Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 5 StR 238/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
VO Nr 78 der BritMilReg Art I Ziff 1 u, 2, Art V Ziff 9c Abs 1, Art VII Ziff 12 1.) Mindestens wenn es sich um wesentliche Wettbewerbseinschränkungen handelt, ist die DekartellierungsVO auch auf Genossenschaften anwendbar. 2.) "Preisempfehlungen" sind nicht mit "Preisfestsetzungen" ("Preisabreden") vergleichbar, Sie können jedoch als "Umgehung! des Verbotes einer Preisfestsetzung (oder als Versuch dazu) gemäß Art VII Ziff 12 aaO angesehen werden.
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Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;
Rechtssatz;
VO Nr 78 der BritMilReg Art I Ziff 1 u, 2, Art V Ziff 9c Abs 1, Art VII Ziff 12
1.) Mindestens wenn es sich um wesentliche Wettbewerbseinschränkungen handelt, ist die DekartellierungsVO auch auf Genossenschaften anwendbar.
2.) "Preisempfehlungen" sind nicht mit "Preisfestsetzungen" ("Preisabreden") vergleichbar, Sie können jedoch als "Umgehung! des Verbotes einer Preisfestsetzung (oder als Versuch dazu) gemäß Art VII Ziff 12 aaO angesehen werden.
Aktenzeichen: 5 StR 238/53 Urt des BGH vom 15.Dezember 1953 LG Hamburg
IinNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hauptgeschäftsführer Otto-Hinrich B GEEEEEEEEEEEED
aus FED, dort geboren au EEE 909,
wegen Vergehens nach § 18 WStG
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED pei der Verhandlung Oberstaatsanwalt GW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.März 1952 dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur wegen versuchten Kartellvergehens gemäß Art I Ziff 1 und 2, Art V ziff 9c, Abs 1, Art VII Ziff 12 der Verordnung Nr 78 der Britischen Militärregierung verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Revisin des Angeklagten verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
und Eierzertrale TED ecutH (zentrale). Die NOEBrentra)e stellt einen Zusammenechluß ven Meiereien Hamburgs und Schleswig-Holsteins auf genossenschaftlicher Grundlage Car. Sie umfaßt den weitaus größten Teil der in den beiden Ländern in Betrieb kafindlichen Molkereien. Allein von den 550 Meiereien in Schleswig-Holstein gehören ihr rund 450 ais tenossen an. Zur Hauptaufgabe der Nordmarkzentraie gehört es, die Butterproduktion der engeschloss:nen Meiercien zu erfassen und sie zentral dem Buttergroßhandel anzubieten. Die Nordmarkzentrale schließt dann als Agent für die einzelnen Meiereien ab und veranlaßt die Lieferung der Ware. Der Angeklagte beziffert den so vorgenommenen Butterumschlag für das Jahr 1951 auf rund 20 000 t Butter, während die g-samte Preduktion an Butter im Bundesgebiet sich au? rund 275 000 t belief.
Am 9.Juni 1951 wurde die Verordnung M Nr 1/51 über Preise für Milch und Butter vom 8.6.1951 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bundesanzeiger Nr 109 vom 9.6.1951 5 1). Die Verordnung enthält u.a. Höchstpreise für inländische Butter. Der Angeklagte war genau darüber unterrichtet, welche Bedeutung dem Begriff "Höchstpreis" innewchnt. Er hatte vorher maßgeb!ich an den Besprechungen teilgenommen, die zur Neuregelurg des Miich- und Butterpreises führten. Bei diesen Besprechungen war ven ihm der Standpunkt der Sandwirtschaft vertreten worden, daß nämlich eine Festpreisregelung erwünscht sei. Er wußta dıhar.auch von der Überraschung der Landwirtschaft, daß die gewünschte Festpreisregelung nicht Gesetz geworden war. Insbesondere hatte er erkannt, “daß an der Höchstpreisregelung nicht mehr zu rütteln sein wärde".
