Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.02.1954 – 4 StR 773/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ki str 773/53
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Ernst 3 EEE zu: EEE — "EB: geboren am ED 1927 in DE 2. Zi. in Unter-
\ suchungshaft, ., “= wegen Betruges i. R. 5 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung = vom 11. Februar 1954. an der teilgenommen haben; D
Senatspräsident Dr. Groß
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als Vorsitzender, £ BE Bündesrichter Dr. Engels, i Be Bundesrichter Dr. Hülle, E R Bundesrichter Dr. Augustin. 4 , Bundesrichter Dr. Seibert > als beisitzende Richter # .. Staatsanwalt ED in aer Verhanälung, = x Staatsanwalt Dr. ME bei der Verkündung be en ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, * E. Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ee °' 5 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 3 § 2} für Recht erkannt: 4 5: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- E gerichts in Dortmund vom 14. September 1953 wird ver- = worfen. Be. Der Angeklagte hat die Xosten des Rechtsmittels zu tra- Bi: Ex gen. a “ jr Die seit dem 15. September 1953 erlittene Untersuchungs- rs ke haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt; auf die u ie Strafe angerechnet. Ei Von Rechts wegen
§ 2
Gründe§
Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte bot von Anfang Februar 1953 bis Mitte Mai 1953 in verschiedenen Städten des Industriegebietes Kaffee und Zigaretten zu billigen Preisen an, obwohl er die Ware weder liefern wollte noch konnte. Die meisten von denen, an die er sich wandte, zahlten den Kaufpreis; sie gingen leer aus,
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer hat aus zutreffenden Gründen den Gesamtvorsatz und damit die unerlässliche Voraussetzung für die Annahme einer “ fortgesetzten Randlung für sämtliche Verfehlungen des
Angeklagten verneint, Die von der Rechtswissenschaft teilweise vertretene Lehre von dem sogenannten Fortsetzungsvorsatz ist abzulehnen (BGH vom 5. Mai 1953 - 1 StR 194/53,
veröffentlicht in JR 1953, 430).
Bedenken bestehen nur gegen den Strafausspruch in den fünf Fällen des versuchten Betruges, in denen das Landgerich auf eine Einzelstrafe von je sechs Monaten Zuchthaus erkannt hat, ohne diese gemäß § 44 Abs 3 Satz 2 in Gefängnis umzuwandeln. Darin liegt ein Rechtsfehler(BGH vom 6. Juni 1952 - 1 StR 92/52 vgl MDR 1952, 530). Den Wangei kann der Senat jedoch durch Anwendung des gesetzlichen Maßstabes für die Umrechnung aus § 21 StGB beheben, ohne gegen das Verbot der Verschlechterung zu verstoßen (§ 358 StPo), indem er hier ausspricht, daß diese Einzelstrafen statt sechs Monate Zuchthaus neun Monate Gefängnis betragen (so RG HRR 1940 Nr 180). Die Säumnis der Strafkammer ist auf die Bil-
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dung der Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus erkennbar ohne nachteiligen Einfluß für den Beschwerdeführer geblie-. ben; denn die Gefängnisstrafe ist bei der Bildung der Genantstrafe wieder als Zuchthäusstrafe zu veranschlagen,
Die Revision hat demnach im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaf! entspricht der Billigkeit.
Groß Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert