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BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 4 StR 22/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kohlenhändler Franz FiiiBeu: EEE, sevoren am

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wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 4. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954,an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für uecht erkannt:

Auf die Revisionen des Regierungspräsidenten in Detmold als Nebenklägers und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auf die Revision des Angeklagten nur im Strafausspruch einschliesslich des Ausspruchs über die Abführung des Mehrerlöses.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte betreibt seit Anfang des Jahres i950 ein Kohleneinzelhandelsgeschäft: Er kaufte im Jahre 1951 vund 2 800 t Deputatkohlen zu Ünerpreisen von Bergleuten entweder selbst oder durch Beauftragte und bezog etwa 53 t Ki-Anthrazitkohlen von einem Händler. Einen Teil der Kohlen lieferte er für ein Industrieunternehmen, das ihm Geld zum Ankauf zur Verfügung stellte, an dessen Lieferanten und bevechnete für sich einen Aufschlag von 4 bis 5 DM je t. Finigen Firmen verkaufte er Deputatkohlen und -koks sowie Fi-Anthrazitkohlen, ebenfalls unter Überschreitung der amtlichen Höchstpreise, als selbständiger Händler. Insgesamt nahm er 369.642, 15 ITM als Akaufpreis ein. Von seinen Lieferanten ließ er sich keine Rechnungen ertsilen. Seinen Abnehmern stellte er dagegen Aechnungen aus, jedoch in einigen Fällen eine Rechnung über den amtlichen Höchstpreis und eine weitere über den diesen Übersteigenden B=eürag.

Das Lenädgericht hat ihn wegen Vergehens gegen die 88 1, 8, 2i Abs 2 WiStG in Verbindung mit den für Kohle geltenden Preisvorschriften zu vier Monaten Gefängnis und zur Abführung eines “ehrerlöses von 251 521,62 Dil verurteilt. Hiergegen haben der Hegierungspräsident in Detmold als Nebenkläger und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I.

1. Die Revision des Nebenklägers wendet sich mit Erfolg gegen die Nichtanwendung des § 19 WiStG a.F. (vgl § 15 WiStg 954). Sie hält das vom Ängeklagten erzielte äÄntgelt für unangemessen, weil es fast das Vierfache der amtlich festgesetzven Handelsspanne von 3 % des zulässigen Höchstpreises betra-

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ge. Den entscheidenden Rechtsfehler des Landgerichts sieht

sie in der Annahme, daß die Handelsspanne von dem überhöhten sinkaufspreis berechnet werden dürfe, und meint, der Angeklagte hätte seine Handelsspanne wenigstens angemessen senken müs-

sen.

Richtig ist, dass die zulässige Handelsspanne 3 % des Höchstpreises, nicht des äinkaufspreises beträgt (vgl § 2 AO über Preise für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr, Aachen und Niedersachsen sowie für oberbayrische Pechkohle und Gaskoks vom 30. Juli 1948 - NBIV£W 1948 Teil II S. 115). Die Unangemessenheit des von den Angeklagten erzielten Entgeltes folgt aber nicht schon aus der Überschreitung der zulässigen Handelsspanne. Angemessen im Sinne des § 19 WiStG a.T. ist ein äÄntgelt, das volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Für die Festsetzung der amtlichen Höchstpreise sind andere Gesichtspunkte maßgebend; denn die preisbildenden Stellen muten bei unausgeglichener üarktlage dem Gewerbetreibenden im Interesse der Allgemeinheit bisweilen Höchst- und !estpreise zu, die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht als angemessen angesehen werden xönnen (BGH AJW 1954, 164 Nr 23). Bei der Prüfung, ob eine Vergütung angemessen ist, sind daher die gesamten Umstände des kirzelfalles, besonders etwaige betriebsnotwendige Kehrkosten, auch dann in Betracht zu ziehen, wenn sich schon aus der erhetlichen Überschreitung der Höchstpreise Zweifel an der volkswirtschaftlichen Berechtigung des Preises ergeben sollten (BGHSt 4, 94, 100, 263).

Das Landgericht hat es indes an einer Prüfung nach den Grundsätzen des % 19 Abs 2 WiStG a.F. fehlen lassen. Der allgemeine Hinweis auf höhere Unkosten und: Mehrarbeit, die dem

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Angeklagten durch das Zusammenholen der Kohlen in kleinsten „engen von den einzelnen Bergleuten entstanden sind, ist nicht ausreichend, Vielmehr hätte die Strafkammer auf Grund der im Betriebe des Angeklagten geführten Bücher, notfalls unter Zuziehung &ines Buchsachverständigen, die Höhe der Unkosten und des Gewinnss sowie deren Anteil an dem berechneten Aufschlag auf den Einkaufspreis im einzelnen ermitteln müssen, um festzustellen, ob und in welchem Umfange die erhöhten Anschaffungskosten durch Senkung der Gewinn- und Handelsspanne ausgeglichen werden konnten. Wie hoch der Reingewinn des Angeklagten war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das tatsächliche Vorbringen der Revision muss insoweit unberücksichtigt bleiben. Von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang auch, daß der Angeklagte fast nur feste Aufträge ausgeführt und das Anschaffungskapital meist im voraus von seinen Auftraggebern erhalten hat, sowie daß er kein Lager zu unterhalten brauchte. Sein Zapitaleinsatz und sein Wagnis waren mithin in dieser Hinsicht gering. Nicht unerheblich ist ferner die Tatsache, dass es dem Angeklagten in den Jahren 1950 - 1951 möglich war, drei Kraftfahrzeuge für seinen Betrieb anzuschaffen, obwohl er als Einzelhändler von der Xohlenzuteilungsstelle nur. ein Kontingent von 5 t monatlich ausgeliefert erhielt.

2. Die Nichtanwendung des § 20 Nr 2 WiStG a.F. beruht ebenfalls auf rechtsirrigen Erwägungen. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich nicht in den Warenverkehr "eingeschoben", sondern die im Kohlenrevier an vielen Stellen lagernde hohle zusammengefasst und an den Ort des Verbrauchers geschafft. kr habe somit eine echte Handelsfunktion ausgeübt. Es ist hiernach erkennbar der Auffassung, daß der Angeklagte die vedarfsdeckung in volkswirtschaftlich gerechtfertigter Weise gefördert, also die Ware nicht bloß nutzlos verteuert habe. Datei übersieht es jedoch, daß der Handel

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: dann zu bejahen, wenn Waren, die an einer Stelle im Überfluß

seiner Aufgabe, die bedarfsdeckung zu för.ern, in der Regel nur dann gerecht wird, wenn er die ware auf ihrem Weg vom Erzeuger zum Verbraucher diesem näherbringt. Das Verschieben der iiare von einem Verbraucher zum andern, also nach Beendigung des Verteilungsganges, kann nur ausnahmsweise eine volkswirtschaftlich anerkannte Aufgabe erfüllen.

Eine Förderung der Bedarfsdeckung ist grundsätzlich nur

vorhanden sind, zur Deckung eines an anderer Stelle bestehenden ilangels aufgekauft und dort abgesetzt werden. Der ilandel gleicht dann einen bei der Warenverteilung unterlaufenen Fehler sus. Es muss sich indes um einen echten überfluß handeln, der nicht auf Kosten der allgemeinen Bedarfsdeckung herbeigeführt worden ist. Die Fortschaffung der are darf mithin keine liangellage hinterlassen (vgl Rast 51, 337).

#in solcher Überfluss konnte hinsichtlich der bei den Bergleuten lagernden Deputatkohlen nicht entstehen, weil diese tarifvertraglich und nach den Aohlebewirtschaftungsvorschriften nur zur Deckung des eigenen Bedarfs des Bergmannes bestimnt waren (BGH 4 StR 596/53 vom iB. Februar 1954; § 8 Nr 1 des Terifvertrages für das rheinisch-westfälische Steinkohlenrevier und § 6 Abs 2 VO kohle 1/51 vom 22. März 1951 - BAnz.

Nr 59). Ein diesen übersteigender Vorrat mußte zur Deckung des späteren Eigenbedarfs verwendet werden. Infolge des Verkaufs wurde eine neue Anforderung von Deputatkohlen bei der Zeche notwendig, die die allgmeine Xohlenversorgung in gleichem Maße schädigte wie der Bedarf der Industrie mit Deputatkohlen gedeckt wurde; denn der bei den Zechen vorhandene Deputatkohlenbestand unterliegt der Verfügung der staatlichen Lenkungsbehörde, soweit er nicht von den Bergleuten beansprucht wird.

