Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.01.1954 – 1 StR 329/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
_ Die Urteilsberatung gehört nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie beweisparen Förmlichkeiten, v
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ir das Nachschlagewerk! ür. die Amtliche Sammlung! ,
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Gesetz: ‚St20 §§ 260 273, 214.
Rechtssatz: _ Die Urteilsberatung gehört nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie beweisparen Förmlichkeiten,
v
Aktenzeichen: 1'StR 329/53
Urt des BGH vom 29. Januar 195° 16.8 uttgart :
-, . .
1stR 329 53
Ir Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dipl. Ing. Alfred Km au: SHARM, e>- boren am ED 1906 in up OREREED Be
wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Nauptverhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
: Bundesrichter Wantel Bundesrichter Glanzmann Eundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bu:
als beisitzende Richter, 3 Amtsgerichtsret ED in der Verhandlung :* Oberstaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkinduni"
‚ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, vr
Justizangestellter . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamts
Auf die Revision des Angeklagten wird. das Ur- " teil des Landgerichts in Stuttgart vom . November 1952;: soweit er verurteilt ist, im Strafausspruch mit den 3
Feststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen jedoch die Wertersatzstrafen und die für diese festgesetzten
Ersatzfreiheitsstrafen.
3 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- Bi: handlung und zntscheidung, auch über die Kosten des y Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. BE
Im übrigen wird die Revision verworfen mit der Maß- a gabe, daß die dem Angeklagten KB auferiegten Wert-". ersatzstrafen 22.800.- und 25.500.- IM betragen. :
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gäbe nicht oder nur in unvesentlichen Umfang nachkommen kann 3, Gel Rest 62, 366; BGHSt 2, 71; BGHZ 9, 291). Die Sträfsache GB ) hat den handgerichtsäirektor Dr. Ani zwar schon
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Gräinäe;
A! Verfahren-rügen:
I: Die Räge, die erkennende Strafke ser sei nicht vorschriftsmünsig beretzt gewesen (§ 338 Sr 1 StPO), wird euf mehrere Umstände gestützt; sie ist durchweg unberründet.
ı1.} Da3 der Strafkammer nicht der nach § 62 Abs 2 5GVG zum Vorsitzenden bestellte Landgerictt-direktor Dr. Sr, sondern der Landgerichtsrat Tr. SED vorzese- sen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Landgerichtsdirektor Dr,’ne-WB .ar, wie eine dienstliche „usserung erribt,. an der Fünrung des Versitzes dadurch verhindert, daß er während der. seiben Zeit die 39 Tage lang dauernde Verhandlung einer Strafseche PB Ilcitete, die zur Zuständiskeit derselben Kammer “ gehörte. Er war destalb in der Sache nach § 66 E
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Abs i GVG durch den Landgerichtsrat Dr. U zu vertreten,
der zum steilvertretenden Vorsitzenden bestellt war. § 62 Abs I GVG ist nicht verl. etzt. Tiernach darf der Vorsitz in einer Karmer nicht einen Direktor über tragen werden, von dem’ .
festateht, daß er infolge anderer Dienrtgesct: ‘fte diecer Auf-
vor der Bauptverkandlung stark ir Änspruch genommen, so Fe: " er sich während des. Geschäft sjahres 1952 mehrfach in Vorsitg". vertreten. lassen mußte. Tas kann aber schon dearalb nicht auf einer Ver letzung des 5 62 "Abs 1eV6 beruhen. weil
die Sache BMW zerade zur Sustöndigkeit dieser Karıner gehörte, abz sesehen davon hat Dr. Zr. vie gleichfalls seiner äiens tlichen Zusserung zu entnermen ist, trotz der Sache 2 den. !berblick ber die Geschäfte «einer Kammer 5 behalten und sich an ihrer sonst! ‚gen Reghisprechung laufend .
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Stuttgart zuständig. Die Sache ist dort im Jahre 1951 an-
“plan bestimmt wurde, daß bereits anhängige Sachen den bisher ° “: zuständigen Kammern verbleiben sollten. Es braucht daher
Reihenfolge der. Liste (Nr 53), wie das in der angeführten, B &
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beteiligt; er ist auch, wie die Akten ausweisen. in der Sachd
SED wiederholt vor und nach der Hauptverhandlung tätig i geworden.
2.) Die 2, Große Strafkammer, die in der vorliegenden Sache entschieden hat, war entgegen dem Vorbringen der Revision nach dem Ger-chäftsverteilungsplan des Jandgerichts
hängig geworden; der damalı geltende Geschäftsverteilungsplan® wies Steuer-, Zoll- und Devisensachen, also auch das vorliegende Strafverfahren, der 2. Strafkammer zu. Hierauf war die für das Jahr 1952 vorgenommene Änderung der Geschäftsver- | teilung ohne Einfluß, weil in dem neuen Geachäftsverteilungs #
hier nicht entschieden zu werden, ob die Revision auf eine Verletzung des Geschüftsverteilungsplans überhaupt gestützt werden kamn (vgl BGHst 3, 353, 355).
3.) Unbegründet ist auch die Rüge, daß die Schöffin rar HE zu Unrecht bei der Verhandlung und äntscheidung mil E gewirkt habe, Der an sich berufene Schöffe stand, was die Revision nicht bestreitet, nicht zur Verfügung. Es war deshaf nach § 49 Abs 1 GVG ein anderer Schöffe aus der Liste der Hilfsschöffen einzuberufen. Dabei ist, wie.der dem Senat vorliegende beglaubigte Auszug aus der Hilfsschöffenliste beweist, nicht willkürlich verfahren worden; vielmehr ent- E spricht die Zuziehung der Hilfsschöffin Rosel U) der 3 .d
Vorschrift vorgesehen ist. . 4.) ° Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende und ein beisitzender Richter hätten während der Verhandlung einige Zeit geschlafen, kann nach den dienstlichen Erklärungen
des Staatsanwalts, der beiden Urkundsbeamten sowie der betei-.
ligten Richter nicht als erwiesen angesehen werden.
II. Auch die weitere Rüge, das Urteil sei ohne Beratung verklindet worden, ist unbegründet.
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Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich folgendes; im Abend des 26. November 1952 unterbrach das Gericht, nachdem die Angeklagten das letzte Wort gehabt hatten, die Verhandlung und gab den Beschluß bekannt, daß das Urteil voraussichtlich am 29, November 1952 vormittags 11 Uhr, & verkündet werde. An dem letztgenannten Tage trat das Gericht "* nochmals in die Beweisaufnahme ein und vernabm u. a. die 5 Angeklagten KB und TE über ihre Vermögenaver- - bältnisse. Fierauf erhielten sämtliche Prozeßbeteiligten . wieder das Wort zur Antragstellung; die Angeklagten hatten i nochmals das letzte Wort. Sodann wurde das Urteil verkündet. 4
\ Hiernach ist allerdings die Tatsache einer Urteilsberatung in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet, insbesondere nicht ersichtlich gemacht, ob das Gericht nach _ der zweiten Schließung der Verhandlung beraten hat. Damit steh®M aber nicht fest, daß eine solche Beratung nicht stattgefun- AR den hat. Die Beratung ist nicht Bestandteil der Bauptverhandlung, vollzieht sich vielmehr ausserhalb dieser; sie gehört deshalb nicht zu den in die ‚Sitzungsniederschrift , aufzunehmenden Vorgängen. Das ergibt sich auch daraus, daß der Urkundsbeamte, der der Beratung nach § 193 GVG nicht anwohnen darf, gar nicht in der Lage ist, die Tatsache einer Beratung zu beurkunden. Das Schweigen der Nieder- | schrift beweist also nicht, wie die Revision anzunehmen sche A| daß Gas Gericht nach dem zweiten Schlußwort der Angeklagten ' N und vor der Urteilsverkündung nicht beraten hat (vgl § 274 StPO; Rast 27. 2, SE OGHSt 3 121 2:
Die Neufassung des § 260 Ads i StPO durch den Art 3 Nr 114 des Rechtseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 . ergibt nichts Gegenteiliges. Es sollte dadurch sichergestellt werden, daß die Beratung der Urteilsverkündung unmit-" :telbar vorausgeht; das Gericht darf nicht das Urteil schon | vor dem Schluß der Verhandlung abschliessend beraten und 3 nach weiterer Verhandlung ohne erneute’ Beratung verkünden
(vgl den Bericht des Abgeordneten Dr. Gin der 79. Sitzung: des Bundestages vom 26. 7. 1950, Stenographische Berichte
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" 28. November 1952 das Urteil beraten hat. Dabei ergab sich EEr.
