Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 1 StR 627/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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70 für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzs SteB §§ 348, 359, Fleischbeschaug § 26 Nr 3.
Rechtssatzs Ein Fleischbeschauer, der bedingt taugliches Fleisch vorsätzlich als tauglich stempelt, ist wegen Falschbeurkundung nach § 348 StGB, nicht nach § 26 Nr 3 FG zu bestrafen (wie RGSt 38,
349 und ständig,2.B. RGSt 74, 30)-
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Aktenzeichen: 1 StR 627/53 Urteil des BGH vom 6. April 1954 . . IG Zweibrücken
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen .
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ji. den Tierarzt Dr. ned. vet. Karl H aus ZUEMB GEB, geboren am EEE 1920 in
2, den Metzger Karl__J aus ZU, Aort ge-- boren am 1923,
wegen Vergekens gegen das Lebensmittelgesetz Us.
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha 3 als beisitzende Richter, B
Oberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat Whei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “}
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. Tg „ird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom
30. April 1953 B
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung verurteilt worden ist; das dem Beschluß des Landgerichts vom 30. April 1955 über die vorläufige Einstellung insoweit nachfolgende Verfahren wird eingestellt;
II.
III.
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bp) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-
gen Vergehens nachden§§ 3 Nr 1 b, 11 Abs 1 des Lebensmittelgesetzes in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 8, 26 Nr 1 des Fleischbeschaugesetzes verur-
teilt ist;
c) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten Karl Ip wird das Urteil
hens nach den $$ A Nr 2, 11 Abs 1 des Lebensmittelgesetzes in Tateinheit mit Vergehen nach § 26 Nr 3 des Fleischbeschaugesetzes verurteilt ist;
a) dahin ach den $ daß dieser Angeklagte wegen Verge-
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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2% 1. Die Fälle II 1 a (ausgenommen dd) und II 1 c des Urteils würdigt das Landgericht dahin, daß insoweit keine Straftaten, oder aber verjährte Übertretungen der §§ 9 Abs 1, 10, 27 Nr 4 FG vorliegen, jedoch keine Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz. Dies ist nicht zu beanstanden.
2. In den Fällen II 1 a dd) (Färse 09) und II 1b (Lieferung von 5 bedingt tauglichen Tierkörpern an Karl Jg) sieht das Landgericht Vergehen nach den §§ 3 Nr_1_b, 11_Abs_1 IMG — Inverkehrbringen von Gegenständen, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist - in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 8, 26 Nr 1 des Fleischbeschau-
gesetzes. Diese Verurteilung weist keinen Rechtsfehler auf,
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Anwendung des -§ 3 Nr 1b IMG. Die Färse (Fall II 1 add) litt an Miliartuberkulose, ebenso eines der fünf zu II 1 b der Urteilsgründe erwähnten Tiere, die übrigen vier an seröser Tuberkulose, Das Fleisch dieser 6 Tierkörper war bedingt tauglich \ im Sinn.des § 8 FG und vom Angeklagten auch so beurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen kann solches Fleisch, roh genossen, die menschliche Gesundheit schädigen; Ob eine Schädigung im Einzelfall wirklich eintritt, ist unerheblich, schon die Möglichkeit der Gesundheitsschädigung reicht zur a Erfüllung des Tatbestandes aus, ohne daß es darauf ankommt, . ob die Gefahr mehr oder weniger groß ist. Nur eine ausser
aller Erfahrung liegende, ganz entfernte Möglichkeit einer
Schädigung hätte ausser Ansatz zu bleiben. Ein solcher Fall ist nach den Feststellungen aber nicht gegeben.
Zur inneren Tatseite des § 3 Nr 1 b IMG ist das Revisionsgericht an die Urteilsfeststellung gebunden, der Ange- : klagte habe gewußt, daß das Fleisch solcher Tiere, roh genossen, zu krankhaften Veränderungen führen könne. Daraus geht die innere Tatseite des Vergehens hinreichend hervor.
