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BGH Urteil vom 22.10.1953 – 4 StR 128/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer zollbares Gut zu dessen Gestellung er verpflichtet ist, an sich bringt in der Absicht, es nicht zu gestellen, verfügt damit über das Zollgut erstmalig vorschriftswidrig sc, als wäre es im freien Verkehr. Zugleich tritt Steuerverkürzung ein; die Steuerhinterziehung ist vollendet. en Sue ’ nn. AN DIET % SRG! LEERE

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Rechtssatz: Wer zollbares Gut zu dessen Gestellung er verpflichtet ist, an sich bringt in der Absicht, es nicht zu gestellen, verfügt damit über das Zollgut erstmalig vorschriftswidrig sc, als wäre es im freien Verkehr. Zugleich tritt Steuerverkürzung ein; die Steuerhinterziehung ist vollendet.

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Aktenzeichen: 4 StR 128/53 Urt. v. 22. Oktober 1953 LG Hagen

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

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wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat uw in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ME dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (umen als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Dezember 1952 wird ver-

worfer Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung von Tabaksteuer, Tabakmaterialsteuer und Umsatzausgleichssteuer, ferner wegen Fihrens eines Kraftrades ohne Führerschein in zwei Fällen sowie wegen Ausweismißbrauchs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt, Die zunächst unbegrenzt eingelegte Revision ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen geverbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung und die Gesamtstrafenbildung beschränkt worden. Insoweit rügt sie Verletzung des sachlichen Rechtes, insbesondere hält sie ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht für nachgewiesen und beanstandet "die Außeracktlassung des § 74 StGB".

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Zu untersuchen ist zunächst, ob § 468 RAbgO der Durchführung des Strafverfahrens entgegensteht; dabei darf das Revisionsgericht, da die Prüfung eine Urteilsvoraussetzung betrifft, den gesamten Akteninhalt verwerten. Die Verurteilung des Angeklagten hing davon ab, ob ein Steueranspruch verkürzt worden ist. Über das Bestehen einer Abgabenschuld lag zur Zeit des krlasses des tatrichterlichen Urteils weder ein Erkenntnis des Bundesfinanzhöfes noch eine rechtskräftige Entscheidung von Finangbehörden oder PFinanzgerichten vor. Demnach hätte das Landgericht das Verfahren aussetzen müssen, bis die Frage im Steuerverfabren rechtskräftig entschieden war. Indes hat inzwischen das Hauptzollamt in Hagen durch Schreiben vom 24, Juni 1953 mitgeteilt, daß das Besteuerungsverfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt bleibe. Die Bindung des § 468 RAbgO ist damit weggefallen, eine Aussetzung des Strafverfahrens ist mithin nicht erfurüerlich (RG JW 1937, 403; RGSt 60, 246).

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Die Prüfung des Urteils auf seinen sachlichen Inhalt 1l5ßt keinen Rechtsirrtum des Lundgerichts zum Nachteil des Angeklagten hervortreten. Der Beschwerdeführer kat, nachden er erst 14 Tage zuvor wegen Abgabenhinterziehung zu Gefängnis‘ strafe verurteilt worden war, mit dem früheren Hitangeklagten HWB in Sperrgebiet der Burg Vogelsang am Rande des von belgischen Truppen besetzten Übungsplatzes, seinem vorgefaßten Plan entsprechend, mitgebrachte Uhren gegen unver. zollte und unversteuerte ausländische Zigaretten an belgische Soldaten eingetauscht; er hatte schon beim Erwerb der Tabakvaren die Absicht, Abgaben nicht zu entrichten und die Gestellung zu unterlassen. Diese Tabakwaren waren allerdings nicht schon beim Eingang über äie deutsche Zollgrenze zollhängig und damit Zollgut geworden, wie das Laudgericht annimmt. Nach den Regeln des Völkerrechtes sind fremde Besatzungstruppen exterritorial; sie sind von Zöllen und Verbrauchssteuern des besetzten Landes für die von der Besatzung macht eingeführten Waren ausgenommen. Erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzung oder eines ihrer Angehörigen „innerhalb des deutschen Zollgebietes werden die Waren zollhängig; sie treten damit in den Wirtschaftsverkehr des deutschen Inländes ein. Die Abgabenschuld entstand daher gemäß § 8 45 Abs 1 Ziff 2, 47 Abs 1 Ziff 2 ZollG, §§ 13,36 Tabaksteuerg und § 15 Abs.2 UStG in der Person des Angeklagten als des Übernehmers des bisherigen Besatzungsgutes, sobald er über dieses Zollgut erstmals vorschriftswidrig verfügte (R6St 55, 286; RFH 54, 2435 Z£fZuV 1949, 156, 157, 158, 316; BGH vom 25. Oktober 1951 - 4 StR 479/51 - und vom 25. Juni 1952, - 4 5tR 652/51 - vgl. auch Siegert, Zollgesetz, § 45 Anm 4 ). Unter den Begriff des vorschriftswiädrigen Verfügen® im Sinne der genannten Bestimmungen fällt aber nach § 62 AZ0 such jedes Handeln gegen die Pflicht zur Gestellung (§ 13 ZollG); durch die Nichtgestellung verfügt nämlich der erste Übernenmer des zollbaren Gutes darüber so, als stünde es iM

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freien Verkehr (BGH Urt vom 25. Oktober 1951); die Zollschuld entsteht dann durch Unterlassen der Gestellung.

Während die vorstehende Recktsauffassung sich in Rechtslehre und Rechtsprechung im allgemeinen durchgesetzt hat, besteht keine Einigkeit über den Zeitpunkt, zu dem ein vorschriftswidriges Verfügen durch Verletzung der Gestellungspflicht vollendet ist, die Zollschuld also entsteht. Das Gberlandesgericht Frankfurt sucht die Entscheidung hierüber durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Zollgesetzes ‘über Zullstraßen- und Zollstundenzwang zu finden (NJW 952, 75) Wie jedoch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 7, Mai .1953 (ZfZuV 1953, 276) überzeugend dargelegt hat, lassen sich die auf Zollgrenzen und Zollstraßen (§§ 3 ff Zoll&) zugeschnittenen Bestimmungen ihrer Natur nach auf den Austritt von Besatzungsgut aus dem Bereiche der Besatzung nicht anwenden. Das Oberlandesgericht Oldenburg (ZfZuV 1952, 93) 1äBßt andererseits für das Entstehen der Steuerschuld nickt geniigen, daß der Übernehmer des Zollgutes sich entschliesst, dessen Gestellung zu unterlassen. Es führt aus, denkgesetzlich sei die vorschriftswidrige Verfügung durch Unterlassen der Gestellung erst zu dem Zeitpunkt vollendet, in welchem die Gestellungspflicht nach dem regelmäßigen En Zu Zu Zu. m on[- Gesehäftsgang des Zollamts hätte erfüllt werden können. Werde sonach, wie im vorliegenden Falle, alsbald nach Erwerb des Besatzungsgutes dessen Gestellung. durch Zugriff der Polizei unmöglich gemacht, so sei. keine Zollschulä entstanden, der Täter könne nur wegen versuchter Zollhinterziehung bestraft werden. Im Änschluß an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13. November 1952 (BS Bl 1953 III, 26 = ZfZuV 1953,53) wollen demgegenüber das Bayrische Oberste Landesgericht (Vorlagebeschiu8 vom 25, März 1953 - RReg 1 St 561/1952 -) und das Oberlanassgericht Braunschweig (Vorlagebeschluß vom 24. April 1955 - Ss 35/53 - in NIW 1953, 760) das pflichtwidrige Verfügen bereits in dem Zeitpunkt als vollendet ansehen, in dem der Täter den Entschluß faßt, das Zollgut nicht zugestellen. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten.