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der 1. Wahlperiode, S 2877. 2885 C, D). Damit wird nur eine
schon früber anerkannte Rechtslage klargestellt (vgl Rest °
42, 85; 43, 51; 46, 373; OGHSt 2, 191). Dass die Tatsache k der Beratung in die Niederschrift aufzunehmen wäre, kann aus“
ihr nicht gefolgert werden.
Aus den vom Senat beigezogenen dienstlichen Brklärungen, . des Vorsitzenden und des Berichterstatters geht hervor, daß die Strafkammer nach dem ersten Schlußwort der Angeklagten E
Notwendigkeit, die Angeklagten noch über ihre Vermögensverhäl nisse zu hören. Das geschah dann in der Verhandlung vom
29. November 1952, Nach dem zweiten Schlußwort der Angeklagtef hat sich das Gericht nochmals zu einer - nach Sachlage kurzefi Beratung zurückgezogen und dann das Urteil verkündet, Hiernack fehlt der Revisionsrüge die tatsächliche Grundlage. ®
ıII. Die weiteren Rügen, daß das Gericht seine Aufklärungs- \ pflicht verletzt und die Vorschriften über den Inhalt der Urteilsgründe nicht beachtet habe (§§ 244 Abs 2, 267 Abs 1 StP0), werden zwecknässig zusammen mit der Sachbeschwerde behandelt.
Die Sachbeschwerde hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Der Verurteilung wegen forgesetzter Steuerhinterziehung ” und zugleich gewerbemässiger Zolihinterziehung liegen mehrere,
Einzelhandlungen zu Grunde.
1.) Der Der Uhrenschmugkel.
FR a) Die Strafkammer hat aufgrund der Bekundungen der beiden M:
Zeugen von SCHERER für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte im Besitz von mindestens 200 Schweizer Uhren #;
gewesen ist. Sie hat hieraus und aus einer seiner Äusse-:;
rungen gegenüber dem Bernhard von KON Schlug ”, gezogen, daß er die Uhren persönlich "aus der Schweiz
Abs 1 RAbgO ausreichend und in einer dem § 267 Abs 1 Si
eingeschmuggelt" hat. Das bedeutet ohne Zweifel, daß der Bi Angeklagte die Uhren ohne Zollgestellung und ohne Entrichtung der Einpangsabgaben über die Grenze ins In-
land verbracht hat, Damit ist der Tatbestand des § 396
StPO genügender Weise dargetan. Allerdings hat die Straf- B: kanmer es unterlassen, den genauen Zeitpunkt des Uhrenschmuggels festzustellen. Aus dem Urteilszusammenkang geht jedoch hervor, daß die Zeugen von ED dic Uhren zwischen März 1948 (Fertigstellung des Hauses) und Juni 1948 (Währungsunstellung) bei dem Angeklagten
nannten Zeitpunkt begangen worden sein muß. Andererseits SR ergibt sich aus dem Urteil aber auch die Überzeugung der °% Strafkammer. daß die Tat nicht so weit zurückliegt, daß “ die Strafverfolgung verjährt sein könnte. Der vom Iand- _ ” gericht angenommene Fortsetzungszusarmenbang zwischen diesen Tat und der weiteren, im Oktober 1949 begangenen Zoll- . und Steuerbkinterziehung würde der Verjährung allerdings nicht entgegenstehen; denn das Gericht hat die Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhang« nur zugunsten des Angeklagten unterstellt, nicht aber festgestellt. Wegen des Uhrenschmuggels ist jedoch schon am 6. April 1951 eine richterliche Handlung gegen den Angeklagten gerichtet worden, als der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift anordnete (B1 32 aA); hierdurch ist z nach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen worden, wobei offenbleiben kann, ob eine solche Unterbrechung etwa n schon früher durch Einleitung der Untersuchung seitens ae
