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BGH Entscheidung vom 06.07.1956 – 2 StR 188/56

2. Strafsenat

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Helfer in Steuersachen Dipl. Kaufmann Dr. Bruno Karl Gustav O ib aus ME. geboren au 1305 in

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TE wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen usa.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, am der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Potterweich Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Meages

Bundesrichter Hoepner n als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

*

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 18. November 1955

- mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der frühere Mitangeklagive En wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO und der Ange-- klagte wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen verurteilt worden sind, ferner im Gesemistrafausspruch

- hinsichtlich des Angeklagten L

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Pi In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einem mit dem früheren Mitangeklagten DB Hecangenen Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO zu einer Gefängnisstrafe von eiiiem Monat und wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.

Die ursprünglich in vollem Umfeng eingelegte Revision ist zulässig auf die Verurteilung des Angeklagten wegen der Beihilfe zum Konkursverbrechen beschränkt und mit der Ver- “ letzung sachlichen Rechts begründet worden. Sie hat Erfolg.

Der frühere Mitangeklagte IE beirieb eine Strickwarenfabrik, Seine Firma war seit Ende 1952 im Handelsregister eingetragen. Seit dem Frühjahr 1955 machte sich der Kapitalmangel des Geschäfts in steigendem Maße empfindlich bemerkbar. Am 4. Mai 1954 wurde auf Is Antrag das Konkursverfahren eröffnet. Der Angeklagte Dr.O@B, der sich in DEE 215 Helfer in Steversachen niedergelassen hatte, übernahm durch Vereinbarung mit Lee anfangs November 1953 "die Überwachung der finanziellea und buchtechnischen Seite des Betriebes", Vor Weihnachten 1953 riet er IM. die Hauptgläubiger des Unternehmens um ein Moratorium zu bitten. Um bei diesen mit dem notwendigen Zahlenmaterial erscheinen zu können, stellte Dr.O@ im Januar 1954 die Bilanz per 31, Dezember 1953 auf. Er wolte mit ihr die Hauptgläubiger aufsuchen und über ein Mora-

% scrium verhandeln. Die Gewinn- und Verlustermitvwlung zu die-. 5 ser Bilanz ergab einen Verlust von 49 649,92 DM, Die Ange- „ klagten waren sich darüber einig, daß sie mit einer derar- . tigen Bilanz schwerlich ein Moratorium erlangen würden. Sie * beschlossen daher auf Vorschlag ICs, "äie Bilanz ;£ zu heben". Das geschah, indem auf der Aktivseite das Um- we

laufvermögen dadurch um 35 000 DM erhöht wurde, daß der

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auf Grund einer Inventur ermittelte Wertposten "Fertigfabri kate" von richtig 8 270,20 DM auf 43 270,20 DM heraufge-- setzt wurde. Dementsprechend ließ Dr.O@B den Buchhalter Frei in den Inventurlisten die Stück- und Wertzahlen erhöhen. Auf der Passivseite der Bilanz wurden die Posten "Yertreterkosten", NWordfinanz" und "Raumkosten" mit insgesamt 26 512,08 DM weggelassen. So wurde die Bilenz um insgesamt 61 512,08 IM "gehoben"; sie wies auf diese Weise für das Jahr 1953 einen Reingewinn von 11 862,16 DM aus. Diese Bilanz legte Dr. O@B im Einvernehmen mit IC den Gläubigern vor, mit denen er über ein Moratorium

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verhandelte. Die Inventurlisten, die Frei weisungsgemäß geändert hatte, nahm Dr. 2 nach einem vergeblichen Versuch, FB zu ihrer Vernichtung zu veranlassen, mit in sein Büro nach BB. üversau sie aver am 13. April 1954 bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb einer Angestellten des Gemeinschuldners, Bis zum 6. Februar 1954 j hatte Dr. OB "mehrere Großgläubiger" aufgesucht und mit ihnen unter Vorlegung der unrichtigen Bilanz über ein Mora-. torium verhandelt. Die Hauptgläubiger bewilligten daraufhin eine Stundung. Es wurde erwogen, die Strickerei unter der Leitung von HM, des Hamburger Vertreters der Gläubigerfirma Nm, fortzuführen und den Vertrieb ; aurch eine Auffanggesellschaft fortzusetzen, an der sich , die Gläubiger mit ihren Forderungen als Einlage beteiligen ,; soilten. Um hierzu das Einverständnis sämtlicher Gläubiger r herbeizuführen, beriefen TB und O@B diese für den Pi 10. April 1954 zu einer Versammlung nach Hamburg. Die Gläu- # biger aber verlangten, unter heftigen Vorwürfen gegen bei- x de Angeklagte, die sofortige Anmeldung des Konkurses, !

