Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 29.03.1954 – 4 StR 398/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 398/54 2273 052 X
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Mathilde M MEEEEEED zer. NED verwitwete u zu: SCHERE, zeboren 2m EEE 913 ir Same,
z.2t. in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum Meineid u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktoter 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 29. März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
HEN Im).
Gründe§
Die Angeklagte war am 20. Februar 1953 wegen schwerer Kuppelei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Während sie diese Strafe verbüßte, wurde sie wegen Anstiftung zum Meineid und versuchter (erfolgloser) Anstiftung zum Meineid 'zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision der Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 S 2 StPO) und daher unbeachtlich.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt auch insaweit keine besonderen Angriffe.
Zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel jedoch im Ergebnis begründet,
Es stand allerdings im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, der Beschwerdeführerin mildernde Umstände (§ 154 Abs 2 StGB) zu versagen (RG JW 1937, 3301 Nr 4; OGHSt 3, 121, 126). Die Strafkammer hebt zwar hervor, daß die Angeklagte die Straftaten begangen habe, "um sich selbst vor einer Bestrafung wegen der von ihr begangenen Kuppelei zu retten". Das Landgericht hat ihr jedoch mildernde Umstände nicht zugebilligt, weil sie, um sich der verdienten Strafe zu entziehen, auf zwei ihr nahestehende junge Menschen (den Verlobten ihrer Tochter und ihre Schwiegertochter) nachdrücklich ein- ‚gewirkt habe, um sie zu einer mit schwerer Strafe bedrohten Tat zu verleiten. Ein Ermessensmißbrauch tritt hierbei nicht zutage. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht.
Im übrigen war die Strafkammer nach § 267 Abs 3 Satz ı StPO nur gehalten, die für die Strafbemessung bestimmenden Umstände anzuführen. Eine erschöpfende Darlegung aller Ge sichtspurkte ist weder vorgeschrieben noch möglich.
Daß das Landgericht für die Strafbemessung im Fall der erfolglosen Anstiftung zum Meineid gemäß § 2 Abs 2 S 2 Stgp den § 49 a Abs 1 StGB n F angewendet hat, ist rechtlich nicht. zu beanstanden (BGH 1 StR 148/54 v. 12. August 1954). Für die. ‘ se Straftat hat der Tatrichter "unter Gebrauchmachen von der‘ 2 Strafmilderungsmöglichkeit gemäß §§ 49 a, 44 StGB" eine Zucht : hausstrafe von acht Monaten als Einzelstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat allerdings, was die Revision rügt, unterlas- 8. sen, diese Zuchthausstrafe gemäß § 44 Abs 3 S 2, § 21 StGB ini ein Jahr Gefängnis umzuwandeln. Diese Unterlassung ist jedoch auf die Bildung der Gesamtzuchthausstrafe (§ 74 Abs 1, 2 Sta erkennbar ohne nachteiligen Einfluß für die Beschwerdeführeri geblieben; denn die Gefängnisstrafe war bei Bildung der Gesamtstrafe wieder als Zuchthausstrafe zu veranschlagen (BGH 4 StR 773/53 v. 11. Februar 1954),
Die Strafkammer hat jedoch den § 79 StGB nicht berücksichtigt. Die jetzt abgeurteilten Straftaten waren vor der: ‘Verurteilung vom 20. Februar 1953 begangen. Als das Urteil vom 29. März 1954 erging, war die früher verhängte Gefängnis} ; strafe noch nicht verbüßt. Sie ist:aber offenbar inzwischen verbüßt worden; denn die Angeklagte befindet sich gemäß dem Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 1954 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft. Der § 79 Std. kann daher jetzt nicht mehr angewendet werden. Der Tatrichter Be kann jedoch die mit der Unterlassung einer Gesamtstrafenbil- : E. dung für die Angeklagte verbundene Härte bei der Strafzumes- ! # sung ausgleichen (BGHSt 2, 388; BGH NJW 1953, 1879 Nr 21). 2
Das angefochtene Urteil ist somit im Strafausspruch aufzuheben.
Die Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden haben (§ 60 StGB; BGH MDR 1954, 371 Nr 347).
Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Engels | Hülle Dr. Augustin Seibert
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