Gegen die Anwendung der §§ 8, 26 Nr 1 FG, die keinen Rechtsirrtum ersehen lassen, wendet sich die Revision im ein zelnen nicht.
3. Falschbeurkundung (§§ 348, 359 StGB).
Insoweit wendet die Revision Verletzung der angeblichen, Sondervorschrift des § 26 Nr 3 FG ein, welche die Verurteilung nach den §§ 348, 359 StGB ausschliesse.
Der entgegengesetzten Rechtsprechung des Reichsgerichts‘ ist jedoch beizutreten. Schon in der Entscheidung R6GSt 38, 349 hat das Reichsgericht unter Hervorhebung der Entstehungs geschichte des § 26 Nr 3 FG in der Fassung vom 3. Juni 1900 (im damaligen Entwurf § 26 Nr 5) ausgeführt, die Vorschrift bezwecke die einheitliche reichsgesetzliche Regelung, da die damaligen einschlägigen reichs- und landesgesetzlichen Vor- ; schriften zum Schutz der Öffentlichkeit nicht ausreichten; keinesfalls habe der Gesetzgeber beabsichtigt, damit "eine verringerte Verantwortlichkeit der mit Ausführung des, Gesetz£ betrauten amtlichen Organe herbeizuführen", Dem Gesetz sei vielmehr zu entnehmen, daß es "bezüglich der Pleischbeschauer bei den strengen Vorschriften des gemeinen Strafrechts
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verbleiben!! solle. Auch den übrigen Ausführungen des Reichsgerichts über die Begründung zum Entwurf und zur Entstehung dieser Strafvorschrift, die sich in derselben Richtung bewegen und an denen das Reichsgericht stets festgehalten hat (RGSt 53, 165; 64, 136; 74, 26, 30) , ist uneingeschränkt beizutreten. Die Revision hat demgegenüber nichts Wesentliches vorgebracht.
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4. Unterschlagung. Insoweit ist das Verfahren einzu- ‚stellen. In der Hauptverhandlung hat schon das Landgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs 2 StPO eingestellt,soweit es sich auf Grund des in A IV 2 des Eröffnungsbeschlusses allgemein dargestellten Sachverhalts "wegen Versicherungsbetrugs und Untreue! zum Nachteil der Bayerischen Schlachtviehversicherung gegen den Angeklagten richtet. Gleichwohl stützt das Landgericht die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil dieser Versicherung und (oder) der Eigentümer nicht versicherter Tierkörper auf denselben Sachverhalt. Dies geht nicht an. Die Einstellung nach § 154 Abs 2 StPO dient der Entlastung des Verfahrens von unwesentlichen Nebenstraftaten und erfaßt den gesamten in ihr bezeichneten Hergang (§ 264 StPO) in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung. Solange die Voraussetzungen des § 154 Abs 4, 5 StPO fehlen, ist die Einstellung ein Verfahrenshindernis und nötigt das Revisionsgericht ebenfalls zur Einstellung des dennoch fortgesetzten Verfahrens gemäß § 260 Abs 3 StPO. Der Beschluß des Landgerichts über die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs 2 StPO ist aber nach wie vor in Kraft (vgl BGH 1 StR 429/53 vom 6. Oktober 1953),
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minderwertig beurteilte Tierkörper von Dr. Hg bezogen,
5. Die Änderung des übrigen Schuldspruchs empfahl sich wegen der vom Landgericht gewählten zu allgemeinen Fassung.
6. Die Einstellung zu 4 der Urteilsgründe führt zugleich zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das Landgericht hat bisher unter Einbeziehung der Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen Unterschlagung auf die Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis erkannt. Der Wegfall dieser Einzelstrafe kann, je nach dem Fortgang des Verfahrens, zur Gesamtstrafe von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis und somit zur Anwendbarkeit der §§ 23 flg StGB führen (§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO), worüber das Landgericht in diesem Falle noch zu befinden hätte. j
