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BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 4 StR 608/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Naın e n des YVolke

In der Strafsache

gegen

3 äen Handelsvertreter Joachim R (GEEEEEEEREEEER aus Eu, geboren am GE 1922 ir SCHERE: -.

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wegen Vergehen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident ‘'Dr.Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr.Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr.Heimenn-Trosien als beisitzende Richter;

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der. Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

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Der Angeklagte, der ein Fuhrunternehmen betrieb, kaufte von: ‚Januar. bis. April 195} im Auftrage und für Rechnung der

“ Kunstseidenfebrik "Dun nr _ %, AG" in iD 7

.1933,75.t ‚Deputatkohlen von Bergleuten des Ruhrkohlenge-

biets zum Preise von 102,- bis 117,50 DM je. t,. “dem jeweils üblichen Schwarzmarktpreis, und erhielt für diese Tätig-

keit ‚eine ‚Provision von 6,- DM, später 10,-. DM je to Im Bebruar "1951. lieferte er einen Waggon Deputatkohlen - 12

oder 19 t - ebenfalls zu Schwarzmarktpreisen auf Empfehlung

er RE. A an die Firma Sg in Weil 2. Rh., die

von dieger Firma Rohkunstseide zur Umarbeitung ‚bezog. Er

. verdiente -an.diesem Geschäft 1,2 bis 2,- DM je t.

j Das wegen Preisvergehens in Tateinheit mit Preistreiberei gemäß $$.18, 19 WiStG eröffnete Verfahren ist durch

das angefochtene Urteil ‚eingestellt worden, Die Revision

der Staatsanwaltschaft, die die allgmmeine Sachrüge erhebt,

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hat Erfolg. en um

. Zutreffend ist das. Tanägericht. davon ‚ausgegangen, daß Kohlen zur Zeit. der Begehung der, ‘dem. Angeklagten zur last gelegten Straftaten ‚auR Grund. ‚der: vo Pr Nr 79/50 vom 9. Dezember 1950 (Banz- 1950 N 241),. deren geltungsdauer zu-

. nächst: durch die VO Pr Nr "12/51 vom. 28, ‚März 1951 bis zum

31, Dezember 1951. verlängert. war. (Bariz 1951 Nr 60), preis-

gebunden, waren, Ohne Rechtsirrtum. hat es dag Preisyergehen-

jedoch auf Grund des $.31 WiStG idF vom, ‚26. Juli 1949 (WiGBl S 193) für straffrei erachtet...

Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der General-

direktor der Ri Ac zunächst beim badischen Wirtschaftsministerium vergeblich darum bemüht, eine Erhöhung

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wirtschaftsministeriun, Auf Grund der ihm mitgeteilten . Stellungnahmen der höchsten badischen Verwaltungsbehörden

. 46., zum "Ankauf. von Deputatkohlen zu überhöhten Preisen an-

’ liche Bestätigung der Beschlagnahne ab, worauf die Kohlen.

RW an den sich der Angeklagte‘ um Rechtsauskunft über die

und Koks nicht mehr preisgebunden seien und der Ankauf von ‚ te® der Angeklagte diese Geschäfte für seine Auftraggeberin

Sachverhalts hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei ange-

.schaffen,

nit Recht verneint, weil der Angeklagte nicht als selb-

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der Kohlenzuteilung für sein Werk zu erreichen, Bei die. sen Besprechungen wurde ihm geraten, die’ Möglichkeit aus. zuschöpfen, sich Deputatkohlen yon Bergarbeitern des Ruhrkohlenreviers zu Überpreisen zu verschaffen, um die Stillegung des Betriebes zu verhindern; er werde did'volle Unterstützung des Ministeriums finden. Auch der badische Staatspräsident Sußerte sich zustimmend, ebenso das Bundes-

entschloß sich der Angeklagte, den Auftrag der 0)

zunehmen. as im Februar. 1951 ein’ meil der von’ ihm aufgekauften Kohlen von der Polizei "beschlägnähfit worden; war, Jehnte das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer die gericht-

freigegeben wurden. Rechtsanwalt Dr. Hg in Con

Zulässigkeit des Ankaufs von Deputätkonlen zu Überpreisen gewandt hatte, teilte ihm Anfang März 1951 mit, daß nach seinen ‚Erkundigungen bei der Strafrechtsabteilung Kohle

Deputatkohlen nicht strafbar sein könne. Darauf !vermittelungestört weiter bis Ende April 1951. ‘Auf Grund dieses

nommen, daß der Angeklagte aus” einer unrichtigen Rechtsvor-

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hälnissen alles 'Erdenkliche getan habe, um sich Gewißheit über das Bestehen von "Breisvorschriften für Kohle zu veT-

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Einen Verstoß gegen 5 20 Nr 2 wistG hat das Landgericht,

ständiger: Zwisschenhändler, sondern nur als Beauftragter

. und Gehilfe:der Rn As gegen Provision bei dem

Ankauf von Deputatkohlen tätig war. :Der. Firma Sn

in Weil a.Rh.rhat er auf Veranlassung seiner Auftrag-

* geberfin nur einmal eine geringe Menge Kohlen aus Gefällig- . keit zugeschickt, offensichtlich ebenfalls, ohne sich

u. . dadurch in‘den Warenverkehr einschieben "zu wöllen.

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Dägegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Ablehnung 'einer. Verurteilung wegen der’ festgestellten Zuwiderkandlungen gegen die §§ 19 u 21 Abs 2 WiStG, weil diese nach Ansicht des Landgerichts keine Wirtschaftsstraftaten-im :Sinne des $'6 WiStG darstellten.

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fung von Kohle ein Entgelt empfangen, das weit über die dem zugelassenen Großhandel zustehende ‘Verdienstspanne

R "von 3 % des fdstgesetzten Kohlenpreises - im Höchstfalle we 1,24 DM je t - hinausgeht. Auch bei der Belieferung der

= "Firma SM Hat er eine zum Teil köhere Vergütung er-E - ‚ziekt., Nach der vom Bandgericht in Übereinstimmung mit dem br Sachverständigengutachten getroffenen Feststellung hat er

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- somit für seine dem lehenswichtigen Bedarf zuzurechnenden . Leistungen ein unangemessenes Entgelt im Sinne des § 19

WiStG angenommen.. Fraser

Bei: dem Ankauf von Depusatkohlen unterließ er es vorsätzlich, sich von den Verkäufern Rechnungen ausstellen zu lassen, weil diese fürchteten, wegen des unzulässigen Verkaufs bestraft zu werden.

Der Ansicht des: Landgerichts, daß diese Zuwiderhandlungen keine Wirtschaftsstraftaten seien, weil die in den

Der Angek}agte hat für seine Tätigkeit bei der Beschaf-

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“ eine Orädnungswidrigkeit immer. nur dann. vorliegen, wenn

. durch die Zuwiderhandlung beeinträchtigt worden ist, Ob

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (BGHSt 2, 358) nicht entscheidend von dem wirtschäftlichen: Erfolg

"muß: auch nach ihren immateriellen. Wirkungen auf die. be-

“. barung unangemessen. hoher Vergütungen für die Mitwirkung

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Handel gebrachten 1949 oder 1956 t Deputatkohlen "das Gefüge der Wirtschaftsordnung nicht erschüttern konntenn, vermag der 'erkennende Senat nicht zuzustimmen. Der Tat. richter verkennt. mit der Auffassung, von der er in seiner Entscheidung ausgeht, den grundlegenden Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat, der kein quantitativer ist, und die erstere-nicht zu einen Bagatelldelikt gegenüber der Wirtschaftsstraftat macht, Entscheidend für die Abgrenzung ist ausschließlich das Rechtsgut, das das. Angriffsobjekt bildet... Deshalb kann

Anordnungen der Verwaltungsbehörden nicht befolgt werden, ohne daß ‘damit zugleich über den Rahmen-des rein verwaltungsmäßigen Interessenkreises hinausgegriffen wird. Zur Annahme einer Wirtschaftsstraftat genügt es nach § 6

