Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 4 StR 596/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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mr Wwg.
2282 011
Für das Nachschlagewerk
Für die Amtliche Sammlung
I, Gesetzs WiStG idF vom 25, 3. 1952 § 1 Rechtssatze
Unberechtigter Abruf von Deputatkohlen zwecks Weiter-
veräußerung und der Handel mit ihnen können bedarfsdeckungs-.
gefährdendes Beiseiteschaffen im Sinne des § 1 WiStG sein.
II. Gesetz: WiStE idF vom 25. 3, 1952 § 20 Nr 2 Rechtssatzs
Das Einschieben in den Warenverkehr fördert die Bedarfsdeckung nicht, wenn die Ware dadurch dem Verbraucher nicht näher gebracht, sondern eine rickläufige Warenbawegung herbeigeführt wird, oder wenn die Ware unter Störung staatlicher Lenkungsmaßnahmen einem Verbraucher entzogen und einem andern, nach der Versorgungslage nicht besser berechtigten Verbraucher zugeführt wird. Dadurch wird die Handelsketie nur zweckwidrig verlängert,
III.Gesetz: WiStG idF vom 25. 3. 1952 § 21 Abs 1. RAbgO § 413, . VO über die Führung eines Yareneingangsbuches vom 20. 6. 1935 (RGBL I, 752) § 1, Vo über die Verbuchung des Warenausgangs vom 20. 6. 1936 (RGBl I; I Eat
Rechtssatzs Zuwiderhandlungen gegen die VO über die Führung eines Yareneingangsbuches und gegen die YO über die 'erbuchung
des Warenausgangs sind nicht nach § 21 Abs 1 WiStG, sondern.
nur nach § 415 RAbgO zu ahnden.
AZ.: 4 StR 596/53 en Urt des BGH vom 18. 2. 1954 | 5 . LG Essen
y StR 596/53
Im Namen des Volkes In der Strafsache
geseh
den Vertragsfußballspieler Heinz a ) aus c EEE - EB. zenoren am EEE >. > in CME.
: wegen Wirtschaftsvergehen
hat der 4: Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß | als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Fülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, | Bundesanwalt GEB in :er Verhanälung, Staatsanwalt Dr, GEBE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, »
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 19. Bebeaar 1954 zer Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29, Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
5 Weg,
Der Ingeklagte war von kugust 1 1951 bis August 1952 bei der Gewerbebehörde als Kohlengroßhändler gemeldet, erhielt aber keine Kohlenzuteilung; weil er bei der Zuteilungsbehörde nicht eingetragen war. Er hatte sich seit Anfang des Jahres 1951 auf den Kohlenschwarzbandel verlegt, indem er Deputat-Yohlen von Bergleuten kaufte und an eine Papierfabrik in Oker/ Harz mit Gewinn weiterveräußerte. Im Mai 1952 wurde ihn deshalb im Bußgeldverfahren wegen der bis April 1951 begangenen Zuwider handlungen gegen die §§ 19.bis 21 WiStG eine Geldbuße von 1o 000 DM und die Abführung eines Mehrerlöses von 30 000 Dom auferlegt. Von Oktober 1951 bis zum 6. August 1952 ließ er weiter im Ruhrgebiet Deputatkohlen zu Überpreisen aufkaufen und beschaffte sich ausserdem von Kohlenhändlern Hausbrandkohle zum Weiterverkauf an die Papierfabrik ) bei OD: z die nur 15 % ihres Bedarfs von der Zuteilungsbehörde zugewiesen. erhielt. Er lieferte ihr im ganzen 6392,97 to Nußkohle zum “ Gesamtpreise von 504.141. 73 DM. Die Einzelverkaufspreise betrugen 72 bis 138 DM je to. Rechnungen ließ sich der Angeklagte von an Verkäufern nicht erteilen, er gab auch den Aufkäufern