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Die Strafkamner hat IB für schuldig befunden, seine Handelsbücher so geändert zu haben, daß sie keine Übersicht des Vermögenszustandes gewährten (§ 239 Abs 1 Nr 4;

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KO). Auch die Absicht IEEWB;, seine Gläubiger zu benachteiligen, hält sie mit folgender Begründung für erwiesen: ICE habe "sie" zu einer Stundung bewegen wollen; ein Nachteil im Sinne der Vorschrift liege schon dann vor, wenn "die Gläubiger" tatsächlich zu einer Stundung veranlaßt würden. Diese aber sei von den Hauptgläubigern auf die Vorlage der unrichtigen Bilanz hin auch bewilligt worden. Eine Stundung bedeute in Fällen wie dem vorliegenden objektiv schon deswegen einen Nachteil, "weil mit ihr dıe Gläubiger auf die sofortige und möglicherweise erfolgreiche (Pfändung der Außenstände!) Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten". Das habe ICE zu gegebenermaßen gewollt,

Diese Ausführungen erwecken aus zwei Gründen Zweifel, ob das Landgericht von dem richtigen Begriff der Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 KO ausgegangen ist.

ic § 239 KO macht die Bestrafung von der Absicht des nachteiligen, Die Vorschrift will sicherstelien, daß die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger nicht durch das dort genannte Verhalten des Schuldners böswillig durchrichtige Bilanz vor, um sie zum Verzicht auf die sofortige Beitreibung einer Forderung durch eine Einzelzwangsvollstreckung im Sinne des 8. Buches der ZPO zu veranlassen, dann mag er bei nachgewiesener Vermögensbeschädigung nach § 263 StGB strafbar sein, ist es aber nicht nach § 239 KO (vgl RGSt 39, 136, 139; RG JW 1938, 2005, 4; BGH 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1955, IM 2 zu § 241 KO). Diesen Unterschied verkennt das Landgericht, indem es auf den Nachteil hinweist, den die Hauptgläubiger dadurch erlitien

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haben soilen, daß sie auf die sofortige Pfändung der Außen stände verzichteten, und auf den Willen ICEB;, diesen " Erfolg zu erreichen, %

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2. Die Vorstellung des Schuläners, daß die sofortige F weise erfolgreich sein würde, und sein Wille, die Eläubiger trotzdem zur Stundung zu veranlassen, würde ein bedingter “ Vorsatz sein, weil er den als nur möglich vorgestellten R Verlust der gegenwärtigen Befriedigungsmöglichkeit für seine Gläubiger in Kauf nahm und billigte, Die Absicht der Gläu-" bigerbenachteiligung im Sinne des § 239 KO bedeutet aber ” den unbedingten Vorsatz; der Schuldner muß sich den Nachteil als die sichere Folge seines Handelns vorstellen und sie wollen (RG JW 1935, 1495; BGH 1 StR 477/53 vom 8. De- ; zember 19535 5 StR 376/53 vom 4, Mai. 1954; 4 StR 384,53 vom 22. Oktober 1953). . H

Da auf diesem Rechtsfehler die Anwendung des § 239 KO .. auf die Haupttat beruht, kann auch die Bestrafung des Ange klagten Dr. OB wegen einer Beihilfe zu dieser Tat nicht ir bestehen bleiben. ®

Nach § 357 StPO muß in diesem Falle zugleich die Ver- :) urteilung des früheren Mitangeklagten Le aus § 239 A Abs 1 Nr 4 KO aufgehoben- werden. 3

Der festgestellte Rechtsfehler ist ersichtlich auf " die Höhe der anderen gegen Lili verhängten Einzelstrafen ohne Einfluß gewesen: insofern kann das Urteil bestehen bleiben. Dagegen muß der Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben werden. 3

Gegenüber den Ausführungen der Revision sei darauf hingewiesen, daß das Landgericht die Anwendung des § 27b , StGB auf die Bestrafung wegen der Beihilfe zu einen Ver- % brechen mit Recht für unzulässig hält. 3

6.

Im übrigen muß die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung auch den Tatbestanä des § 240 Abs 1 Nr 3 KO prü-

fen.

Baldus Dr.Dotterweich Dr.Schalscha Menges Hoepner

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