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Der Angeklagte hat die Deputatkohlen beim Verbraucher aufgekauft und erneut dem Handel zugeführt. Dadurch hat er nicht nur eine rückläufige Bewegung der Waren eingeleitet und den schon beendeten Verteilungsgang erneuert, sondern auch die zur Aufrechterhaltung. eines geordneten Wirtschaftslebens notwendige bessere Versorgung des Bezirks, in dem er die Kohlen aufkaufte, verhindert. Er hat die Ware nur einem andern, nach der allgemeinen Versorgungslage nicht besser berechtigten Verbraucher zugeführt. Damit hat er die handelskette zweckwidrig verlängert und die \iare nutzlos verteuert (BGH 4 StR 596/53 vom 18. Februar 1954).

Auch durch den Ankauf von Ei-Anthrazitkohlen von einen Kohlenhändler hat der Angeklagte aus eigennützigen Gründen und ohne volkswirtschaftliche Berechtigung den Weg dieser Ware, die schon zur Verteilung an den kundenkreis des Händlers bereit lag, zweckwidrig verlängert. Wie der Urteilszusamnenhang ergibt, handelte es sich um Hausbrandkohle, die von der äuteilungsmenge des Händlers ohne behördliche Genehmigung abgezweigt wurde. Da die Zuteilungen zur Tatzeit kaum ausreichten, um den berechtigten Bedarf an Hausbrand zu befriedigen, förderte der Angeklagte die Bedarfsdeckung durch ihren Anund Verkauf nicht; er schädigte vielmehr die Kohlenversorgung zugleich an anderer Stelle.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs in vollem Umfange ‚weil.die Zuwiderhandlungen des Angeklagten miteinander in Yateinheit stehen.

Die Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Brfolg haben, ..

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1. Unbegründet ist der Angriff gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen ı 1 WiStG. Die Deputatkohlen wurden durch den Ankauf des Angeklagten ihrer volkswirtschaftlich gebotenen Verwertung entzogen. Diese bestand in der Deckung des Eigenbedarfs der Bergleute, weil die Kohlen ihnen nur zu diesem Zweck zugeteilt waren, wie oben dargelegt ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Zeche daher dem Bergmann die Deputatkohlen mit der auf den Tarifvertrag gestützten Begründung vorentkalten, er benötige die Kohlen nicht, 'sie kann auch die zu viel gelieferte Kohle zurückfordern. Kohlen, die der Bergmann bei seiner Zeche mit der Absicht abgerufen hat, sie zu verkaufen oder eine Bedarfslücke zu schliessen, die er selbst durch unberechtigten Verkauf früher bezogener Deputatkohlen geschaffen hat, sind von ihm beiseite geschafft, weil sie dem für die allgemeine Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Vorrat entzogen worden sind. Ob sie tatsächlich einer anderen Verwertung zugeführt werden, ist für den Begriff des Beiseiteschaffens unerheblich; denn es ist darunter jeder Eingriff zu verstehen, der ein Gut seiner ursprünglichen volkswirtschaftlichen Bestimmung entzieht. Auch der Aufkäufer von Deputatkohlen sowie derjenige, der sie von Aufkäufern zu Handelszwecken bezieht, greift in den Bewirtschaftungsplan ein und schafft die Kohlen beiseite, indem er sie von ihrer planmässigen Verwertung immer weiter entfernt. Jede neue Verfügung stellt sich daher als strafbares Beiseiteschaffen dar (R6St 75, 25).

Irrig .ißt:auch die Annahme der Revision, die Bedarfsdeckung habe von dem Angeklagten deshalb nicht gefährdet wer-- den können, weil die Kohlen schon aus dem Verteilungsgang herausgenommen waren. Bei ordnungsmässigem Verhalten der Berg” leute wäre nämlich der Vorrat an Kohlen, der den’ Zechen und Bewirtschaftungstehörden zur anderweitigen Verteilung zur Ver-

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-22-54#rd_18

fügung stand, wie oben erwähnt, um die Menge der beiseite geschafrten Kohlen erhöht worden. Die allgemeine Versorgungslage hätte sich also gebessert, wenn der Angeklagte nicht mit dazu beigetragen hätte, die Kohlen beiseite zu schaffen (BGHSt 2, 358, 3605 4 StR 596/53 vom 18. Februar 1954).

