§ 413 Begleitpapiere
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.07.2001 – 3 U 217/00
- BGH, 07.04.2011 – I ZR 15/10Reichweite der frachtrechtlichen Haftung des Spediteurs bei Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung
- OLG Köln, 01.06.1995 – 21 U 36/94
- BGH, 25.11.2004 – I ZR 210/01Zitiert von 2
- BGH, 06.05.2004 – I ZR 262/01Zitiert von 1
- BGH, 09.10.2003 – I ZR 275/00Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 212/20Inhaltskontrolle für von einem Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendete Allgemeine GeschäftsbedingungenZitiert von 13
- FG Hamburg, 17.05.2017 – 4 K 55/15Zitiert von 1
- BGH, 07.03.2013 – I ZR 186/11Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren: Anwendbarkeit der frachtvertraglichen Verjährungsregelung; Beginn der Verjährung bei Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers gegen den HauptfrachtführerZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 413 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/413#abs-1 (1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/413#abs-2 (2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.