Zwei Tage nacı Verkündung der in Rede stehenden Verordnung. am 11.Juni ;951, sandte der Angeklagte in seiner
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Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer der Normarkzentrale
ein Rundschreiben "an alle Meiereien". Ta diesem Rund- i schreiben teilte er den Meiereien zunächst die nunmehr geltenden Höchstpreise mit und forderte cie dann auf, | diese Höchstpreise nicht zu unterschreiten. Dazu heißt | es wörtlich:
"Alle Molkereizentralen haben eich verpflichtet, ab sofort nur noch Butter zu den oben genannten Höchstpreisen in den Hardel zu geben und werden die angelieferten Mengen ab sofort zu den oben fixierten Höchetpreisen abrechnen. Damit er- | gibt sich für alle Molkzreien die ernste Verpflichtung, im Interesse ihrer Lieferanten im gleichen Sinne für eine Stabilisierung der oben erwähnten Preise Sorge zu tragen. Unterbietungen der genannten Höchstpreise durch Meiereien würden erfahrungsgemäß den Großhandel zu gleichen Maßnahmen veranlassen und damit die Gefahr heraufbeschwören, daß die oben genannten, vom Bauernverband auf der Basis der Mindesterzeugungskosten errechneten Preise nicht mehr erzielt werden könnten.
In Schleswig-Holstein, Hamburg und Umgebung wird durch gemeinsames Vorgehen aller interessierten Verbände der Markt sorgfältig überwacht werden, um in Einzelfällen sofort die erforderlichen drastischen Maßnahnen über die berufsständischen Organisationen veranlassen zu können."
. Die Strafkammer erblickt in diesen beiden letzten Absätzen des Rundschreibens ein versuchtes Kartellvergehen ‚gegen Art I Ziff 1 und 2, Ari V Ziff 9c Abs 1 und 4 der Verordnung Nr 78 der Britischen Milltärregierung (ABl d. MilReg-Brit.Kontrollgsbiet- Nr 16 S 412) in Tateinheit mit einem Preisvergehen gemäß §§ 18, 22 wSt$ in Verbindung nit §§ 1, 2 der Preistindungsveiarinung vom 23.11.1940 (RGBI I S 1573). Sie hat den ingeklagten deswegen zu ciner Geld-
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strafe von 2 000.- DM vervrteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Berichtigung des Urteils, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.
A: Verfahrensvoraussetzung:
Das Landgericht hat seine Zuständigkeit zur Strafverfolgung des Kartellvergehens zu Recht und mit zutreffenden Gründen bejaht,
Die nach Art VII Ziff 11 der VO Nr 78 für die deutschen Gerichte erforderliche Ermächtigung der Militärregierung ist durch die Anweisung Nr 1 vom 22.6.1950 (ABl d. AHK Nr 27 vom 20.7.1950 S 495) zu Gesetz Nr 13 der AHK vom 25.11.1949 - in Kraft getreten am 1.1.1950 - (ABl d. AHK Nr 6 vom 9.12.1949 S 54) allgemein erteilt. Hierdurch ist die zeitlich früher liegende Bestimmung des Artikels VII Ziff 11 der Verordnung Nr 78 überholt worden. Es bestehen daher in dieser Sache keine Bedenken gegen die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte.
B« Verfahrensbeschwerden:
1.) Soweit die Revision Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs II StPO rügt, fehlt es an der Angabe von Beweismitteln, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl u.a. BGHSt 2,168).
2.) Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll die Vorschrift des § 244 Abs III Satz 2 StPO dadurch verletzt sein, daß der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten unterstellt habe, die Versendung seines Rundschreibens an
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die Behörde für Ernährung und Landwirtschaft sei bü ä
8 i Uromäßig erfolgt (und nicht, wie der Angeklagte behauptet, auf Seine besondere Anweisung).
Diese Beanstundung geht ebenfalls fehl. Die angezogene Verfahrensvorschrift betrifft nur die Ablehnung von Beweis. anträgen. Ein oolcher Beweisamtrag ist aber in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
In Wahrheit wendet sich die Revisi:.n hier nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen, Das Landgericht hat die in Rede stehende Tatsache nicht unterstellt, sondern festgestellt (UA S 25).
3.) Einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 267 Abs III StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die angefochtene Entscheidung bei der Strafzumessung nicht alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände aufgeführt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Gemäß § 267 Abs III StPO sind nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Eine erschöpfende inführung ist nicht vorgeschrieben.
c.
Sachbeschwerde;
I. Die Verurteilung nach der Verordnung Nr 78 hat im Ergebnis Bestand.
1.) Die Revision ist der Auffassung, da? die Dekartellierungs??2 schon aus grundsätzlichen Erwägungen der verschiedensten Art auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden könne.
Denn ihrem Sinn und Zwecke nach sei sie gegen Beschränkungen des freien Wettbewerbs gerichtet. Im Bereich des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens bestehe jedoch ein solcher freier Wettbewerb nicht, jedenfalls nicht auf dem Gebiete der Milch- und Fettwirtschaft. Die Milch- und Fettwirtschafi sei. durch das Milch- und Fettgesetz einer Marktordnung unterworfen. Dem werde auch in deutschen
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Gesetzesentwürfen Rechnung getragen.
Im übrigen wüßten auch die Grundsätze der amerikanischen Antitrust-Gesetzgebung zur Auslegung der Verordnung Nr 78 herangezogen werden. Dann ergebe sich ohne weiteres, daß diese Verordnung auf landwirtschaftliche Genossenschaften nicht unmittelbar anwendbar sei,
Hierv'n ahgesehen liege in der Anwendung der Verordnung Nr 78 soweit es Genossenschaften anlange, ein Verstoß gegen Artikel 20 Abs I des Grundgesetzes. Schließlich könne die NEEEEB-Zentrale schon deshalb nicht der Dekartellierungsveroränung unterfallen, weil sie Hilfsorgan der staatlichen Agrarpolitik auf dem Buttermarkt sei.
Mit diesen Einwänden der Revisi“n hat sich überwiegend schon die Strafkammer - und zwar eingehend und mit zutreffenden Erwägungen - befaßt.
a) Ihr ist zunächst darin zu folgen, daß sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Präumbel der Vercränung Nr 78 eine allgemeine Ausnahme hinsichtlich landwirtschaftlicher Genossenschaften herleiten läßt. Denn gemäß Art I Ziff I ist "die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft... ohne Rücksicht auf ihre Form und ihren Charakter..." verboten, wobei nach Ziff 2 als "übermäßige Konzentration" nicht nur Kartelle usw. sondern auch "alle sonstigen F’rrmen von Absprachen oder gemeinschaftlichen Unternehmungen von Personen" gelten sollen, "deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder Welthandels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit usw." besteht. Der mit dem Kartellverbot verfolgte Zweck zielt also ganz allgemein auf die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Das _Alliierte Gesetz seltst bietet mithin keine Handhabe für die Annahme,
daß diese Freiheit auf gewisse Wirtschaftszweige oder auf bestimmte Perschenverbände oder Personen beschränkt sein könnte.
Dies hat der erkennende Senat in anderer Sache bereits entschi:den (vgl BGHSt 4,94).