keine Bescheinigungen über ihre Lieferungen, während er sich selbst von der Firma SCHEEEEBBRechnungen ausstellen ließ und über den vorkassierten Rechnungsbetrag quittierte, Das Land- | gericht hat ihn wegen Beiseiteschaffens von Gegenständndes lebenswichtigen Bedarfs in Tateinheit mit Preisüberschreitung, Kettenhandel, mangelhafter Buchf hrung und unterlassener Rechnungserteilung (8% 1, 18, 2o Nr 2, 21 Abs 1 Nr 2 und
abs 2 Wwiste) zu sechs Monaten Gefängnis und 6000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung des Mehrerlöses von 179 815,51 IM an ‘das s Land Nordrhein-Westfalen verurteilt. Auch hat es ihm "ale Betätigung und die Führung eines Kohlenhandelsbetriebes" av! _ äie Dauer von drei Jahren untersagt und 1164,84 IM eingezogen, die der Angeklagte ‚gegen Freigabe von 22,84 to beschlagnahmter Kohlen hinterlegt hatte, a
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Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und bemängelt die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie hat im Ergebnis ärfolg.:
1: Soweit die Verfahrensrüge nicht durch Angabe der den
Mangel enthaltenden Tatsachen begründet wird, ist sie unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Beanstandungen | der Urteilsfeststellungen wegen Ungenauigkeit und Unvollständigf
keit richten sich zugleich gegen die Anwendung des sachlichen Rechts, sie werden aeshalb zweckmäßigerweise im Rahmen der Sachbeschwerde beschieden.
II: Vergeben gegen R ı WistG.
1,) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf,daß in den Anund Verkauf von Deputatkohle kein "Beiseiteschaffen" lebenswichtiger Güter zu erblicken sei, weil der Angeklagte nur überflüssige Vorräte unmittelbar von Verbrauchern erworben habe; sie seien nicht zur Deckung des allgemeinen Bedarfs bestimmt gewesen und wären auch nicht dazu herangezogen worden,
&in Beireiteschaffen von bewirtschafteten Gütern des lebens swichtigen Bedarfs im Sinne des § 1 WiStg ist gegeben, wenn sie aus dem geregelten Verteilungsgang herausgenommen werden (vgl Rest 75, 129, 134). Strafbar ist dieser Vorgang, wenn dadurch die Bedarfsdeckung gefährdet wird. Dieses Verbot gilt auch für den am Inde des Verteilungsganges stehenden Verbraucher. Dieser darf zwar im allgemeinen über ordnungsmäßig bezogene Güter frei verfügen, weil das Ziel der Bewirtschaftung, die planmäßige Verteilung, durch die Zuteilung an ihn schon erreicht ist, Wenn er aber die ihm ausdrücklich nur zum persönlichen Verbrauch überlassenen Güter, ohne seine eigenen Bedürfnisse mit ihnen zu befriedigen, beiseiteschafft, karın er sich ebenfalls einer straf- »aren Gefährdung der Bedarfsdeckung schuldig machen. Dies trifft namentlich auf den Bergmann zu, der Deputatkohlen un-
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berechtigt bezieht oder solche an andere Verbraucher ver-
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Nach § 8 Sr 1 des Tarifvertrages für das Rheinisch-Westfälische Steinkohlenrevier darf der Bergmann nur diejenige Menge Deputatkohlen zu verbilligten Preisen beziehen, die er für seinen eigenen Bedarf als Hausbrand benötigt. Die Kohlebewirtschaftungsmaßnahmen gewähren ihm einen Zuteilungsanspruch nur im Rahmen seines tarifvertraglichen Bezugsrechtes; denn 8 6 Abs 2 der VOKohle i/51 vom 22. März 1951 (BAnz Nr 59 vom 28. März 1951) in Verbindung mit der VerlängerungsVO vom 3]. Juli 1952 (Banz Nr 147 vom 1. August 1952) gestattet den Brennstofferzeugern die Abgabe von Deputat an Mitglieder der Belegschaft nur "für deren eigenen Verbrauch", Der Bergmann erhält Deputatkohle somit nicht nur mit der tarifvertraglichen, sondern auch mit der bewirtschaftungsrechtlichen Beschränkung, sie ausschließlich für den eigenen Bedarf zu verwenden, Ein frei verfügbarer Jberschuß kann daher bei ihm nicht entstehen. Verkauft er unberechtigt die zum eigenen Verbrauch bezogene Deputatkohle oder veräußert er die schon mit der Absicht des Weiterverkaufs unberechtigterweise angeforderte Kohle, so schafft er sie beiseite. Das tut auch der Aufkäufer von Deputatkohle; dem er entzieht diese der bei ihrer. Überlassung an den Verbraucher gebotenen Verwertung. Wer Deputatkohle von solchen Aufkäufern bezieht, verwirklicht dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls, weil auch schon beiseite geschaffte ‚Gegenstände nochmals strafbar beiseite geschafft werden können |
(Rest 75; 2)
Rechtsirrig ist die Annahme der Revision, bei Aufstellung des Verteilungsplans werde davon ausgegangen, daß die Deputatkohle von den Deputatberechtigten in voller Höhe abgenommen würde, diese Kohle sei also aus dem Verteilungsgang endgültig abgezweigt. Bine bestimmte Menge Deputatkohle ist, wie § 6 Abs 2 voKohle 1/51 ergibt, im Verteilungsplan nicht vorgesehen, Diese Verordnung legt vielmehr als Maßstab
5.
nur den tatsächlich zum eigenen Verbrauch der Betriebsangehörigen benötigten Bestand zugrunde. Daß dieser im allgemeinen geringer ist als die vertraglich zugestandene Höchstmenge, ist
owohl den Brennstofferzeugern wie den Bewirtschaftungsbehörg. bekannt. Der Überschuß, zu dessen Verwertung für die Bedürfnis; der Allgemeinheit eine verantwortungsbewußte Wirtschaftslenkung in Zeiten der Kohlenknappheit schreiten muß, steht den Bewirtschaftungsbehörden zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung (BGHSt 2, 358, 360; BGH 4 StR 877/51 vom 25. September 1952; 4 StR 608/52 vom 19, Februar 1953),
Für die Frage der Gefährdung der Bedarfsdeckung kommt es 5 wohl auf die Menge, die dem an sich berechtigten Bedarf der Ber leute verlorengeht, als auf die von diesen unbefugt abgerufenen } Tohlenvorräte an. Eine solche Gefährdung kann schon dann angenommen werden, wenn die Tat geeignet ist, andere zu gleichartigen Verfehlungen anzureizen.
Die Strefkammer hat angenommen, daß mit den von dem er Angeklagten beiseite geschafften ‚Hausbrand- und Deputatkohlen , eine Ortschaft von 7000 Haushaltungen für die Dauer einer j Zute ilungsperiode hätte beliefert werden können, Der zahlenmäßige Anteil der Deputatkohle an der Gesamtmenge ist für Ba die Feststellung einer Bedarfsdeckungsgefährdung ohne Bedeu-. | vung; weil der gesamte Zwischenhandel des Beschwerdeführers nach dem Sachverhalt den äußeren Tatbestand des Seiseiteschaffens im Sinne des § 1 Wiste er füllt,
2.) Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Bewußtsein der... Bedarfsdeckungsgefähräung sei nicht hinreichend festgestellt,
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte. habe
geglaubt, die Bedarfsdeckung der Firma Se zu fördern, B könnte ihn allerdings nicht entlasten, denn der von ihm befrie-,
dizte Bedarf war, wie er wußte, im Rahmen der Lenkungsmaßnahmel
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nicht anerkannt. Das Bewußtsein der Bedarfsdeckungsgefährdung hätte der Angeklagte indes in vorliegenden Falle nur dann gehabt, wenn er wußte, daß der An- und Verkauf von Deputatkohle sich in einer Verkürzung der für die allgemeine Bedarfsdeckung vorgesehenen Vorräte auswirken konnte. Das wäre ausgeschlossen, wen ın er irrigerweise angenommen haben sollte,
für die Zuteilung von Deputatkohle bestehe ein besonderes Kontingent in Höhe der höchstzuläs ssigen Deputatsätze der Gesamtheit der Bergleute, das unter keinen Umständen in die allgemeine Bedarfsdeckung einbezogen werde, Es genügt auch nicht, wenn ihm, wie das Landgericht angenommen hat, nur bewußt war, sein Tun sei ungesetzlich, er greife "illegal in die geregelte Versorgung ein", oder wenn er wußte, daß die Bergleute die Deputatkohle auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen nicht verkaufen durften. Für die im § 1 WiStG aufgestellte Vermutung des Bewußtseins der Bedarfsdeckungsgefährdung können
nur solche Umstände verwertet werden, die dem Angeklagten die Überzeugung, daß sein Verhalten den weiteren regelmäßigen Ablauf der Wirtschaftsvorgänge und damit die Befriedigung des allgemeinen Kohlenbedarfs gefährdete, aufdrängen mußten. In dieser Richtung läßt das Urteil ausreichende Darlegüngen vermissen. Die formelhafte Wendung, der Angeklagte hätte binsichtlich Ger Deputatkohlen das Bewußtsein der Bedarfsdeckungsgefährdung haben müssen, findet in den Urteilsfeststellungen keine tatsächliche Grundlage»
3.) Diese Bedenken zur inneren Tatseite entfallen zwar für das Beiseiteschaffen von Hausbrandkohle. Der Schuldspruch
aus § 1 WiSte kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen läßt, ob die Menge der beiseite geschafften Yausbrandkohlen so groß war, daß die Bedarfsdeckung schon durch die sich auf sie beziehen-
den Handlungen gefährdet war:
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el nötigen zur Aufbebunge des zeau
sspruchs, weil das Landgericht
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ven des Beschwerdeführers Tatein-
wlese ns
der Revision gegen die
5 4 ‚zten Verstoßes ge gen Preisvorses
zZ 18 Wist&, Zur Verwirklichung dies er zulässigen Höchstpreise im ch, Vielmehr genügt die Feststelser Angeklagte allgemein von dem Bestehen von Kohlenhöchstpreisen wußte, die unter seinen Ä | rtum schließt das Urteil „biezans auf vorsätziiche Söchstoreisiberee nre eitungen hwerderführers. Zur Angabe deren Siene Überzeuzung beruht, is Abs 1 Satz 2 StPO nicht very sflichtet,
öchsharsie äberschreitungen hat das j
ı festgestellt, indem es die jeneils.
@ und @ie vom Angeklagten geforderten Sbergestellt hat. Es fehlt mur die nterlöses auf die vor und nach der ZT- ‚toreise - 1, Mai 1952 - abgeschlossenen
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aber für die Schuld- und StraiTrage
von der Revision vermißte Feststellung äsrüber. in welchem Umfang der Angeklagte sich der "ber-
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schreitung der Höchstpreise bewußt geworden ist, scheiterte
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ersichtlich daran; daß dieser jede genaue Kenntnis der Köchstpreise bestritten hat. Der Unrechtsgehalt der Tat
wird hierdurch nicht vermindert, weil der Beschwerdeführer
als Kohlenhändler verpflichtet war, sich die genaue Kenntnis der jeweils geltenden Kohlenhöchstpreise zu verschaffen, und im Falle eines pflichtwidrigen Unterlassens hinsichtlich der Höhe der Überpreise mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Übrigens hat das Maß der Höchstpreisüberschreitung nach den Urteilsgründen keinen Einfluß auf die Strafbemessung gehabt.
2.) Vergehen gegen § 20 Nr 2 Wiste.
Der Schuldspruch wegen Kettenhandels. ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist ersichtlich der Auffassung, der Angeklagte habe die Bedarfsdeckung
schon deswegen nicht gefördert, weil er sich durch Beiseiteschaffen von Deputat- und Hausbrandkohlen gefährdet habe. Dem kann nicht allgemein zugestimmt werden.
§ 20 Nr 2 WiISTG entspricht den Bestimmungen des
8 3 Nr 2 des Preistreibereigesetzes vom 28. Januar 1949 und des § 1 Nr 3 des Preistreibereigesetzen vom 7: Oktober 1948, Er bedeutet keine sachliche Änderung des bis dahin geltenden Rechtszustandes (AmtlBegr zu § 20 Wiste). Wie die früheren Vorschriften bezweckt er mithin nur die Ausschaltung überflüssiger Zwischenstufen des Handels; die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen, weil sie die Ware für den Verbraucher nutzlos verteuern. - Kettenhandel - (vgl Rerl VfW Nr 26/48 vom. A. Oktober 1948 - MittBl w£W II 169 - unter II 5; 8 3 VO zur Verbilligung des Warenverkehrs vom 29. Oktober 1937 - RGBl I; 1142). Es kommt |
also in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob der Zwischen-
handel die Ware dem Verbraucher näherbringt oder sich als
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wirtschaftlich unproduktives Glied zwischen Erzeuger und Verbraucher einschiebt und somit die Zahl der Händler zweckwidrig vermehrt. Das hat das Reichsgericht schon zu
den früheren Kriegsnotverordnungen wiederholt ausgesprochen (Rast 50, 261, 270; 51, 54, 277, 357; 52, 222, 227, 229). Dagegen ist es hier unerheblich, ob zugleich die Menge
der zur Bedarfsdeckung vorhandenen lebenswichtigen Güter
im Ergebnis vermindert und die Befriedigung der Bedürfnisse der Verbraucher dadurch gefä hrdet werden. Deshalb ist noch nicht jeder Handel mit Waren, die der allgemeinen Bedarfs-
deckung entzogen werden, auch ein verbotener ?7wischenhan-
dei, der die Bedarfsdeckung nicht fördert.
Wach den Urteilsfeststellungen sind die Tatbestandsnerkmale des § 20 Nr 2 WiStG gleichwohl erfüllt. Der Angeklagte hat die Deuutatkohlen in Kenntnis ihrer Herkunft &urch Aufkäufer von Verbrauchern und außerdem Hausbrandkohlen von Kohlenhändlern bezogen, bei denen sie sich un- n mittelbar vor der Verteilung an die Verbraucher befanden, är hat also wirtschaftlich eine rückläufige Bewegung der Yaren herbeigeführt. Damit hat er die beendete (oder nahezu beendete) Handelskette zweckwi :drig verlängert und die Kohlen, _ | Güter des Lebenswicht igen Bedarfs, verteuert. .
_ Der Bes schwerdeführer beruft sich zu Unrecht darauf, sein Einschieben in den Warenverkehr sei wirtschaftlich nutzbringend geviesen, weil den Bergleuten Deputatkohlen im Überfluß zugeteilt würden, und weil er die von ihnen nicht Kuss benötigten oder ersparten Kohlenvorräte erfaßt und Industrier unternehme n zugeleitet habe, die ihrer infolge unzulänglicher behör dlicher Zuteilung zur Aufrechterhaltung der Gütererzeugung bedurften. Nur die von den Bergleuten für der eigenen Verbrauch benötigten und tatsächlich verwendeten
Desutatkohlen sind ihnen "zugeteilt" im Sinne der tarifrecht
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lichen Bestimmungen und der Kohlelenkungsmaßnahmen. Die sonstigen Vorräte sind zu Unrecht bezogen und dadurch dem
seordneten Verteilungsgang vorenthalten worden, Sie stellten deshalb angesichts der damaligen Kohlenknappheit, die es nicht eirmal zuließ, Haushaltungen und gewerbliche Betriebe mit ausreichenden Brennstoffen zu versorgen, keinen wirklichen Überfluß dar. Durch den Fandel mit ihnen hat der Angeklagte keinen an einem andern Ort bestehenden Mangel
in wirtschaftlich berechtigter Weise ausgeglichen; das würde eine Förderung der Bedarfsdeckung bedeuten und den Vorwurf des Kettenhandels ausschliessen (R6St 51, 337), Vielmehr
hat der Angeklagte die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Wirtschaftslebens notwendige, bessere Versorgung des Bezirkes, in dem er die Kohlen aufkaufte, verhindert und dadurch störend in die staatlichen Lenkungsmaßnahmen eingegriffen, ar hat die Ware nur einem anderen, nach der allge-
meinen Versorgungslage keineswegs berechtigteren Verbraucher "zugeführt, um die Notmarktlage auszunutzen und seinen Verdienst zu erhöhen, Dadurch hat er die Handelskette zweckwiärig verlängert und die Ware - volkswirtschaftlich gesehen -
nutzlos verteuort,
Der Verurteilung aus § 20 Nr 2 Wiste steht ferner nicht entgegen; daß der Angeklagte sich unter Verstoß. gegen Bewirtschaftungs- und, Preisbestimmungen in den Warenverkehr eingeschoben hat. Diese Strafvorschrift dient mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht allein dem Schutz der freien Wirtschaft; ausserdem können auch preistreibende Kachenschaften auf dem schwarzen Markt dasallgemeine Preis-
eefüge beeinträchtigen.
3. ) Die Verurteilung vegen Verletzung der Pflicht, sich die im ordentlichen Geschäftsverkehr üblichen Rechnungen
erteilen zu lassen (§ 21 Abs 2 WiStG), 1äßt keinen Rechts-
fehler erkennen.
4.) Vergehen gegen § 21 Abs 1 Nr 2 wWiStG.
a) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist der Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht. Unerheblich ist ach Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei schon auf Grund der Gewerbeanmeldung oder aus allgemeinen Grundsätzen
zur Fihrung von Büchern verpflichtet gewesen, Die Strafvorschrift des § 21 Abs 1 Nr 2 Wist@e setzt ausdrücklich das Bestehen einer "gesetzlichen" Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern voraus, Mit allgemeinen Grundsätzen kann daherf in diesem Zusammenhang keine solche Rechtspflicht begründet werden. Wenn der Angeklagte als"Kohlengroßhändler", als wel= cher er bei der Gewe! "bebehörde zwar vom August 1951 bis August 1952 gemeldet war; nach den getroffenen Feststellungen aber keine Kohlenzuteilungen erhielt, Kaufmann im Sinne des 8 1 HGB war; so unterlag er der Buchführungspflicht des 5 38 BOB, deren Verletzung eine Zuwiderhandlung nach % 21 Abs 1 WiStG darstellen könnte. Die Feststellungen der Strafkammer geben indessen keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte Bücher, die zu führen ihm etwa nach §§ 38 HGB oblag nicht oder nicht oränungsmäßig geführt hat, Das Urteil beanstandet nur die Führung des Wareneingangs- und des Varenausgangsbuches; beide, gehören aber nicht zu den nach § 38 HR,
zu führenden Büchern. ü
Die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches }# ruht auf der Verordnung vom 20. Juni 1955 (RGBl I; 752), die auf Grund des § 12 name ergangen ist. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nach § 1 Abs 2 ziff 1 diejenigen gewerblichen Unternehmer, die zur Führung von Handelsbüchern verpfiit tet sind und solche ordnungsmäßig führen. Wenn der Angeklagte Kaufmann 4m Sinne des §§ 1 HGB war und die ihm im Rah-. men des § 38 HGB obliegende Buchführungspflicht nach den kaufmännischen Gepflogenheiten erfüllte, brauchte er also kein Wareneingangsbuch.im Sinne dieser Verordnung zu führen.
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Die Verpflichtung zur Führung des Warenausgangsbuches beruht auf der WarenausgangsVO vom 20, Juni 1936 (RGBl T;, 507). Sie trifft nur Großhändler (§ 1 Abs 2). Eingetragen missen dagegen nur Warenausgänge werden, bei denen die in § 1 Abs 3 angeführten Voraussetzungen (Lieferungen an andere gewerbliche Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräusserung) gegeben sind. Die Rezeichnung der Kohlenart, deren Fehlen die Strafkammer allein bemängelt, ist nach § 1 Abs 5 Ziff 3 nicht notwendig; denn hier genügt eine Sammelbezeichnung (zZ.
B, Kolonialwaren, Kurzwaren, Eisenwaren).
Auch sind Verstöße gegen die vom Landgericht angewendeten
Verordnungen nicht nach § 21 Abs 1 WiStG, sondern nach 8 413 RAbgO zu bestrafen (§ 1 Abs lo der Verordnungen). Da beide Verordnungen in 81 Abs 1 ausdrücklich hervorheben, daß die
erwähnten Bücher für steuerliche Zwecke zu führen sind, stellen
sie gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 21 Abs 1 WiStE besondere Gesetze dar. Eine gerichtliche Bestrafung könnte also nur auf § 413 RäbgO unter der Voraussetzung des N 426 Abs ? Rabe gestützt werden.
Überdies ist die Annahme der Strafkamer, die Verletzung der Buchführungspflicht treffe mit den übrigen Verfehlungen rechtlich zusammen (§ 73 StGB), fehlerhaft, weil diese Straftaten mit der vorschrif tswidrigen Buchführung in ihren ‚susführungshandlungen nicht derart zusammenfallen, deß mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung der Tatbestände der mehreren Verfehlungen mitwirkt (vel. RGSt 66, 362), Es käme mithin höchstens Tatmehrheit in Betracht. Zine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungs- ' _ pflicht könnte aber nicht erfolgen, solange die Staatsanwaltschaft insoweit nicht gemäß ” 266 StPO Nachtragsanklase,
erhoben hat,
Die dem Angeklag gten zur Last gelegte Tat ist im Eröffnungsbeschluss vom 24. April 1953 nicht näher bezeichnet;
denn di
e Strafkammer hat sich in wesentlichen damit begnügt. =
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den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen anzuführen. Bin solcher Eröffnungsbeschluß entspricht nicht den gesetzlichen ärfordernissen (§ 207 StPO; RG HRR 1936 Nr 1400), Die zur Ergänzung] und ürläuterung heranzuziehende Anklageschrift (RG Rspr 5; | 583; 8, 377; RGSt 24, 64. 66) läßt nicht erkennen, daß auch eine Verletzung der Buchführungspflicht zum Gegenstand der
Strafverfolgung gemacht werden sollte. Durch den in der Haupt-E; verhandlung nach § 265 StPO gegebenen Hinweis, der Ange- i klagte könne auch wegen Vergehens gegen § 21 Abs INr1 Wwistc $- bestraft werden; konnte diese Verfehlung nicht in den abzuurteilenden Sachverhalt einbezogen werden; dem § 265 StPO
ist nur anzuwenden, wenn die im Sröffnungsbeschluß bezeichnete Tat unter einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt
werden soll. 5.) Anordnung der Abführung des Mehrerlöses»
wit Recht weist die Revision darauf hin, das Urteil
lasse nicht erkennen, wie der vom Angeklagten abzuführende ‚iehrerlös errechnet ist. Dem Revisionsgericht ist dadurch die Na chprüfung verwehrt, ob die Berechnung, des lehrerlöses ‚E& der Vorschrift des § 49 WistG entspricht. Das Landgericht hät te wegen. der am 1. Mai 1952 eingetretenen Erhöhung des zulässigen 'Eöchstpreises für Kohle Teststellen müssen, welche | engen und zu welchen Preisen der Angeklagte die Kohle bis zum 30: April 1952 und seit 1. Mai 1952 verkauft hat. Es
hä tte ın den Urteilsgründen auch garlegen müssen, wie es
den erzielten Wehrerlös unter Zugrundelegung der zulässigen
#3 jchstpreise errechnet hat.
6: ) Die Strafkammer spricht in dem angefochtenen Urteil mißvexständlicherweise von einer "Fortgesetzten Wirtschaftsstraf“ tat nach § 6 Abs 2 Wiste". Die angeführte Vorschrift ent - Halt keinen selbständigen Straftatbestand. |
Ferner hat es nach den Urteilsgründen den Anschein, als ob das Landgeri icht auch hinsichtlich des Vergehens gegen 8 ii wistG eine Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und
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Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt hat. Das wäre rechtsirrig. Der Angeklagte wäre allerdings dadurch nicht beschwert, weil - die Strafkanmer diese Zuwiderhandlungen auch ohnehin als ‘Artschaftsstraftat hätte aburteilen müssen; denn Vergehen gegen die §§ 1 bis 5 WiSt@ sind ohne Rücksicht auf das Vor-
liegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Wirtschaftsstraf- +aten, so deß eine Abgrenzung nach dieser Vorschrift entfällt. YWur bei Zuwiderhandlungen gegen die 88 7 bis 21 WiStG ist zu prüfen, ob es sich um eine Wirtschaftsstraftat oder Ordnungswidrigkeit handelt. Treffen mehrere Verstöße gegen diese Bestimmungen rechtlich zusammen, so ist die Untersuchung für jede einzelne Tat getrennt vorzunehmen. Ergibt sich, aß auch nur eine von ihnen als Wirtschaftsstraftat, die anderen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind, so findet 8 4 OwiG Anwendung. Stellen sich dagegen mehrere Zuwiderhandlungen als rechtlich zusammentreffende Wirtschaftsstraftaten dar, so ist nach § 73 StGB allein zu verfahren.
7.)- Die Strafkammer hat den Betrag eingezogen, der gegen Frei-
gabe von 22,84 to beschlagnahmter Deputatkohlen vom Aageklagten hinterlegt worden ist. Sie hat diese Maßnahme in den Gründen als Ersatzeinziehung nach § 39 WiSte in Verbindung mit § 20 OwiG bezeichnet. Um eine solche handelt es sich indes nicht. Der hier gegebene Fall ist gleich demjenigen der vorzeitigen Verwertung sichergestellter Gegenstände zu behandeln (§ 57 Wiste in Verbindung mit § 33 OwiG). Der Erlös tritt also an die Stelle der Gegenstände und ist sodann unnittelbar einzuziehen. Mithin stellt sich die Binziehung des hinterlegten Betrages im Ergebnis als eine solche nach § 39 WiStG in Verbindung mit § 18 Abs 2 Owit dar.
Der sachliche Unterschied zur Ersatzeinziehung besteht darin, daß bei dieser immer ein dem Wert der Gegenstände entsprechender Geldbetrag einzuzienen ist, während der Erlös
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verwerteter Gegenstände unter Umständen hinter diesem \\ert zurückbleibt, trotzdem aber endgültig an die Stelle der beschlagnahmten Gegenstände tritt, . S
8.) Das Berufsverbot ist unklar gefaßt. Es ist nicht deutlich ausgesprochen, welche Tätigkeit dem Angeklagten untersagt ist, Nach den Urteilsgründen ist möglicherweise nur die Betätigung als selbständiger Kohlenhändler, nicht aber auch | eine unselbständige Erwerbstätigkeit els Angestellter oder Arbeiter im Kohlenhandel gemeint, Der Umfang des Berufsverbots muß im Urteilsspruch ummißverständlich gekenngeichnet
werden.
Groß - Krumme Hülle
Dr, Augustin Martin