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BGH Urteil vom 19.10.1951 – 2 StR 151/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Tatbestond des § 145 d SteB ist ein Hilfstatbestand, der zuricktritt, wenn das ZU beurteilende Ereignis die Herkmale einer schwerdh Straftat aufweist. Er beansprucht den Vorrang nur, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schweremyStrafe bedroht ist. Sobald aber § 145 d den Vorrang in Anspruch nehmen kann, ist Tateinheit mit anderen -Stroftatbeständen möglich. Das ist im Verhältnis zur nicht eigensüchtigen Begünstigung im Siime des § 257 StGB der Fall. on £ktenzeichen: 2 StR 151/51 Urteil v.19.10.1951 L6 «rier “ BJ 3 3 un x > ws 3 . ’ 0 ’ § 4 , 2%: ne Im Nemen des, Volkes Jn der Strefsache gegen 1. den Kaufmann Volter FT EB aus Cu: dort geboren »m GER 1925, 2. den keufmännischen ingestellten Alfons B Il cus TE; geboren zn 1920 in Sem GEEEERERENED, wegen Vergehens nach § 145 d StGB u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.0Oktober 1951, en der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. kioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Henneks Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Seuer als beisitzende Richter, Oberstaatsannelt EEENEND als Vertreter der Bundesanwaeltschaft, Justizsekretär . alg Urkundsbermter der Gesch’ftsstelle, für Recht erkannte: - Die Revisionen der Angeklagten Fb und DE gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16.Dezember 1950 werden verworfen. Die Angeklrgten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tregen. Von Rechts wegen -2 Die Angeklagten wurden als Begleiter des bereits rechtskräftig verurteilten Fo Zeugen eines Verkehrsunfalles, den ein weiterer Kitfahrer namens DW verursacht hatte. DEE hatte einen Lastkraftwagen gesteuert, obwohl er keinen Führerschein besass. Bei dieser Fahrt ist durch Nachlässigkeit des DM ein Kind getötet worden. TER und BEE verschwiegen, um Dom zu schützen, vor der Folizei, dass Dep den Lagen gesteuert hatte, Sie gaben wahrheitswidrig an, allein Feip habe den i’agen gefahren. Fe war mit diesem Vorgehen einverstenden. Diese falsc

Für das Nachschlagewerk !

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Gesetz: §§ 145 d, 257, 73 StGB.

Rechtssatz: Der Tatbestond des § 145 d SteB ist ein Hilfstatbestand, der zuricktritt, wenn das ZU beurteilende Ereignis die Herkmale einer schwerdh Straftat aufweist. Er beansprucht den Vorrang nur, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schweremyStrafe bedroht ist. Sobald aber § 145 d den Vorrang in Anspruch nehmen kann, ist Tateinheit mit anderen -Stroftatbeständen möglich. Das ist im Verhältnis zur nicht eigensüchtigen Begünstigung im Siime des § 257 StGB der Fall. on

£ktenzeichen: 2 StR 151/51 Urteil v.19.10.1951 L6 «rier

BJ

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. ’ 0 ’ § 4 , 2%: ne

Im Nemen des, Volkes

Jn der Strefsache gegen

1. den Kaufmann Volter FT EB aus Cu: dort geboren »m GER 1925,

2. den keufmännischen ingestellten Alfons B Il cus TE; geboren zn 1920 in Sem GEEEERERENED,

wegen Vergehens nach § 145 d StGB u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.0Oktober 1951, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. kioericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Henneks Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Seuer

als beisitzende Richter, Oberstaatsannelt EEENEND als Vertreter der Bundesanwaeltschaft,

Justizsekretär . alg Urkundsbermter der Gesch’ftsstelle,

für Recht erkannte: -

Die Revisionen der Angeklagten Fb und DE gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16.Dezember 1950 werden verworfen. Die Angeklrgten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tregen.

Von Rechts wegen

-2

Die Angeklagten wurden als Begleiter des bereits rechtskräftig verurteilten Fo Zeugen eines Verkehrsunfalles, den ein weiterer Kitfahrer namens DW verursacht hatte. DEE hatte einen Lastkraftwagen gesteuert, obwohl er keinen Führerschein besass. Bei dieser Fahrt ist durch Nachlässigkeit des DM ein Kind getötet worden. TER und BEE verschwiegen, um Dom zu schützen, vor der Folizei, dass Dep den Lagen gesteuert hatte, Sie gaben wahrheitswidrig an, allein Feip habe den i’agen gefahren. Fe war mit diesem Vorgehen einverstenden. Diese falsche Darstellung hielten die Angeklagten als Zeugen in der Hauptverhandlung aufrecht, in der Fe als alleiniger Täter verurteilt wurde. Das Landgericht in Trier hat die ängeklegten wegen Vergehens nach § 145 d StGB in Teteinheit mit Begünstigung und wegen uneidlicher folscher Aussage verurteilt.

Die Revision der ..ngeklagten rügt Kingel des Verfehrens und die Verletzung des sachlichen Strref- . rechts. Sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

Gerügt wird in erster Linie eine Verletzung des § 247 St2O. Die Revision führt aus, die Angeklagten seien in der Hauptverhandlung gemäss Gerichtsbeschluss während der Vernehmung des Hitangeklagten Fe zus dem Sitzungssaal entfernt worden. Ihre Entfernung hate das Gericht schon vor der Vernehmung der ängeklagten zur Sache ohne zwingende Gründe beschlossen. Aus der

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Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der rechtskräftig abgeurteilte Feb in /.bwesenheit der übrigen Angeklagten vernommen worden ist, ohne vorher

während ihrer Anwescnheit zur Sache gehört worden zu sein. Dieses Verfahren wer zulissig. § 247 StPO ist # hierdurch nicht verletzt.

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In-£bwesenheit der Angeklagten wurde dem Angeklogten FeliB nach der Sitzungsniederschrift zur Auffrischung seines Gedächtnisses seine frühere Ver- . nehmungsniederschrift vom 22.Juli 1950 gemäss Gerichts-} beschluss vorgehalten. Wach lleinung der Revision hätte den Angeklagten nach ihrer Rückkehr in den Sitzungs-} F.

“ saal die Tatsache des Vorhaltens und die teilweise 5 Verlesung bekennt gegeben werden müssen. Sie rügt Y auch insoweit die Verletzung des § 247 StPO. Dieser . fi

Angriff geht fehl. In Lbwesenheit der Angeklagten | ist Pe der Inhalt seiner früheren Angabe nur vorgehalten worden. Die Vernehmungsurkunde wurde als solche nicht verlesen. Wäre sie als Urkunde verlesen worden, so hätte allerdings die Verlesung in Anwesenheit der ingeklagten wiederholt werden müssen (R6St 29, 1 ' 30). Ein Vorhalt braucht aber nicht wiederholt zu werden, ebensowenig wie die Fragen des Vorsitzenden wiederholt zu werden brauchen. Den Angeklagten ist nach @ ihrer Rückkehr in den Sitzungssaal vom Vorsitzenden das Wesentliche der Angaben des Fe mitgeteilt worden. Damit heben sie cuch das Ergebnis des Vorhalts erfahren, der Fe gemacht worden ist. Dieses Ver-

fahren entspricht den Vorschriften der Prozessorädnung.

Zu Unrecht rügt die Revieion weiter, dass rurch Gerichtsbeschluss eine angeblich bei den Akten befindliche Skizee zum Gegenstand der Hauptverhendlung gemocht worden sei, obwohl sich bei den Akten keine Skizze befunden habe. Die Skizze sei ein Teil der Beiakten gewesen. Beiakten sind jedoch Bestandteile der Hauptakten. Die Skizze ist nach der vorliegenden Sitzungsniederschrift mit Zustimmung aller Beteiligten zugezogen worden. Es besteht kein Zweifel darüber, um welche Skizze es sich handelt. Ein Verfchrensverstoss lässt sich daher nicht erkennen.

Eine Verletzung des § 261 StPO sieht die Revision in der Tatsache, dass das Landgericht den Feststellungen über den Unfallablauf die Darstellung des Zngeklarten Fe zugrunde gelegt hat, weil seine Angaben auf das Gericht den zuverlässigsten Eindruck gemacht haben. § 261 StPO ist Jedoch nicht verletzt, weil das Gericht in der Beweiswürdigung frei ist. Im übrigen erschöpft sich die Verfahrensrüge in einer unzulässigen Kritik an der richterlichen Beweiswürdigung.

II. Sachrüge.

Die Prüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Schon das reine Verschweigen einer en einer Straftat beteiligten ?erson bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfehren ist eine Täuschung ber die Per-

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son des Täters. Die Angeklagten haben zudem ber das anfängliche Verschweigen des wehren Täters hinaus wider besseres Wissen behauptet, dass Fe @B der alleinige Täter gewesen sei. Sie haben es getan, um DEE der Bestrafung zu entziehen, | Die fusseren und inneren llerkmale der §§ 145 d und 3 257 StGB sind doher gegeben. Ei *

Auch den Tatbestand der vorsätzlichen fl- % ! schen uneidlichen Aussege im Sinne des § 153 StGB hat des Landgericht ohne Rechtsfehler für gegeben erachtet. Den Angeklagten ist zudem mit Recht w der Schutz des § 157 StGB zugebilligt worden. po:

Der Tatbestand des § 145 d StGB ist schon ES seinem Wortleut nach ein Hilfstatbestand, der 1 zurücktritt, wenn das zu beurteilende Ereignis die Iferkmale einer schwereren Streftat aufweist. Dass es dabei ruf den einzelnen Lebensvorgang ankommt, geht schon aus dem Gesetzeswortleut hervor. Er beansprucht den Vorrang seiner Strafdrohung mır, wenn "die Tat" nicht nach anderen Vsrschriften mit schwerd® Strafe bedroht ist. Sobald aber 8 145 d den Vorrang in Anspruch nehmen kann, ist Tateinheit mit anderen Streftatbeständen möglich. Das ist im Verhältnis zur nicht eigensüchtigen Begünstigung im Sinne des § 257.StGB der Fall. Sie ist mit geringerer Strefe bedroht (Gefängnis bis zu einem Jahr) als die Höchststrafe des § 145 d (Gefängnis bis

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zu zwei Jahren oder Geldstrafe) beträgt. So liegt der Fall hier, da die Ingeklagten nicht ihres Vorteils vegen den DB der Strafe entziehen wollten. Die a Tatbestände der §§ 145 d und 257 StGB schitzen zum Teil verschiedene Rechtsgüter. § 257 sch'itzt die Rechtspflege, wohingegen der Schutz des stactlichen Verweltungsapperates vor Irreführung in erster

Linie der gesetzliche Grund der Strafdrohung des

8 145 d ist. § 145 d umfasst auch nicht notwendig den Tatbestand der Begünstigung. Andererseits erfüllt nicht jede Begünstigung gleichzeitig den Tatbestand des § 145 d. Mit Recht hat daher im ge- " gebenen Falle das Landgericht angenommen, dass das Vergehen nach 8 145 d und das Vergehen der Begünstigung, die durch’ dieselbe Handlung begangen worden sind, zaginender ‘im Verhältnis der Tateinheit

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§ 27 db StGB ist nicht, wie die Revision meint, yerletzt. Das Landgericht hat diese Gesetzesbestim-Pr mang bei der Strafzumessung berücksichtigt und ihre u . Voraussetzung geprüft. Es ist jedoch nach freiem Ermessen dazu gekommen, diese Voraussetzungen für den vorliegenden Fall nicht für gegeben zu erachten.

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Diese Ermessensentscheidung wird von der Revision nur mit neuem tatsächlichem Vorbringen angegriffen. Das ist unzulässig.

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