Da die Verjährungsfrist fün? Jahre beträgt § 419 Abs ı 3 RA9EO), würde eine Verjährung der Strafverfolgung nur in 55 Betracht kommen, wenn die Tat vor dem 7. April 1946 Be begangen worden wäre, Die Strafkammer bemerkt indes in
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anderen Zusammenhang. daß der Uhrenschmuggel und die im > Oktober 1949 beganzene weitere Zoll- und Steuerhinterziehun hiüher ein Jahr auseinanderliegen". So würde sie sich sicher. lich nicht ausgedrückt haben, wenn sie nit der Möglichkeit , & rechnet hätte, daß der Uhrenschmuggel schon in die ersten er Monate des Jahres 1946 oder in eine noch frühere Seit talloj ker könnte. Die Tat ist also nach der Überzeugung der Strafkammer in nichtverjähbrter Zeit begangen worden.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des land; &.-. gerichts, daß der Angeklagte die Zollhinterziehung gewerbs-" E...
mässig (§ 401 b Abs 1 RAbgÜ) begangen hat. Die Strafkammer Ar:
hat auf Grund des "Verwendungszwecks der Uhren" und der Äusserung des Angeklagten, er könne noch mehr Uhren besor- "Wr: gen, die Feststellung getroffen, deß er sich "durch die illegale Einfuhr der Uhrer eine dauernde Eirnahmequelle ver schaffen wollte". Sie erwähnt weiter die "von KO ve- + absichtigte Ausweitung des Uhrenschmuggels". Hiernach war “ be die Strafkammer der Überzeugung, daß der Angeklagte die er- ® wähnte Absicht schon zur Zeit der Tat durch deren Wieder- -W* holung erreichen wollte. Die Feststellungen tragen daher
die Annahme der Gewerbsmässigkeit (vel BEHSt 1, 383):
Ohne Brfol iz bleibt auch äie Rüge, das Gericht habe in verschiedener Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPo). '
aa) Die Ehefrau und die Schwägerin. des Angeklagten, Frau Vera 7] sind in der Hauptverbandlung als Zeuginnen gehört worden. Die Rüge einer Verletzung der #ufklärungspflicht kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß an einen vernomnenen Zeugen nicht weitere Fragen ge- & richtet worden seien (OGHSt 3: 59; BGHST A, 12527B6H 5 StR .F* 17:53 .zom 15, 5. 1953; ‚StR 224/53 vom 1.10.1953), Dafür, daß der Stra?kammer bekannt. wer oder bekannt sein muÄte, ber die von der Hevision erwähnten Punkte könnten die erst . jetzt alr Zeugen benannten Peter Zn. "Sep, Kup: E
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al cc) Die Revision beanstandet, dsß das Landgericht den Ver-
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leıhanstalt Aufschluß geben, ist weder aus dem Urteil noch aus den Akten ein Anhalt zu gewinnen.
