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BGH Entscheidung vom 26.02.1954 – 5 StR 734/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 734/53 2294 082 ”

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Plaischer Walter K EEE zus DEEED-SeHHD. geboren an AD ED ir ci,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundegsrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Walter KiiE> wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Juni 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhanädlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision des Angeklagten KOEEEED - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Ki wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge schlägt durch.

1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht entsprechend einem vorher verkündeten Beschluß den Angeklagten KB und die inzwischen rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Vgg> abtreten lassen, "da zu befürchten sei, daß der Angeklagte Vetter sonst nicht die Wahrheit sagen werde". Während der Abwesenheit der Angeklagten KEEP und vB erklärte sich der inzwischen ebenfalls rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Ve zur Sache. Ihm wurden verschiedene Vorhalte gemacht, es wurden Urkunden und gemäß § 254 StPO ein Geständnis verlesen. Nachdem der Angeklagte und die Ve wieder hereingeführt waren, wurde der Beschwerdeführer sofcrt zur Sache vernonnmen.

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 247 Abs 1 Satz 3 StPO.

a) Einmal hätte der Vorsitzende hiernach den Beschwerdeführer, sobald er wieder vorgelassen worden war, von dem ‚wesentlichen Inhalt dessen unterrichten müssen, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Da die Sitzungsniederschrift über die Beachtung dieser Förmlichkeit nichts enthält, muß angenommen werden, daß sie auch nicht beachtet worden ist (§ 274 StPO).

b) Weiterhin durfte das Gericht den Beschwerdeführer nur bei der Vernehmung des Mitangeklagten Ve (oder von Zeugen) abtreten lassen, nicht auch während der förmlichen

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Verlesung von Urkunden (vgl auch 2 StR 151/51 bei Dallinger MDR 1952,18). Auch dies ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.

Die angefturten Verfahrensverstöße können auch das Urteil beeinflußt haben. Denn einmal wurde dem Angeklagten die Möglichkeit genommen, Erklärungen zu den in seiner Abwesenheit behandelten Punkten abzugeben, Fragen an den Mitangeklagten Ve@P und unter Umständen sachdienliche Anträge zu stellen. Zum anderen kamn die Unkenntnis über das, was ihn verborgen geblieben ist, ihn unsicher gemacht und schon dadurch. seine Haltung und seine Erklärungen in der Hauptverhandlung beeinflußt haben. Das Urteil beruht daher im Sinne von § 337 StPO auf dem gerügten Mangel (vgl hierzu auch BGH 3 StR 556/51 bei Dallinger aa0.).

2.) Unter diesen Umständen bedarf es keines näheren Eingehens auf die Rüge der Verletzung des § 172 GVG. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision eine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung auch darin liegen kann, daß die Wahrheitsemittlung erschwert wird (vgl RGSt 30,244).

3.) Was die Revision im übrigen vorgebracht hat, bewegt sich durchweg unzulässigerweise im Tatsächlichen und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,

Auch die auf die Sachbeschwerde vorgenommene allgemeine Nachprüfung des Urteils hat - unter Zugrundelegung des bisher festgestellten Sachverhalts -— keine Rechtefehler ergeben. Es wird nur darauf hingewiesen, daß in den Fällen A und B des Eröffnungsbeschlusses vom 25,Februar 1953

(S 24/25 UA) die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen in Wirklichkeit auf Grund einer Wahlfeststellung erfolgt ist. Denn das Urteil führt ausdrücklich aus, der Angeklagte sei welterhin stark verdächtig, die "gehehlten" Sachen selbst gest:hlen zu haben. Eine solche Wahlfeststellung

ist zulässig. Es empfiehlt sich aber, zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten bei Feststellungen der Voraus-

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setzungun des § 261 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, daß die Verurteilung wegen Hehlerei im Wege der Wahlfeststellungen erfolgt ist.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt