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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 4 StR 877/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 877/51

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In der Strafsache gegen

den Fuhrunternehmer Aifred T GEEEEEEEERERER aus Ran, geboren zn EEE 1595 in

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"wegen Wirtschaftsvergehens,

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen

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Senatsspräsident Dr. Groß | als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

« . Justizengestellter &ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Land-- gerichts in Bochum vom 9. August 1951 wird verworfen mit der Uaßgabe, dass der liehrerlös von 731 DH an das Land Nordrhein-Westfaien abzuführen ist.

. Die Kosten des Rechtsmitteis hat der Angeklagte

zu tragen.

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 18 WiSt@ unter Einziehung eines Mehrerlöses von 731 DiI zu drei lionaten Gefängnis und einer Gelästrafe von i000 Du verurteilt worden, weil er von August 1950 bis April 1951 47 f#. ‚Deputaikokle. von: veröchiedenen Berg-Leuten unter Verletzung der Höchstpreisvorschriften aufgekauft und weiterveräussert hat, Seine Revision kann a j keinen Erfolg haben.

Unbegründet ist die Ansicht der Verteidigung, die beiden Kohlenverkäufe an FOREN im August und Dezenber 1950 und der Verkauf an die Firma Pegwe & zB in April 1951 seien keine strafbaren Zuwiderhandlungen im Sinne des § 18 wiste, weil damals keine auf die Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes verweisenden Höchstpreisvorschriften für Kohle .gegolten hätten. An Stelle der von der Strafkammer irrigerweise angeführten Teroränung vom 9. Dezember 1950 - Pr Nr 79/50 - (BAnz Nr 241) ist auf die vor dem 15. Dezember 1950 abgeschlossenen Verträge die Anordnung des Bundeswirtschaftsministers rom 30. Lezember 1949 (BAnz 1950 .Nr 5) anzuwenden, die für Lieferungen an Hausbrand - und Kleinverbraucher, ie hier allein in Betracht kommen, noch bis zu jenem Zeitpunkt galt. Verstöße gegen diese auf §§ 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948/3. Februar 1949 (WiGVBl 1948, 27, WiGBl 1949, 14) gestützte Verordnung sind gemäss §§ 13 dieses Vnsetzes nach der Preisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 (ReB1 I 999) zu ahnden, an deren Stelle nach

$°104 Abs 2 WiStG die entsprechenden Vorschriften des

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Wirtschaftsstrafgesetzes getreten sind. Durch Gie Anwendung der Verordnung vom 9. Dezember 1950 ist der Beschwerdeführer indes nicht benachteiligt, weil die Kohlenhöchstpreise auf Grund der Verordnung vom 30. Dezenber 1949 niedriger waren.-Die im Februar und April 1951 begangenen Zuwiderhandlungen hat das Landgericht gemäss § 3 der Verordnung vom 9, Dezember 1950, deren Geltungsdauer durch Verordnung vom 28. März 1951 bis zum 31. Dezember 1951 verlängert war (BAnz 1951 Nr 60), ebenfalls zutreffend nach Uaßgabe des Wirtschaftsstrafgesetzes beurteilt. Da der Beschwerdeführer nicht für den Kohlenhandel zugelassen war, standen ihm die für diesen vorgesehenen Verdienst- und Unkostenspannen nicht zu.

Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, dass die Inhaber der vom Angeklagten belieferten Firmen nicht als Zeugen darüber vernommen worden sind, ob dieser als ihr Beauftragter gehandelt hat. Der Tatrichter hat sich auf Grund des im Urteil im einzelnen dargelegten Geschäftsgebahrens des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass dieser die Kohlen in den abgeurteilten Fällen als selbständiger Aufkäufer erworben und weiter veräussert, aber nicht als Beauftragter von Firmen eingekauft und diesen zugeführt hat. Eine Bestätigung seiner Annahme hat das Landgericht darin gefunden, dass auch die Beanten, die den Angeklagten seit längerer Zeit beobachteten, wiederholt festgestellt haben, dass dieser mit Deputatkohle handelt und sie nicht nur im Auftrage anderer befördert. In dieser Erwägung kann weder ein Verstoss gegen die Denkgesetze noch eine Verletzung der Aufklärungs-

" pflicht erblickt werden. Einen Beweissamtrag auf Verneh-

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mung der Inhaber der belieferten Firmen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt.

Aber selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, so wäre dem festgestellten Sachverhalt doch eindeutig zu entnehmen, dass er als Täter des Preisvergehens verantwortlich 'ist, ET hat die Kaufverhandlungen mit den Berzleuten zum grossen meil selbst geführt, indem er ihnen den "Tagespreis" bot und sie, wenn sie sich weigerten;, Kohie abzugeben, solänge bedrängte, bis er sein Ziel erreichte, In anderen Fällen liess er die Kohien durch Vermittler aufkaufen und mit seinem Lastkraftwagen abfahren. Dafür. erhielt er einen Betrag, der den Anschaffungspreis um 10 bis 12 % überstieg. Hiernach hat er sich in allen Fällen in den Handei mit Deputatkohlen in einer Weise eingeschaltet, die die Bildung von Überpreisen im eigenen Interesse förderte. Daraus ist ohne Rechtsirrtum auf seinen Täterwillen zu schliessen; ob der Angeklagte dabei gegenüber den, Empfängern der Kohlen als Verkäufer auftrat oder in ihrem Auftrag als Käufer tätig war, ist hiernach belanglos.

Im übrigen hat das Landgericht zur inneren Tatseite bindend festgestellt: "Dem Angeklagten war bei seinen ganzen Verhältnissen bekannt, dass für den Kohlenhandei Eöchstpreise festgesetzt ‘waren. Er war sich auch bewusst, Gass ihm die für den zugelassenen Händler vorgesehene Verdienst- und Unkostenspanne nicht zustand. Zr kat daher vorsätzlich gehandelt". Unter diesen Umständen war der Tatrichter nicht genötigt, den Sachverhalt unter dem Gesichtrspunkt des § 31 WiStG besonders zu erörtern. Ob der

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Beschwerdeführer den ‚jeweils geltenden Kohlenhöchstpreis kannte, ist belanglos, weil er sich jedenfalls über ihn unterrichten musste, bevor er Kohlen kaufte oder verkaufte. Die in der Hauptverhandlung gezeigte zinsichtslosigkeit

des Angeklagten entspricht, wie im Urteil hervorgehoben wird, der bei den Aufkäufern von Deputatkohlen herrschenden Einsteilung. Diese ist jedoch nicht auf Unkenntnis des

-— auch dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt bekannten - tarifvertraglichen Verbots des Handels mit Deputatkohlen sowie der uneingeschränkten Bewirtschaftung und Preisbindung dieser Kohlen zurückzuführen; vielmehr handelt es sich, wie das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang erkennbar zum Ausdruck bringt, um eine der begründeten Rechtsauffassung der staatlichen Stellen bewusst entgegentretende Überzeugung, die nicht durch Rechtsirrtum hervorgerufen ist und deshalb den Schuldgehait

der Tat nicht mindert. Sie geniesst mithin auch nicht den Schutz des § 3i WiStG (BGH Urteil vom 24. April 1952

- 4 StR 854/51 in NIW 1952, 896 Nr 44; Besckluss des Großen Strafsenats vom 18. März 1952 - GSSt 2/51 - in NJW 1952, 593 Ir 26}.

Gegen die Annahme einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht eine hartnäckige Zuwiderhandlung darin gesehen, dass der Angeklagte den Handei mit Deputatkohlen zu Überpreisen planmässig weiter betrieb, obwohl er wegen dieses Handels als Fuhrmann der Zeche Graf DER entlassen worden war, und dass er ihn selbst denn noch nicht einstellte, als die Preisüberwachungsbehörde die für Pop bestimmten Kohlen be-

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schlagnahmt und ihn wegen Überschreitung der Höchstpreise verwarni hatte. Ob diese für die Massnahme der Zeche mitbestimmend war, ist belanglos; denn der Angeklagte wusste jedenfalls seitdem, dass der freie Handel mit Deputatkohlen nicht rechtmässig war. Die Strafbarkeit seines Verhaltens brauchte er nicht zu kennen. Überdies sind nach dem ‘ festgestellten Sachverhalt auch die Voraussetzungen des

§ 6 Abs 2 Nr 1 WiStG erfüllt, weil die Kohlengeschäfte

äes Beschwerdeführers mindestens ihrer Auswirkung nach ge-

eignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich ge-

schützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Das hängt

nicht immer von der Menge der ordnungswidrig umgesetzten

"are oder dem wirtschaftlichen Erfolg der Geschäfte ab;

wesentlich sind je nach der Sachlage vielmehr auch die ' immaverieilen Wirkungen des ungesetzlichen Varenumsatzes ' auf die beteiligten Wirtschaftskreise. Dadurch, dass der Angeklagte mit Deputatkohlen zu "Tagespreisen", die unter Nichtachtung der staatlichen Preisbindung zustandekommen, Bandel vrieb, schuf er für die Bergleute einen Anreiz,

das ihnen nur zur Deckung ihres eigenen Bedarfs zur Verfügung stehende Kohlenkontingent veriragswidrig duszunutzen, um hohe Gewinne zu erzielen. Auch trug er dazu bei, aass die im Ruhr!:ohlenrevier gelegenen Industriewerke und ähn-icne Unternehmen ihren Kohlenbedarf in steigendem liaße unter Umgehung der Wirtschaftsbehörden und ohne Fücksicht auf die dadurch eintretende Verteuerung der Gütererzeugung befriedigten. Auf diese Weise konnte in den am Kauf und Verkauf von Kohlen beteiligten Wirtschaftskreisen eine grundsätzlich verneinende Haltung gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung hervorgerufen werden (BGE

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Urt vom 8. Mai 1952 - 4 StR 990/51). Wenn den Zechen nunmehr für die aus dem Deputatkohlenbestand übrig bleibenden Kohlen ein Spitzenpreis von 80 DM je Tonne zugebilligt worden sein sollte, wie die Verteidigung in der Hauptverhandiung geltend gemacht hat, so ergäbe sich hieraus nur, dass die staatlichen Wirtschaftsbehörden den bezeichneten Aohlenüberschuss ünter Ausschaltung des unkonwroiiierbaren ungesetzlichen Handels und der damit verpundenen GeTahren und Hißstände der Gütererzeugung zuführen lassen wollen. Die Wirkungen seines Vorgehens konnte der Beschwerdeführer an dem im Urteil geschilderten Verhalten der Bergleute gegenüber seinen Angeboten und

der Art der von ihm belieferten Firmen erkennen. Im übrigen braucht der Vorsatz des Täters, die sich aus § 6 WistG ergebende Unterscheidung zwischen Oränungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat nicht zu umfassen (Haertel-Joel-Schmidt, Wirtschaftsstrafgesetz, Einführung S 28).

Nach den Urteilsgründen ist nicht bloß der - etwa noch vorhandene - Mehrerlös eingezogen worden, sondern nach § 49 WiStG auf Abführung des Mehrerlöses erkannt; der Urteilssatz ist daher entsprechend zu berichtigen.

Diese Nebenfolge wäre selbst dann verwirkt, wenn der Beschwerdeführer die Deputatkohlen nur als Beauftragter bestimmter Firmen aufgekauft haben sollte; denn sie trifft jeden, der einen höheren ‘als den zulässigen Preis "erzielt" hat. Da hierunter nur ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen ist, wird jeder von dieser Massnahme betroffen, der den erhöhten Preis auf Grund seines Vertragsverhältnisses ausgezahlt erhält, ohne Rücksicht darauf, ob er ihn behalten

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darf, und unter welcher rechtlichen Bezeichnung er ihn empfängt; anderenfalls könnten die Vertragsschliessenden Gen Anspruch des Staates auf Abführung des Hehrerlöses durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung ihrer Beziehungen zunichte machen. Auch der Vermittler, der den Kaufpreis vom Käufer erhält, um ihn nach Abzug seiner Vergütung an den Verkäufer abzuführen, oder, falls er ihn aus eigenen Mitteln vorgelegt hat, um seine Auslagen aus ihm zu decken, "erzielt" einen überhöhten Preis im Sinne des § 49 WiStG (RGSt 77, 145; OGHSt 1, 398). Ob

er als Beauftragter des Käufers oder des Verkäufers tätig wird, ist dabei belanglos.

Auch die Berechnung des abzuführenden Kehrerlöses lässt im Irgebnis keinen zuungunsten des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Die vom Tatrichter angewendete sogenannte abstrakte Berechnungsweise, die den Gestehungspreis des Täters unberücksichtigt lässt, & enispricht dem Gesetz.

Die Strafzumessungsgründe ergeben ebenfalls keine ‘der Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung. Na- j 1 mentlich hat das Landgericht nicht das im § 6 Abs 2 x Nr 2 WiStG aufgeführte Merkmai der hartnäckigen Wiederholung von Zuwiderhandlungen strafschärfend verwertet, \ sondern ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, N dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Belehrungen der hierzu berufenen Stellen bis zum Schluss der Hauptverhandlung hartnäckig uneinsichtig gezeigt hat,

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Groß Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin