Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 27.04.1954 – 1 StR 756/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2318 037
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Bahnarbeitersehefrau ldartha G WW zeborene
TO zu: KB; setboren am 1914 in NEE.
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug u.®8»
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. HJörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel - Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. dJagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in würzburg vom 26. Oktober 1953 wird verworfen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe?
Die Angeklagte ist wegen Anstiftung zur uneidlichen . Falschaussage in zwei Fällen, sowie wegen eigener uneidlicher Falschaussage in einem weiteren Falle, in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte in einem Mietzufhebungsverfahren des Kaufmanns DR gegen ihren Ehemann, die auf erhebliche Belästigung gestützt war, die als Zeuginnen vernommenen früheren Untermieterinnen BB und TB | dazu angestiftet, wahrheitswidrig auszusagen, dass sie nur ausnahmsweise känner über Nacht bei sich behalten hätten. Die Angeklagte selbst wurde in jenem Verfahren ebenfalls als Zeugin uneidlich vernommen und sagte in gleichem Sinne der Wahrheit entgegen aus. Das Landgericht stellt fest, dass es der Angeklagten sowohl bei der eigenen Falschaussage wie bei der Anstiftung der beiden kKädchen nicht nur darauf angekonmen ist, sich vor einer Straf-
verfolgung wegen Kuppelei zu schützen, sondern auch darauf, ihrem Manne zu helfen, dass er nicht den Prozess verliere und mit Kosten belastet werde,
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Ihr ist Er-
folg zu versagen.
I. Verfahrensrüge ,
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Die Revision wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Zeugin kargot Be wegen Verdachts der Teilnahme an der falschen Aussage nicht beeidigt hat. Sie macht geltend, die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO träfen nicht zus
ausserdem habe das Gericht keine Begründung für den die Beeidigung der Zeugin ablehnenden Beschluss gegeben, Dies ist unrichtig; das Gericht hat verkündet, dass die Zeugin Be unpeeidigt bleibe, weil sie der Teilnahme
an der falschen Aussage verdächtig sei, Ob ein solcher Verdacht besteht, darüber hat der Tatrichter nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden- Wie die Lkten in dem hietrechtsstreit ergeben, hat die Zeugin Def inhaltlich eine gleiche Aussage erstattet, wie sie die Zeuginnen WB und Egg angegeben haben. Da deren Aussagen sich als unrichtig erwiesen haben, liegt der Verdacht nahe, dass auch Margot Bel sich daran beteiligt hat, die Angeklagte und ihren Mann in ihrem Vorhaben zu unterstützen, das zur Entscheidung des lietrechtsstreits berufene Gericht zu täuschen. Dadurch würde auch sie zu deM erstrebten Erfolge, dem Ehemann der Angeklagten nicht nur durch einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch durch Aufrechterhaltung eines Wohnungsrechts einen rechtswidrigen Vermögensvorteil auf Kosten des Vermieters zu verschaffen, beigetragen haben. Von unrichtigem Gebrauch des Ermessens der Strafkammer kann deshalb keine Rede sein.
II. Sachrüge.
1.) Der Revisionsangriff gegen die Ablehnung der Anwendung des § 157 StGB, soweit die Angeklagte der Anstiftung zu Falschaussagen schuldig ist, ist unbegründet, da nur der Täter, nicht der Anstifter sich auf den Eidesnot-Stand berufen kann (BGHSt 3, 320). Für die eigene Aussage der Angeklagten hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB angenommen, eine Strafmilderung aber mit nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt,
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2.) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte zu jeder Anstiftung zur Falschaussage und zur eige- . nen falschen Bekundung jeweils einen neuen, selbständigen Vorsatz gefasst hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, da es möglich ist, dass sich der innere Vorgang der Willensbildung auch bezüglich der Beihilfe zum Detrug in dieser Weise bei der Beschwerdeführerin abgespielt hat. Die Strafkammer hat zur Unterstützung ihrer Ansicht auf den erheblichen zeitlichen Abstand der einzelnen strafbaren Handlungen hingewiesen. Ihre Feststellung ist im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) erfolgt; sie ist mit der Revision nicht angreifbar (§ 337 StPO).
3,) Die Strafe ist zutreffend dem § 263 StPO entnommen. Da Strafmilderung nach den §§ 43, 49 StGB nur möglich, nicht aber zwingend vorgeschrieben ist, ist die Strafdrohung des § 26% StGB, der neben Gefängnis zusätzliche Geldstrafe zulässt, gegenüber dem § 153 . StGB schwerer.
Ein Tatbestandsmerkmal ist der Strafzumessung nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zugrunde gelegt worden. Die Strafkamnmer betont die Unverfrorenheit, mit der die Angeklagte freiwillig falsch ausgesagt hat.
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Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr .Schalscha