II. Karl I.
1. Der Angeklagte hat 5 als bedingt tauglich und 12 als
die gemäß den §§ 8, 9 und iO FG - nach weiterer Maßgabe die-: ger Vorschriften - sämtlich nur auf Freibänken vertrieben werden durften. Die Beurteilung des Fleisches war ihm bekannt, wie das Landgericht feststellt. Gleichwohl verarbeitete er das Freibankfleisch in der Pferdemetzgerei von Fritz’ IM mit Pferdefleisch zu Kochwurst und ließ diese als Pferdewurst ohne einen Hinweis auf die Beimengung des Freibankfleisches vertreiben. Der hierauf gestützte Schuldspruch nach den §§ 4 Nr 2 IMG in Tateinheit mit § 26 Nr 3 FG ist nicht zu bemängeln. \
a) Soweit sich die Ausführungen der Revision nur gegen die Urteilsfeststellurigen des Landgerichts wenden, müssen sie schon deshalb ausser Betracht bleiben.
b) Mit der Kenntnis des Angeklagten von der minderen Tauglichkeit der Tierkörper befaßt sich das Landgericht eingehend. Die gerichtliche Überzeugung, daß der Angeklagte Karl IB in allen Fällen hierüber unterrichtet war, ist im Urteil ausgesprochen und näher begründet. Sie stützt sich nicht, wie die Revision meint, allein auf die Angaben des - Mitangeklagten Dr. Hg. sondern auf zahlreiche weitere Beweisanzceichen. Dabei tritt nirgends ein Rechtsverstoß
hervor.
2, Die Revision führt nicht aus, daß und warum es auf
den Wortlaut der Aussage des Zeugen CB für die Entschei- *
dung ankomme. Die Rüge der Verletzung des § 273 Abs 3 StPO ist deshalb nicht in gesetzlicher Form begründet ($-344 Abs 2 StPO). Ausserdem ist sie eine blosse Protokollrüge, die keinen Rechtsfehler des Urteils dartun kann.
3, Die Behauptung des Angeklagten über die Preise von Rindshäuten und Gedärmen hat das Landgericht als wahr unterstellt (§ 244 Abs 3 StPO); über den Inhalt seines Hilfsbeweisamtrags betreffend die Fleischpreise zur fraglichen Zeit hatte das Landgericht bereits den Zeugen Cop vernommen. Im Urteil geht es dieser Aussage gemäß davon aus, daß bei Notschlachtungen auch der vom Angeklagten zur Entlastung behauptete niedrigere Fleischpreis erzielt worden ist. Dadurch war das Landgericht jedoch nicht gehindert, das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme in einem dem Angeklagten ungünstigen Sinne zu würdigen (§ 261 StPO)»
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4. Den Urteilsausführungen darüber, daß der Angeklagte im Sinn des $ A Nr 2 IMG "verdorbene" Lebensmittel (Wurst) ohne die erforderliche Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht hat, ist beizutreten, Sie lassen nirgends einen Rechtsverstoß erkennen, Der Begriff "verdorben" beschränkt sich nach dieser Vorschrift nicht auf genußuntaugliche oder gesundheitsschädliche Lebensmittel; er erfaßt auch solche, deren durchschnittliche Verwendbarkeit für den menschlichen Genuß deshalb erheblich verringert ist, weil sie bei einem Durchschnittsverbraucher, &
der ihren Zustand kennt, starken Widerwillen oder Ekel er-®
regen. Wenn das Landgericht hierunter auch Freibankfleisch; der vom Angeklagten verarbeiteten Art versteht, so ist
das nicht zu beanstanden, auch nicht bei Berücksichtigung &
der Verarbeitung zu Pferdewurst. Auch die Käufer von Pferdewurst können davon ausgehen, voll genußtaugliche Ware zu erwerben, sofern ein Hinweis auf die Beimengung von Freibankfleisch fehlt.
5. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben, damit das Landgericht Gelegenheit erhält, die Anwendbarkeit } der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen §§ 23 flg StGB
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auf den Angeklagten zu prüfen. Insoweit wird auf I 6 der
voraufgehenden Urteilsgründe sinngemäß verwiesen.
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