Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 08.09.1954 – 4 StR 388/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

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wegen fortgesetzter aktiver Bestechung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8. September 1954 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Februar 1954 aufgehoben und das dem Beschluß des Landgerichts vom 20. März 1953 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt:

Das Landgericht in Arnsberg hat den Angeklagten durch das Urteil vom 21. März 1953 wegen mehrerer Devisenvergehen und wegen Zollhehlerei zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis, ferner zu Gelästrafen von 100 DM und weiteren 100 IM rechtskräftig verurteilt. Das Verfahren wegen fortgesetzter aktiver Bestechung ist in der diesem Urteil vorausgegangenen Hauptverhandlung vom 20. März 1955 gemäß § 154 StPO vorläufig durch Beschluß eingestellt worden

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(vgl Bd 1 Bl 238 HA). Nach § 154 Abs 5 StPO bedurfte es

zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen aktiver Bestechung eines Gerichtsbeschlusses, Ein solcher Beschluß ist bis-

her nicht ergangen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (Bd 1 Bl 267R HA) genügt nicht dem gesetzlichen Erfordernis. Die dreimonatige Frist des § 154

Abs 4 StPO war bei der Bestimmung des neuen Hauptverhandlungstermins am 24. Juli 1953 (Bd 2 Bl 16 HA) schon verstrichen; demn das erste Urteil ist schon seit dem 21. März 1953 rechts-

kräftig. Die Prist des § 154 Abe 4 StPO ist eine Ausschlußfrist zugunsten des Angeklagten (RGSt 73, 308).

Da die Voraussetzungen des § 154 Abs 4 und 5 StPO für die Fortsetzung des Verfahrens nicht erfüllt sind, ist der Beschluß des Landgerichts vom 20. März 1953 ein Verfahrenshindernis, uas der Senat von Amts wegen zu beachten hat. Es nötigt das Revisionsgericht zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs'3 StPO (BGH 1 StR 627/53 vom 6. April 1954; 1 StR 429/53 vom 6. Oktaber 1953). Die Einstellung kann nach § 206 a StPO ausserhalb der Hauptverhandlung geschehen. Der Beschluß des Landgerichts vom 20. März 1953 über die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen fortgesetzter aktiver Bestdchung ist nach wie vor in Kraft»

l Dr. Peetz Hülle Dr. Augustin Jagusch | Hübner

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