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Der ordnungsgemäßen Abfertigung des Zollgutes wird in den §§ 45, 47 ZollG das vorschriftswidrige Verfügen über das Zollgut gleichgesetzt: wer das Verbringen eines 2Zollgutes in das Inland der Zollstelle, auf welche Weise auch immer (vgl § 62 AZO) verbirgt, wird Zollschuldner. Das tut der Übernehmer von Besatzungsgut aber schon dann, wenn er das Zollgut in der Absicht an sich bringt es entgegen der Vorschrift des § 13 ZollG nicht zugestellen; denn damit ent. zieht er den Eintritt des Zollgutes in das Inland schon der Kenntnisnahme durch die Zollstelle, Macht er dieser bis zu dem Zeityunkt keine Meldung. da er nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang der Zollstelle die Anzeige hätte machen können und wüssen, so unterscheidet sich, was die Kenntnisnahne der Zollstelle von dem steuerpflichtigen Vorgang anlangt, die Lage zu diesem. Zeitpunkt in nichts von jener zur Zeit des Erwerbs des Zollgutes. Es besteht daher kein zwingender

rund, für das Gegebensein einer vorschriftswidrigen Verfigung im Sinne des § 45 ZollG auf den späteren Zeitpunkt abzustellen. Der Erwerb der Ware mit dem Entschluß,das Zollgut nicht zu gestellen, ist daher im vorliegenden Falle zu Recht ais ein vorschriftswidriges erstes Verfügen über das

später vorzunehmen, hat der Angeklagte auch nie ins Auge gefaßt. Es ist daher nicht einzusehen, warum ihm die Berufung \ darauf eröffnet werden soll, daß er an der - nicht beabsichtigten - Gestellung der Ware durch das von ihm nicht erwartete Zugreifen der Polizei am Tatort verhindert worden sei.

Für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltesist es nicht von Bedeutung, daß die Übernahme des Zoll gutes auf dem Gelände der von belgischen Truppen besetzten Burg Vogelsang geschah. Voraussetzung für das Entstehen eine Zollschuld ist allerdings.daß das Zollgut in das Inland ve!” bracht worden ist (RcSt 66, 198; RFH 31, 69). Indes sind i#

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Bundesgebiet die zur Unterbringung und Ausbildung der Besatzungs truppen benutzten Grundstücke (Kasernen, Flugplätze, Truppeniibungsplätze usw.) deutsches Zollinland. Wenn in diesen örtlichen Bereichen die deutsche Staatsgewalt Hoheitsrechte in aller Regel nicht ausibt, so deshalb, weil die Besatzung für ihre eigene Sicherheit und für die Sicherstellung ihrer Aufgaben selbst Sorge trägt (vgl Besatzungsstatut Art II e). Aus dem deutschen Zollgebiet sind diese Grundstücke nicht ausgeschlossen (§§ 3,5 Abs 2 ZollG; vgl BFH in Zf2u.

r 1953, 276)

Der Angeklagte hat mithin bewirkt, daß Zoll- und Steuereinnahmen durch Unterlassen der Gestellung verkürzt wurden; nach den Urteilsfeststellungen war er sich dessen auch bewußt Damit sind die Voraussetzungen des § 396 RAbgO dargetan.

Vergeblich bekämpft die Revision die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, Zwar tat er dies nicht schon dadurch, daß er die eingetausckten Zigaretten verkaufen und mit dem Gewinn aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterkalt bestreiten wollte. Vielmehr kam es darauf an, ob er die Absicht hatte, sich aus der wiederholten Begehung solcher Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; diese Feststellung trifft aber das Londgericht im Rahmen der rechtlichen Wirdigung in rechtsirrtumsfreier Weise.

Was die Revision als Verletzung des § 74 StGB zeltend machen will, ist nicht erkenntlich. Wollte sie beanstanden, daß das Landgericht keine Gesamtstrafe mit einer der in den Urteilen vom 29, März 1951, 16. Oktober 1951 und 4. Juli 1952 erkannten Strafen gebildet hat, obwohl die jetzt abgeurteilte Tat in jedem dieser Erkenntnisse hätte mit abgeurteilt werden

können, so übersieht sie, daß sämtliche Strafen am Tage des Erlassco des augsfuchtenen Urteils bereits verbüßt waren.

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Da die Urteilsgründe auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, kann das Rechts. mittei keinen Erfolg haben. Zu bemerken ist noch, daß über den Anklageteil, der dem Angeklagten Urkundenfälschung in zwei Fällen zum Vorwurf macht, bisher nicht entschieden ist,

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Dr. Augustin Martin