WiStG, wenn die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung

dle-Gefahr einer Beeinträchtigung begründet war, hängt

der im’ Einzelfall abgeschlössenen Geschäfte ab, sondern

teiligten Wirtschaftskreise beurteilt werden. Die Verein-

beim Ankauf von Deputatkohlen kann für die mit Bergarbeiter kreisen in Verbindung stehenden Geschäftsleute einen. Anreiz bilden, sich den an: der Beschaffung von Kohle intere®- sierten Industrieunternekmen in ‚steigenden Maße zum’ Nachweis solcher ungesetzlicher Bezugsquellen anzubieten, WO durch nicht nur er Schwarzhandel mit Kohlen vergrößert; sondern auch eine grundsätzlich verneinende Einstellung gegentliber der- staatlich geschützten Wirtschaftsordnung erzeugt würde.’ Die Ansicht des Tandgerichts, daß die staat“

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= liche Wirtachgftsplanung mit ‚gen Deputatkohlen nicht rech-

ne, ist nicht, zutreffend, 'wie der erkennende Senat wiedernolt dargelegt hat (BEHSt 2; 358 28; Urteil vom 25. Septemder 1952 , - ..4 StR 877/51).

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E*“ ‚Auch die Erwägungen, aus ‚genen das Landgericht die An-

u wendung des § 6 Abs 2 Nr 2 Wiste abgelehnt 'hat, halten der

troffenen Feststellung, daß der Angeklagte mit der Zuwiderj handlung eine Einstellung bekundet hat, die die staatlich ‚ geschützte Wirtschaftsoränung in einzelnen Bereichen miß- | & achtet, hat es auch den Nachweis, ‚eines, ‚der im Gesetz ‚aufge- - führten, Beweggründe. für ‚erforderlich. gehalten. Dabei. hat es 'verkannt, daß, in. Gesetz nur Beispiele aufgeführt, sind, die Anhaltspunkte für die ‘innere, ‚Einstellung des Täters geben, aber keine Tatbestandsmerkmale bilden sollen, die zu seiner B aus anderen Umständen oder der Gesamthaltung des Täters erkennbaren, vom Gesetzgeber mißbilligten Einstellung hinzu-

treten müssen.

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> Daß der Angeklagte generbapäßig gehandelt hat, ergibt . der festgestellte Sachverhalt, Ob er selbst auf den Gedan- . ken gekommen ist, Deputatkohien für seine Auftraggeberin E... aufzukaufen, oder sich erst auf deren Zureden dazu ent- | ‚schloß, ‚ist für die ‚Frage, ob er aus verwerflichem Eigen- 'autz oder Verantwörtungslos gehandelt hat, bedeutungslos. .

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E „Ebensowenig kommt, es darauf. ‚ag. ‚daB, er."keine Rücksicht auf die Tebensverhältnisse seiner Mitmenschen genommen

hat." Ein Handeln aus verwerflichem Eigennutz ist vielmehr zu bejahen, wenn der Täter sich von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten läßt. Ver-

antwortungslos im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG handelt er,

rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Außer der im Urteil ge-

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Sachverhalt erneut prüfen. Der Vorsatz (oder ‚bedingte

“die sein Verhalten als Wirtschaftsstraftät kennzeichnen,

"Btöße' gegen ale‘ 85° Igü 20° Abs It 2 wiste miteinander ” in Tateinheit stehen, muß das "Urteil in vollem Umfange “ aufgehoben werden,

8870 an ein ı benachbartas Landgericht. sürückzuverweisen.

stellungen wohl kaum in Betracht.

wenn er sich seiner Verantwortung’ gegenüber dem Sstaatlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschafts. ordnung bewußt ist, aber die dadurch gebotene Rücksicht. nahme in verwerflicher Weise verabsäumt. Die Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens ist in diesem Zusammenhang unerheblich (Benst 2, 358. ff). Eine‘ 'hartnkckige Wieder-

holung der Zäwiderhandlungen Kommt. fach den Urteilsfest-

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Von. aleser „Rechtsgrundlage aus muß) der Tatrichter den Vorsatz) des Täters muß zwar sämtliche Merkmale umfassen,

der im § 6 wiste begründeten Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat braucht er sich ° ‚indessen‘ bei Begehung der Zuwiderhandlungen nicht: pe wußt zu sein,

Da die Vergehen gegen die §§ 19 u 21 Abs 2 WiStG und die ebenfalls den Gegenstand der ‚Anklage bildenden Ver-

_ Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache zur neuen Verhanalung und Entscheidung nach § 354 Abs 2 Satz 2

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun- -" desanwaits,

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