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- 7 - b) Die dargelugten Bedenken der Revision können auch
im vorliegenden Falle nicht dazu führen, di:se Rechtsprechung aufzugeben oder einzuschränken.
aa) Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, werden durch das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) vom 28.2.1951 (BGBl I S 135) zwar gewisse Marktregelungen getroffen, ohne daß jedoch - soweit die Preisgestaltung nach unten hin in Betracht kommt - ein Ausschluß des freien Wettbewerbs damit verbunden ist. Denn die - auf Grund des § 18 des Milch- und Fettgesetzes erlassene - Verordnung li Nr 1/51 über Preise für Milch und Butter sieht keine Festpreise, sondern nur Höchstpreise vor. Höchstpreise aber können unterschritten werden. Sie müssen es sogar dann, wenn der einzelne Hersteller oder Verkäufer infolge niedrigerer nctwendiger Gestehungskosten anderenfalls einen unangemessenen Gewinn erzielen und sich damit im Sinne des § 19 WStG (bei bewußt ordnungswidriger Kalkulation) strafbar machen würde, Ein Betrieb, der sparsamer oder wirtschaftlicher arbeitet, kann oder muß daher auch Milcherzeugnisse unter dem Höchstpreis, d.h. billiger abgeben. Der freie Wettbewerb ist mithin auch auf diesem Gebiet in einem nicht unbeträaktlichen Umfange gewährleistet.
bb) Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß die veröffentlichte gesetzliche Regelung (als Höchstpreis) durch die unveröffentlichte amtliche Begründung (BR-Drucks.Nr 424/51) zur Verordnung M Nr 1/51 nicht in Frage gestellt werden konnte. Im übrigen ergibt sich dies aus der amtlichen Begründung auch nicht. Insoweit bedarf es keiner näheren Darlegungen,.
Abwegig ist weiterhin der Hinweis des Beschwerdeführers auf die beabsichtigte zukünftige Regelung durch den deutschen Gesetzgeber. Soweit - wie hier - das geltende Recht seinem Wortlaute nach eindeutig und zwingend ist, muß es ungeachtet anderslautender Gesetzentwürfe angewandt werden.
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ce) Dis Behauptung der Revisicn, die amerikenische Antitrust-Gesetzgebung sei auf lenüäwirtschaftliche Genossenschaften nicht unmittelbar anwendbar, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.
Nach dem vorläufigen Bericht der deutschen Kommission zum Studium von Kartell- und Mcnopolfragen in den Vereinigten Staaten (Beilage zum Bundesanzeiger Nr 250 vom 29.12. 1950) bestehen in den Vereinigten Staaten zwar eine Reihe von Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft (aaO S 11); nach der "Packers and Stockyoräds Act" von 1921 sind aber ! auch in diesem Wirtschaftszweig Monopole, Handelsbeschränkungen, Preismanipulierungen oder Preiskontrollen und andere unfaire Handelsmethoden ungesetzlich (aaO S 11). Ein amerikanisches Gericht in München hält sogar den in der amerikanischen Antitrustrechtsprechung entwickelten Grundsatz der "rule of reason! (der besagt, daß es sich un wesentliche Wettbewerbseinschränkungen handeln müsse) bei Preievereinbarungen für unanwendbar und bezeichnet diese Auffassung als die der ständigen Antitrustrechtsprechung (vgl die auszugsweise Wiedergabe dieses Urteils bei Gleiss in NJW 1952,54).
Der 1,und der 2.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben sich in mehreren Entscheiäungen mit der Auslegung der Verordnung Nr 78 (bezw.des Gesetzes Nr 56) befaßt (BGHZ 3,193,197; NIW 1952,344 Nr 6; BGHZ 5,71,73 und 126,129). Nach ihrer Auffassung ist die Anwendung des Grundsatzes der "rule of re:..son" bei der Auslegung alliierter Dekartellierungsbsstimmungen zu bejahen. Es müsse sich um echte Beschränkungen Ges Wettbewerbs, d.h. wesentliche Einschränkungen, handeln.
Es kann unentschieden bleiben, ob auch im Bereiche des Strafrech!s eine Unterscheidung in wesentliche und unwesentliche Wettbawertsbeechränkungen angebracht erscheint. Dern im vorliegenden Falle jedenfalls liegt auch eine wesentliches Weittewersstescehränäiung vor. Die Straf-
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kammer hat nämlich festgestellt. daß der VB -Zentraie der weitaus größte Teil aller Mölkereien in Hamburg und Schleswig-Holstein - mithin zweier Länder - angehörte, und daß über die Ne:entrale acht Prozent der im gesamten Bundesgebiet hergestullten Butter lief (UA S 13). Preisabreden, die sich auf einen so großen Kreis erstrecken, sind unbedenkiich als wesentliche Wettbewerbseinschränkung
anzusehen.
dd) Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die Anwendung der Verordnung Nr 78 auf Genossenschaften verstoße gegen art 20 Abs I des Grundgesetzes.
Das gleiche gilt für die 4usführungen der Revision, die NB-Zentrale könne deshalb nicht der Verordnung Nr 78 unterfallen, weil sie Hilfsorgan der staatlichen Agrarpolitik auf dem Buttermarkt sei. § 15 Abs VII des Milchgesetzes, auf den der Beschwerdeführer hinweist, enthält nur die W.isung, daß sich die Einfuhr- und Vorratsstelle bei Durchführung ihrer kaufmännischen und technischen Aufgaben der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen solle.
2.) Bestehen nach alldem keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Verordnung Nr 78 auf landwirtschaftliche Genossenschäften, so ist dem Landgericht im Ergebnis auch bei der Finzelanwendung des Gesetzes insoweit beizutreten, als es den Tatbestand einer "versuchten mgehung von Preisfestsetzungen" Deiaht.,
a) Zutreffend geht die Strafkanner davon aus, daß der Angeklagte als Hauptgeschäftsführer !er Nordmark-Zentrale eine "natürliche Person" im Sinne von Art V Ziff 9a der Verordnung Nr 78 ist. Sowcit die Rerisicn meint, er habe als Leiter der “Einfuhr- und Vorra'sstelle" und daher in h>heitiicher Eigenschaft gehandelt, setzt sie sich mit den Urtsilsfesteic]Jungen in Wid:repruch (VA 5 7).
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b) Dem Inhalte des in Rede stehenden Rundschreibens des Angeklagten entnimt die Strafkammer, daß er im Wege der "Preisempfehlung" Festpreise für Butter einführen wollte, In diesem Verhalten sieht sie sowohl den Versuch einer Preisabrede selbst als auch den Versuch einer Umgehung des Verbots einer solchen Preisabrede.
Dem Landgericht kann nur insoweit beigetreten werden, als es den Tatbestand einer versuchten Umgehung/vun Preis- es abreden im Sinne des Art VII Ziff 12 der Verordnung Nr 78
bejaht hat.
aa) Nach Art V Ziff 90 Abs 1 aaO ist u.a. die "Festsetzung" von Preisen verboten. Zutreffend legt die Strafkammer den Begriff der "Preisfestsetzung" im Sinne einer "Preisabrede" aus, Unbedenklich ist auch die Auffassung, daß eine Preisempfehlung einer Preisabrede selbst dann nicht gleichzustellen ist, wenn jene "praktisch befolgt wird". Dies ergibt sich ohne weiteres schon aus dem Fehlen der rechtlichen Bindung einer Empfehlung (und zwar auf beiden Seiten), das mit dem Mangel der ausdrücklichen Zustimmung (des Empfängers) zusammenhängt. Der Begriff der "Preisfestsetzung" wird mithin durch eine bloße "Preisempfehlung" noch nicht erfüllt. Zu Recht hat das angefochtene Urteil daher in dem Verhalten des Angeklagten kein vollendetes Vergehen der Preisfestsetzung gemäß Art V ziff 90 Abs 1 der Verordnung Nr 78 gesehen.
Folgerichtig hätte es dann aber auch die Annahme des Versuches einer Preisabrede ablehnen müssen. Denn nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit der Absendung des iiundschreibens - also mit der "Preisempfehlung" - alles getan, was er zu tun beabsichtigte. Insbesondere kam es ihm nicht darauf an, daß die angesprochenen einzelnen Meiereien die Innehaltung des empfohlenen Preises ausdrücklich zusagten.
Der Wille des Beschwerdeführers war mithin nicht auf die Verwirklichung "+ gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
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"Preisfestsetzung" gerichtet, sondern erschöpfte sich in der "Empfehlung".
Hiervon abgesehen erscheint es auch widerspruchsvo]l]l, wenn die Strafkammer bei einer Tat nebeneinander eine versuchte Gesetzesverwirklichung und eine versuchte (Ge-
setzesumgehung annimmt.
bb) Die Verurteilung aus Art VII Ziff 12 der Verordnung Nr 78 hat jedoch aus dem Gesichtspunkt der versuchten "Umgehung" des Verbotes einer unmittelbaren Preisabrede
Be st and .
Preisempfehlungen, die von dem angesprochenen Kreis von Teilnehmern befolgt werden, enthalten jeweils eine der Festsetzung vergleichbare Wirkung und stellen damit eine "Umgehung" der Verordnung Nr 78 dar (strafbar nach Art VII Ziff 12). Tritt die Wirkung der Empfehlung nicht(oder noch nicht) ein, so kommt es auf den Zweck der Empfehlung an. vie erwähnt, verband der Angeklagte mit dem Rundschreiben die Absicht, "aus Höchstpreisen Festpreise zu machen"
(UA S 18), indem er eine stillschweigende Befolgung der Preisempfehlung durch alle Mitglieder voraussetzte. Sein Wille war mithin auf die "Umgehung des Verbotes einer Preisfestsetzung" gerichtet.
Durch die Versendung des Rundschreibens ist auch bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes - des freien Wettbewerbsrechts - eingetreten, weil das Schreiben unter Ausnutzung der Stellung des Zentralverbandes "drastische Maßnahmen!" androhte und von den Mitgliedern nur noch befolgt zu werden brauchte. Die Handlung des Angeklagten ging somit über das Stadium der Vorbereitung hinaus. Sie stellt den Versuch der Umgehung des Verbotes einer Preisabrede dar.
Auf Grund ausdrücklicher Bestimmung des Art VII Ziff 12 der Verordnung Nr 78 ist auch ein solcher Versuch strafbar, wie in der Rechtsprechung mitunter bei der Behandlung von "Preisempfehlungen" übersehen wird (vgl u.a.
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die entgegenstehende üntscheidung des GLG Braunschweig in BB 1952,759).
c) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme eines versuchten Kartellvergehens im Sinne des Art V ziff 9c Abs 4 der Verordnung Nr 78.
Das Landgericht ist der Auffassung, daß "die Androhung drastischer Maßnahmen gegen Außenseiter rechtlich den Anfang von Ausführungshandlungen im Sinne eines Boykotts bezw. diskriminierender Maßnahmen gegen eventuelle Außenseiter" darstelle. Die Androhung - die hart an der Grenze der Nötigung liege - sei ernstgemeint gewesen und alle Beteiligten hätten mit ihr "bestimmte Vorstellungen" verbunden.
Da das Urteil deutlich ergibt, daß der Angeklagte weder "Boykottmaßnahmen" noch "diskriminierende Maßnahmen" unmittelbar eingeleitet hat, und daß auch durch Dritte - auf sein Schreiben hin - bislang noch keine solchen Maßnahmen veranlaßt worden sind, muß die in Rede stehende Verurteilung entfallen. In der bloßen Androhung ist nooh kein Anfang der Ausführung der Boykotthandlung selbst zu sehen. Die Ankündigung mag die geplante Tat ermöglichen. oder erleichtern; hierin erschöpft sie sich aber auch.
Zu einer tatbestandsmäßigen Handlung im Sinne des versuchten "Boykotts" oder der versuchten "Diskriminierung" hätte darüber hinaus mindestens noch gehört, daß im Zusammenhang mit dem Rundschreiben "drastische Maßnahmen" eingeleitet worden wären. lie dargelegt, fehlt es hieran. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu berichtigen.
Die Bestrafung des Angeklagten aus der Verordnung Nr 78 rechtfertigt sich somit nur unter den Gesichtspunkt der versuchten Umgehung des Verbotes einer Preisfestsetzung.
3,) Insoweit beruft sich die Revision vergeblich auf das Vorliegen eines Irrtums.
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a) Die Voraussetzungen des § 59 StGB hat das Landgericht mit eingenender und rechtsirrtumsfreier Begründung abgelehnt. Die hiergegen vorgetragenen Angriffe richten sich nur gegen die Urteilsfeststellungen als solche oder enthalten ein neues tatsächliches Vorbringen. Sie können daher in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden.
Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, daß die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, es könne "keine Rede davon sein, daß der Angeklagte geglaubt habe, es seien Ausnahmen bewilligt worden‘ (UA S 23). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Staatssekretär Dr.Sonnemann "eine Befreiung bezw. Erlaubnis zur Stabilisierung der Preise auf der Höchstpreisstufe erteilt" hat.
b) Der Beschwerdeführer kann auch keinen Verbotsirrtum für sich in Anspruch nehmen.
Die Strafkammer hat diese Frage im Hinblick auf § 31 WStG (wegen der deutschrechtlichen Preisverstöße) erörtert. Mit Ausnahme der Hilfserwägung trägt die Urteilsbegründung im wezentlichen den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2,194) Rechnung, obwohi das angefochtene Urteil schon am 6.3.1952 verkündet worden ist. Das Landgericht führt hierzu unter anderem folgendes aus:
"Dieser Widerspruch beweist, daß er sich der Anwendbarkeit der fraglichen Vorschriften auf die Landwirtschaft durchaus bewußt war ..."
(UA S 24).
"Dafür ist es nicht erforderlich, daß er die gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen kannte, sondern es genügt, daß er sich über die Verbotswidrigkeit einer Freisempfehlung im allgemeinen im klaren war. Daß das aber der Fall ist, ergibt schon der Hinweis auf "drastische Maßnahmen! seitens der Verbände, da für ein solches Verfahren keinerlei Grund bestanden hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, sein Vorgehen sei gesetzlich zuiässig" (UA 3 25).
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Gegenüber diesen klaren Feststelluigen kommt den Angriffen der Revision keine Bedeutung bei.
Soweit das Landgericht der Auffassung ist, für das Kartellvergehen komme es auf die Frage des Verbotsirrtums nicht an, handelt es sich um eine als solche deutlich gekennzeichnete Hilfserwägung ("aber selbst wenn..."), die die vorher getroffenen Feststellungen nicht berühren soll.
Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob die Anwendung der Grundsätze über den Verbotsirrtum bei einen Vergehen gegen die Verordnung Nr 78 der Militärregierung gemäß Art II Ziff 4 des Gesetzes Nr 4 der Militärregicerung (ABl d. Süülteg Nr 4 S 4) ausgeschlossen ist. Nach der letztgenannten Vorschrift besteht eine unwiderlegbare Rechtsvermutung dafür, daß alle Personen im britischen Kontrollgebiet von den im Amtsblatt der Militärregierung enthaltenen Veröffentlichungen Kenntnis haben.
II.
Preisbindungsverordnung:
Die Anwendung der Verordnung über Preisbindungen vom 23.November 1940 (RGB1 1,1573) wird von der Revision zu Recht gerügt.
Die Strafkammer ist der Auffassung, das in §§ 1 und 2 der genannten Verordnung ausgesprochene Verbot von Preisbindungen der ersten Hand sei noch in Kraft und widerspreche nicht der Verordnung Nr 78.
Dieser Meinung vermag sich der Senat nur zum Teil anzuschließen, wie er auch in anderer Sache bereits entschieden hat (vgl BGHSt 4,94). Zwar ist die Verordnung über Preisbindungen bis}.ang ncch nicht aufgehoben worden. § 7 Nr 5 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25.6.1948 (WiGBl S 61) bestimmt vielmehr, daß die Verordnung über Preisbindungen durch die Anordnung vom 25.6.1948 unkerührt bleiben soll.
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Damit wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, daß je. denfalls die deutsche Anordnung vom 25.6.1948 die Verordnung über Preisbindungen nicht abändern will. Zu der Frage, ob und inwieweit die Verordnung über Preisbindungen bereits durch das alliierte Recht abgeändert worden war, sollte und konnte in der Anordnung vom 25.6.1948 nicht Stellung genommen werden.
Der allierte Gesetzgeber hat aber in Art VI der Verordnung Nr 78 bestimmt, daß "alle früheren Bestimmungen des deutschen Rechts, die mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen, als aufgehoben, geändert, ergänzt oder ersetzt gelten". Solche Widersprüche ergeben sich hier in Bezug auf bestimmte Zuständigkeitsfragen, abgesehen von den Unterschieden bei der Strafandrohung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist gerade die widersprüchliche Zuständigkeitsregelung von entscheidender Bedeutung für die Frage der Weitergeltung der Preisbindungsverordnung. Denn nur die (für die Ausnahmegenehmigung) jeweils zuständige Behörde hat einen Überblick über den Umfang und die Auswirkungen der erteilten Genehmigungen. Davon wiederum hängt es ab, ob und in welchem Umfange zukünftig Verbotsbefreiungen erteilt werden. Die sinnvolle Handhabung des bedeutsamsten Gesetzesteils ist daher mit der Zuständigkeitsfrege eng verbunden,
Soweit die Strafkammer bei ihrer Hilfserwägung davon ausgeht, die deutsche und die alliierte Behörde seien unter Umständen nebeneinander für Genehmigungen zuständig, läßt sie die oben wiedergegebene ausdrückliche Vorschrift des Art VI der Verordnung Nr 78 unbeachtet, wonach alle entgegenstehenden, früheren Bestimmungen des deutschen Rechts als aufgehoben gelten.
Es besteht daher kein Anlaß, von der früheren Entscheidung des Senats abzuweichen. Danach hat - soweit Preisbindungen in Frage stehen - die Verordnung Nr 78 die Vorschriften der Preisbtindungsverordnung ersetzt. Ein Verstoß insoweit ist nur nach den alliierten Strafbestimmungen
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(Art VII Ziff 12) zu ahnden.
IV. Straffrage:
1.) Die unzutreffende Anwendung deutschrechtlicher Vorschriften ist auf die Höhe der verhängten Strafe ohne Einfluß geblieben. Hierz:ı bemerkt das Landgericht, "daß es zur Verhängung dieser Strafe auch dann gekommen wäre, wenn sich die Fortgeltung der Preisbindungsverorädnung nicht hätte feststellen lassen, da mit Rücksicht auf die tateinheitliche Begehung und die wesentlich gleiche Zielrichtung der beiden Verordnungen (VO Nr 78 und PreisbindungsVO) ein besonderer Unrechtsgehalt bezüglich des Preisvergehens nicht begründet wird".
2.) Die Verurteilungen wegen versuchter Preisabrede und wegen versuchter Umgehung des Verbotes einer Preisabrede sollten nach den Urteilsgründen nur hilfsweise nebeneinander bestehen ("darüber hinaus würde der Versuch auch dadurch gegeben sein,..." UA S 18). Durch die rechtsirrige Annahme einer versuchten Preisabrede ist die Strafhöhe daher ebenfalls nicht berührt worden.
3.) Unbeachtlich für die Strafbildung war schließlioh auch die unrichtige Annahme eines versuchten Boykotts, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und der Höhe der vuerhängten Strafe deutlich ergibt.
Abgesehen von den erwähnten Berichtigungen mußte die Revision des Angeklagten daher verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Autrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt
Siemer Dr.Börker