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BGH Entscheidung vom 26.07.1954 – 2 StR 466/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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zu ’ [7 Fr 2 StR 466/54
2258 068
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaltwalzer Herbert Karl Alfred Im. aus NEE, geboren ar 1919 ir 1ER.
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt HM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Keuiis bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WENN» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom
26. Juli 1954 aufgehoben, und zwar mit den Feststellungen im Falle des fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB; im Falle der Verurteilung wegen tätlicher Be_- leidigung bleiben die Feststellungen bestehen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
..
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen tätlicher Beleidigung (1§ 5 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Einzelstrafe wegen der tätlichen Beleidigung beträgt einen Monat Gefängnis.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen (§ 338
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Nr 1 StPO; wohl nur versehentlich heisst es in der Revisions-
begründung § 3538 Nr 2 StPO). Nach Ansicht der Revision hätte der Vorsitzende der Strafkammer, der an der Ausübung seines Amtes länger verhindert gewesen sei, in dieser seiner Stellung wegen dauernder Verhinderung ersetzt werden müssen; dass nur ein Vertreter in der Hauptverhandlung den Vorsitz führte, sei deshalb gesetzeswidrig.gewesen.
Die dienstliche Äusserung des Landgerichtspräsidenten ergibt jedoch, dass dieser Einwand der Revision nicht begründet ist. Der nach der Verteilung. der Geschäfte durch das Präsidium zum Vorsitzenden der Kammer berufene Landgerichtsdirektor war mit Wirkung vom 1. Juli 1954 mit seinem Einverständnis zur Dienstleistung ausserhalb des Geschäftsbereichs der Justiz abgeoränet worden. Seine jederzeitige Rückkehr war vorbehalten. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat bereits am 26. Juli 1954 stattgefunden. In diesem Zeitpunkt lag somit eine Verhin-
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derung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne von § 66 eye: vor (vgl BGH 1 StR 329/53 vom 29. Januar 1954). Daher ist. § 338 Nr 1 StPO nicht verletzt.
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2.) Ein Mangel sachlichrechtlicher Art liegt darin, daß die innere Tatseite des Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bei dem Angeklagten nicht hinreichend festgestellt ist. Das Urteil ergibt nicht, daß der Angeklagte bei seinen: Handlungen das Alter der damals 15jährigen Magda Mg» \ kannte und daß er sich dessen auch bei seinem Tun bewußt war oder doch zumindest sich die Möglichkeit vorstellte, in diesem Mädchen ein Kind von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben, 'und sich dennoch zu seinem Tun entschloß (BGH NJW 1953, 152 Nr 21). Das Urteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen in dieser Beziehung und auch die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang lassen eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts nicht zu, Eine einwandfreie Klärung in dieser Hinsicht kann überdies um so weniger entbehrt werden, als das Gericht Magda Mg» als die Freundin der 15jährigen Stieftochter des Angeklagten bezeichnet. Daher nötigt der erörterte Rechtsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der gegen u Magda MB begangenen Straftat des Angeklagten. :
3.) Im Falle der tätlichen Beleidigung enthält das Urteil an sich keinen Rechtsfehler.
Jedoch 1äßt sich nicht absehen, zu welchem Ergebnis aid. neue Verhandlung im Falle Magda Mi führt und ob hiernach nicht demnächst erneut die Voraussetzungen der Straf- „ze freiheit für das strafbare Verhalten des Angeklagten nach E; dem Straffreiheitsgesetz 1954 zu prüfen sind. Deshalb ist das Urteil auch im Falle der tätlichen Beleidigung im Schuldt:
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der ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen (vgl BGHSt 4, 287).
Bei der bisherigen Sach- und Rechtslage hatte die Strafkammer die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf die Strafe von einem Monat Gefängnis wegen tätlicher Beleidigung zutreffend verneint (vgl BGH NJW 1955, 312 Nr 20). '
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Tu Dr. Schalscha Menges
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