bb) 3oweit die Revision rügt. daß die Strafkammer sich nicht äurch Auskünfte des Schweizer Konsulats und der Eidgenössischen Fremdenpolizei sowie durch Einsicht in den Reisepaß des Angeklagten vergewissert habe, ob er zwischen März und Juni 1948 überbaupt in die Schweiz gereist ist, ist zu bemerken: Lie Strafkammer hält es zwar anscheinend für erwiesen, daß Frau Km vor der Sinrichtung des Hauses (März 1948) in einer Tinkaufstasche nur 20 bis 30 Uhren aufbewahrt hat, die: nicht zu den geschmuggelten gehörten; das schließe aber, so sagt das Urteil weiter, nicht aus, daß der Angeklagte nach, 4 diesem Zeitpunkt eine weit grössere Senge in seinem Scrreib- °53 tisch verwahrt habe, Dem ist nicht zu entnehmen, daß der Unren-) 3
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schmuggel sich nach der Ansicht des Landgerichts erst nach der. Einrichtung des Hauses im März 1948 zugetragen hat; denn es .ö stellt nicht fest. daß die in der Einkaufstasche befind- :% lichen 20 bis 30 Uhren damals den gesamten Bestand des Ange- “ klagten darstellten; die 200 Uhren, nach den Ausflihrungen der Revision ein *beträchtliches Paket", konnte er auch anderwärts untergebracht haben. Des Urteil erwähnt in anderem Zusammenhang mehrere Schweizerreisen des Angeklagten, die dieser nicht. bestritten hat, u. a. eine im Jahr 1947. Außer- . ‘dem bestand die Möglichkeit, daß er ohne Kenntnis der Schwei- :: zer Behörden und ohne Eintragung in seinem Reisepaß die _ : Schweiz aufgesucht hat- Das Landgericht brauchte sich deshalb £ von einer Erbebung der erwähnten Beweise, die von keiner % Seite beantragt war, keine weitere Aufklärung zu versprechen,
kehrswert der Uhren vor der Wöhrungsumstellung nicht ermittelt“ habe; es würde sich ergeben haben, daß man entgegen der An- y sicht des Gerichts damals gegen mehrere neue Schweizer Uhren sehr wohl einen gebrauchten Kraftwagen habe eintauschen
. können. Der Erwerb des Kraftwagens war aber nach den Feststel- :
on.
-I9 - 3 jr. "Jungen nicht der einzige Zweck, zu dem der änseklagte FE: - “ die Uhren verwenden wollte; erwähnt ist insbesondere auch ®: 3“ die Finanzierung seines Hausbaus. Bei dieser Sachlage b .
ax: . u: setzte die Annahme des Landgerichts, daß 20 bis 30 Uhren MR:
nicht fir alle diese Zwecke gereicht hätten, nicht den ohnehin wenig erfolgversprechenden Versuch voraus, zu ermitteln, was auf dem schwarzen %arkt damals für die Uhren zu erzielen war. Im übrigen ist diese Erwägung in der Beweisführung des Landgerichts nur von untergeordneter 7 5, Bedeutung. w
2.) Der Erwerb von Kindermehl und Zucker.
a) Der Erwerb dieser Waren aus den im Inland lagernden, zum Bereiche der französischen Besatzungsmacht gehörigen Beständen ohne die Absicht der Zollgestellung enthält nach der äußeren Tatseite eine vollendete Steuerhinterziehung (§ 396 Abs 1 RAbgO), und zwar sowohl in Bezug auf den Sinfuhrzoll als auch auf die Verbrauchssteuern (vgl das Fr. zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichts- WE hofs vom 22. Oktober 1953 4 StR 128/53). Die Beteiligung 5 des Angeklagten an der Tat ist ausreichend dargetan. Die Strafkammer hat auf- Grund der Bekundungen des Zeugen ID testgesteilt, daß der Mitgesellschafter des Angeklagten, Willi A, nicht erst seit der dritten 2
FR Unterredung mit dem Capitai ne ve: sondern schon vor der ersten Lieferung beabsichtigte, die ihm bekamnte
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“ . Zolloflicht zu umgehen. Es ist nach der Überzeugung: des
3%. oo. Tatrichters "völlig undenkbar", daß TED über das.
