§ 413 Begleitpapiere
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/413#abs-1 (1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/413#abs-2 (2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 413 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.07.2001 – 3 U 217/00
- OLG Köln, 01.06.1995 – 21 U 36/94
- OLG Köln, 02.02.1994 – 27 U 87/93
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 212/20Inhaltskontrolle für von einem Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendete Allgemeine GeschäftsbedingungenZitiert von 13
- BGH, 07.03.2013 – I ZR 186/11Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren: Anwendbarkeit der frachtvertraglichen Verjährungsregelung; Beginn der Verjährung bei Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers gegen den HauptfrachtführerZitiert von 1
- BGH, 25.11.2004 – I ZR 210/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 17.05.2017 – 4 K 55/15Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 15.06.2012 – 10 U 47/11
- BGH, 13.07.2000 – I ZR 156/98Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 413 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 413 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.