortsetzungszusammenhang angenommen würde, bedarf es insoweit einer. besonders sorgfältigen: Prüfung.
d) Unter welchen: Voraussetzungen Untreue und Betrug. rechtlich. zusammentreffen können, ergibt. sich aus den in BGHSt 6,67 dargelegten Grundsätzen.
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B. Revision des Angeklagten Dr.Ep
I. 1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Auf die Einzelsachrügen bedarf es keines Eingehens, da die allgemeine Sachrüge durchdringt.
II.
1. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, auch Dr.Ehm sei einer durch einen einheitlichen Entschluß (das Wort gemeinschaftlicher Entschluß beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler, so daß es auf die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Berichtigung nicht ankommt) umfaßten und daher tateinheitlich mit Betrug begangenen Untreue schuldig.
2. Den Betrug sieht die Strafkamer darin, daß Dr.E8, der nach dem Ausscheiden des RW im November 1953 die Geschäftsführung übernommen hatte, durch den Angeklagten WED von CD unter falschen Vorspiegelungen neue Mitglieder werben ließ und deren Anzahlungen für die Genossenschaft entgegennahm. Das Urteil läßt aber nicht erkennen, für welche täuschenden Werbungen die Strafkamner den Angeklagten Dr.EMlBim einzelnen verantwortlich macht, und wie hoch der dadurch den Geworbenen entstandene Schaden ist.
Es ist an einer Stelle (UA S.23) von Werbungen des Angeklagten WE von CE im Auftrage des Angeklagten Dr.EMWinr VE, Lingen und Cuxhaven, an einer anderen Stelle (vA S.29) von solchen in Wolfsburg, dem Emsland und Stade die Rede.
Die zweite Stelle könnte den Eindruck erwecken, als würde eine Mindestfeststellung dahin getroffen, durch betrügerische Werbungen des Angeklagten Dr.EßB seien mindestens 8005 DM von geworbenen Genossen eingegangen,
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um die diese geschädigt seien; diese 8005 DM seien also
der dem Dr. zur Last Zelegte, betrügerisch herbeigeführte Schaden. Dem stehen aber die Strafzumessungsgründe entgegen, in denen es heißt, der Angeklagte Dr.Hfiphabe mehr als 200.000 DM verwirtschaftet. Daß die Strafkammer den Dr.E für den 8005 DM übersteigenden Teil dieses Betrages nur unter dem Gesichtspunkt der Untreue verantwortlich machen will, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Diese Unklarheiten zwingen zur Aufhebung des Urteils gegenüber Dr.EWB.
C. Revision des Angeklagten Ki: Die Verfahrensrüge, die sich auf die Strafzumessung
bezieht, bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durch- . dringt.
II.
Sachlich greift der Angeklagte das Urteil in vollem Umfang an.
Die Beihilfe des Angeklagten Kg zu dem fortgesetzten ‚Betrug des Angeklagten Dr.Efßsieht die Strafkammer darin, daß er in schriftlichen Zahlungsaufforderungen den in Wolfsburg. geworbenen Mitgliedern bewußt wahrheitswidrig nitteilte, es habe sich erst nach der Werbung herausgestellt, daß das Volkswagenwerk keine Arbeitgeberdarlehen gäbe, und daß er den in Lingen Geworbenen der: Wahrheit zuwider mitteilte, die erste Hypothek für das Bauvorhaben sei ‘bereits gesichert. In welchem Umfang der Angeklagte diese unwahren Mitteilungen gemacht hat, ist nicht festgestellt. Der Schuldumfang dieses Angeklagten hinsichtlich der’ Beihilfe zum‘ Betruge steht deshalb ebensowenig fest wie der der übrigen Angeklagten.
Da das Urteil gegen za schon aus diesem Grunde auf-
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gehoben werden muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Strafkammer, wonach dieser Angeklagte auch tateinheitlich mit der Beihilfe zum Betruge Beihilfe zur Untreue geleistet hat.
D. Revision des Angeklagten Weg von CB
Diesen Angeklagten verurteilt die Strafkammer wegen fortgesetzten Betruges, weil er in der Zeit von Oktober 1953 bis Ende 1954 durch Werbungen in Wolfsburg, im Emsland und in Cuxhaven unter falschen Vorspiegelungen Mitglieder zum Beitritt und zur Zahlung von etwa 8000 DM veranlaßt habe.
Auch die Sachrüge dieses Angeklagten dringt durch.
1. Die erwähnten Feststellungen geben zwar ausreichend den Tatumfang dieses Angeklagten an.
Daß er objektiv den Baulustigen an allen drei Orten unrichtige Angaben gemacht hat, daß diese den Angaben ‚geglaubt haben, daraufhin beigetreten sind und insgesamt etwa 8000 DM gezahlt haben, ist ebenfalls ausreichend festgestellt.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen hinsichtlich der inneren Tatseite, mindestens im Fall Wolfsburg. Hier hat der Angeklagte erklärt, die Landesmittel seien bewilligt, die Bauten würden bestimmt 1954 angefangen und vollendet, es stünden hierfür außer den Landesmitteln auch Arbeitgeberdarlehen des Volkswagenwerks zur Verfügung (UA S.29). Daß er die Unrichtigkeit dieser Angaben gekannt hat, ist aber nicht festgestellt. Die näheren Angaben über Wolfsburg befinden sich bei der Erörterung des Tatbei trages des Angeklagten Dr. Nur sein Vorsatz wird an dieser Stelle festgestellt. Mit der inneren Tatseite bei dem Angeklagten Wege von GEEEEBD peschäftigt sich die Strafkammer UA Seite 35 ff. Hier ist in diesen Zusammenhang von der Werbung in Wolfsburg überhaupt nicht die Rede, sie taucht erst am Schluß bei der Gesamtfeststellung UA Seite 37 auf. Hier wird ausdrücklich auf die vorher getroffenen
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sststellungen Bezug genommen; diese Stelle (UA-S;37) ent-
‚ält also keine selbständige Vorsatzfeststellung. Nur
für die Versprechungen im Emsland und in Cuxhaven wird
DA Seite 36, im übrigen auch nur formelhaft, festgestellt, der Angeklagte habe ihre Unwahrheit gekannt. Es kommt
hinzu, daß die Strafkamer dem Angeklagten nicht widerlegen konnte, er habe zunächst an die Angaben, die die Vorstandsmitglieder-ihm gemacht hätten, geglaubt und nur diese weiter. gegeben. Von welchem Zeitpunkt an er bösgläubig geworden ist, läßt sich den Feststellungen nicht mit einiger Sicherheit entnehmen. Allenfalls ergeben sie seine Bösgläubigkeit für die Zeit ab 23.Dezember 1953, weil er an diesem Tage durch den Vorstand wegen zu weit gehender Werbungszusagen verwarnt worden ist. Die Gelder für die in Wolfsburg Geworbenen sind aber (UA S.29) in der Zeit vom 1.Novenmber "bis 531.Dezember 1953 bereits eingegangen; diese werbung muß also schon vorher stattgefunden haben.
Demnach mußten die Revisionen aller vier Angeklagten Erfolg haben,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Börker