ber: in Aussicht genommene Geschäft und über die beabsichtigte
Bu Zoll- und Steuerhinterziehung, ‘und zwar schon vor der
Es Kündigung der Gesellschaft, nicht genau unterrichtet. marae;t}
in gleicher weise hält der Tatrichter es für undenkbar. daR KB nicht damit einverstanden war. Das schließt die Strafkammer aus der Tatsache, daß unter den Gesell-
MEERE schaftern alle wichtigen Geschäftsvorfälle täglich be-EEE sprochen wurden. Diese Schlußfolgeruing liegt im Rahmen
- 10 .
der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung; sie enthält eine ausreichende Tatsachenfeststellung im Sinne des § 267 Abs 1 StPO und rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten als Hittäter der Zoll- und Steuerhinterziehung. Dabei beruht die Annahme der Kittäterschaft, wenn sie auch nicht näher begründet worden ist, auf der Erwägung, daß der _ Angeklagte das für die Gesellschaft vorteilhafte Tun seines Mitgeseillschafters als eigenes wollte; das ist dem Zusammenhang obne weiteres zu entnehmen. Wegen bloßer Mitwisser- i schaft, wie die Revision behauptet. ist der Angeklagte nicht bestraft worden. Eine Erörterung des § 395 RAbgO war ange- “ sichts der getroffenen Feststellungen nickt erforderlich:
NR
Die Feststellung der Gewerbsmässigkeit (§ 401 b Abs 1 KAbg0) begegnet keinen Gurchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal es sich von vornherein um eine erst nach und nach zu :erwerbende Warenmenge handelte; vgl dazu auch die Ausführungen unten zu B) II.
b) Auf die Besprechungen des Angeklagten mit dem Capitaine Pe kan es für die Entscheidung nicht an. Die Strafkazmer geht selbst davon aus, daß dabei von einer Zollpflicht nicht die Rede war. Den Tatbeitrag und den Vorsatz des Angeklagten hat sie auf Grund anderer Umstände
festgestellt. Die Sichtvernehmung des französischen Offiziers kann deshalb keine Verletzung der Aufklärungs- »flicht bedeuten.
3.) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Verfehlungen (8) I. 1:) und 2.)) ist zwar wegen ihres großen zeitlichen Abstandes nicht unbedenklich; zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Tat gehört auch ein enger zeitlicher Zusammenhang der Einzeihandlungen (N6St 75. 207). Doch a ist der Angeklagte Aurch die Würdigung des Landgerichts keines- ” falls beschwert. -
‚wie auch
den ganzen ver © der. recht eren auf seine Veran-
Dem entainmt die Strafkammer „einen Gesamtvoraatz
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war ‚hiernach bestrebt, sich Be wiede
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see, du nn durch eine an des 2» ‚SteB auf die Vefängnisstz rafe beeinflusst ‚werden ‚könnten. Mur nm Nertersatzstrafen. ist dies nicht. der Fall; sie sind, und zwar auch ihrer Höhe nach, durch 8 4ol Abs. 2. Rabeo zwing vorg geschriebe N. Ihre Berechnung im vorliegenden Fall zeigt
‚keinen zum Naobteil de es Angeklagten wirkenden Rechts gehe ur hätten für die beiden zu einer fortge- etzten Handlung n zusaumengefassten. Fälle, der Steuer- und gewerbenässigen Zoll-
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% g a hinterziehung nicht zwei gesonderte Wertersatzstrafen von | § 5.000.- Dia und 17.800.- IM ausgesprochen werden sollen, viel- : mehr eine einheitliche Wertersatzstrafe von 22.800.- DM. Das konnte der Senat selbst richtigstellen. Die für die vert- . g ersatzstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen.
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K dem Gesetz, ebenso der Ausspruch über die Nithaftung des Mit- ' ga verurteilten ‚Eberhardt. s Ei Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Stellungnahme . \ E zu den Strafzumessungsrügen der Revision. Der Angeklagte
hat Gelegenheit, sie in der neuen Verhandlung dem Tatrichter vorzutragen.
Dr. Peetz EKantel Clanzmann
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