2. Auch die Anwendung des § 21 Abs 2 Wistg a.F. ist frei von kechtsirrtum.

Die Ansicht der Revision,nur der "Geschäftsherr" selbst könne Täter einer Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs 2 WiStt a.F. sein, findet im Gesetz keine Stütze. Die in dieser Vorschrift zwecks Erleichterung der Überwachung des Geschäftsverkehrs begründete Verpflichtung gilt für jeden, der die Verantwortung für die Geschäftsabwicklung trägt, ohne Hücksicht auf seine Stellung im Betrieb. Im übrigen Übersieht die Revision, dass gas Landgericht einen Verstoss gegen § 2i Abs 2 WiStE im Verkehr mit den Abnehmern des Angeklagten nur in den Fällen angenommen hat, in denen er die Rechnungsbeträge in Täuschungsabsicht zuf zwei Rechnungen verteilt hat. Mit z.echt hat der Tatrichter hierin keine handelsübliche Rechnungserteilung gesehen und dieses Geschäftsgebaren ebenfalls auf Grund dieser Bestimmung für strafbar erachtet. Unzutreffend ist ferner die An-

brauchten Rechnungen nicht erteilt zu werden, weil es sich

um Bargeschäfte handelte. Im ordentlichen Geschäftsverkehr

ist es im allgemeinen üblich, sich Rechnungen erteilen zu lassen. Bergleute, die mit ihren Deputatkohlen Handel treiben, fügen sich diesem Brauchin der Regel nur deshalb nicht, weil sie diese unerlaubten Geschäfte verbergen wollen. Das ist

kein handelsübliches Geschäftsgebaren.

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5. Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses lässt für sich allein ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden hechtsfehler erkennen, Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe bei den im Auftrag der Tirma OD & TEE vorgenommenen Aufkäufen keinen Mehrerlös "erzielt", weil er das Geld hierfür als Vorschuss für seine Ausgaben erhalten habe. Unter "erzielen" ist im § 49 WiStG a.F. nur ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen. Jeder, der den erhöhten Preis auf Grund seines Vertragsverhältnisses ausgezahlt erhält, ist zur Abführung des Mehrerlöses verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob er ihn behalten darf und unter welcher rechtlichen Bezeichnung er ihn empfangen hat. Anderenfalls könnten die Vertragschliessenden den Anspruch des Staates auf Abführung des Mehrerlöses durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung ihrer Beziehungen zunichte machen. Ob der Täter als Beauftragter oder in eigenen Namen gehandelt hat, ist daher belanglos. Auch der Vermittler, der den Kaufpreis vom Käufer ernält, um ihn an den Verkäufer abzuführen, "erzielt" daher einen Üüberhöhten Preis im Sinne des § 49 WiStG a.F. (BGH 4 StR 877/51 vom 25. September 1952). Im voriiegenden Fall hatte der Angeklagte von der Firma ” 5 & TÜRE den gesamten von dieser Abnehmerin gezahlten Kaufpreis einschliesslich seiner Handelsspanne in Empfang genommen. Die Anordnung der Ahführung des auf dieser Grundlage errechneten Mehrerl.öses ist daher rechtlich zulässig.

4. Die Strafzumessungserwägungen beruhen dagegen insofern auf Rechtsirrtum, als das Urteil ausführt, der Angeklagte müs-. se aus Gründen der allgemeinen Abschreckung eine empfindliche Freiheitsstrafe erhalten, weil es infolge der nicht vorauszusehenden politischen Entwicklung oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen in naher Zukunft wieder zu einer Kohlen-

lung die Notwendigkeit -einer allgemeinen Abschreckungswirkung

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nicht besteht, ist die damit begründete Strafschärfung eine für die Allgemeinheit nutzlose und für den Angeklagten unverständliche Maßnahme, Sie widerspricht den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens. Der bei Wirtschaftsstraftaten zwar allgemein berechtigte Abschreckungsgedanke ist auch dann nicht am Platze, wenn das Urteil wegen der schwankenden Verhältnisse auf dem Wirtschaftsmarkt möglicherweise einnal. in Zukunft eine solche Bedeutung erlangen könnte (BGH

4 StR 739/53 vom 6. Mai 1954).

Die Revision des Angeklagten führt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 (BGBl I 1.75) ist nunmehr § 8 Abs 2 der Neufassung für die Anordnung der äbführung des jiehrerlöses von besonderer Bedeutung:

Zur Nachholung der nach obigen Darlegungen (vei unter I) noch erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Falls der Tatrichter auf Grund

der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Freiheitsstrafe aus-

sprechen sollte, wird er nach § 23 StGB n.F. auch über eine Strefaussetzung zur Bewährung zu befinden haben (vgl hierzu ECGH NW 1954, 522 Nr 21).

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Dieses Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Dr. Augustin

Okerbundesanwalts. Krumme

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