Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.01.1963 – 5 StR 582/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 582/62 2182 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rundfunkmechaniker Horst I EEE zus EEE, dort geboren am EEEEEED 1332,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: KB u.2. -
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEEEED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gu» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Juli 1962 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und gegen die Einzelstrafen richtet. Dies gilt auch für das Vorbringen, das sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befaßt: Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer diese Frage auf Grund eigener Überzeugung entschieden (UA S.10/11) und ist dabei vom Zustand des Angeklagten "bei Begehung seiner Straftaten" (UA S.9), "zum Tatzeitpunkt" (UA 8.10), ausgegangen. Als Sachrüge unbeachtlich ist derjenige Revisionsvortrag, der den Urteilsgründen widerspricht; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden.
Indessen ist der Revision zuzugeben, daß bei Bildung der Gesamtstrafe gegen das Verfahrensrecht verstoßen worden ist. Die Sitzungsniederschrift bestätigt insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Danach hatte die Verteidigerin dem Landgericht die Abschrift eines Urteils des Amtsgerichts Hamburg überreicht, und der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte sich wegen jener Sache des Amtsgerichts Hamburg in Strafhaft befand, die dort verhängte Strafe von zwei Monaten aber zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht verbüßt hatte.
Da die im jetzigen Verfahren abgeurteilten drei Taten vor der Hamburger Verurteilung vom 7.April 1961 begangen worden sind, war der ausdrückliche Antrag der Verteidigerin, eine Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB zu bilden, gerechtfertigt.
Das Landgericht hat dies jedoch nicht berücksichtigt. Dadurch ist der Angeklagte auch beschwert. Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war daher der Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben.
- 3 -
Daß der Angeklagte die Strafe von zwei Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg inzwischen verbüßt hat, stand dieser Entscheidung. nicht entgegen (BGHSt 4,366; 1 StR 529/53 vom 22.Dezember 1953).:
‚Sarstedt . - Koffka - "Schmidt Schmitt Börker