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BGH Urteil vom 03.12.1953 – 3 StR 382/53

3. Strafsenat

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astr 582/53

IuNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den BaulBgenl vaul L

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den kaufmännischen Angestellten Bruno vrnst eiedrich

ı GE aus ci, Kreis se ‚ geboren am ee X nm am. ED. ge--

‘ den Schlossermeister Albrecht ae a in ve

voren an ® wegen schweren hausfriedensbruchs und schweren Landfriedens-

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bruchs

hat der 3. Strufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende kichter, Oberstaatsanwalt WB in der Yerbandlung Antsgerichtsrat ße bei der Verküncung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt: Die kevisionen der Angeklagten gezen das Urteil des „andgerichts in Kassel vom 13. Juni 1952 werden ver-

.worfen. Jeäer Angeklagte hat die Kosten seines Kechtsmittels zu

tragen.

Von kechts wegen

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- 2 - Griinden: Das Landgericht hat den Angeklagten En wegen schweren „andfriedensbruchs als Käuelsfihrer in Tateinheit mit schwerem Hausfriedeusbruch zu einem Jahr Gefängnis ver-

urteilt.

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Den Angeklagten MED hat es wegen der gleichen Straftaten unter £inbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts in Kassel an 17: Januar 1950 verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesautstrafe von zwei Jahren Gef:ingnis verurteilt, die in jenem Urteil angeordnete Anrechnung der Internierungshaft aufrechterhalten und die bereits verbüßte Strafzeit auf die jetzt erkannte Strafe angerechnet:

Das Verfahren gegen den Ängekla;ten S@®Bhat das Landsericht auf Grund des ätraffreiheitsgesetzes vom 5l. Dezember 1949 eingestellt. In den Urteilsgründen hat es diesen Angeklagten des schweren „andfriedensbruchs in Tateinheit = mit schwerem Hausfriedensbruch für schuldig befunden. E

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen techts:

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Die ltevision des Angeklagten S@Bist unzulässig. Der Beschwerdeführer erstrebt mit der Sachrüge seine Freisprechung: Wie der Senat in BGHSt 2, 216 entschieden hat, kann zwar der Angeklagte von seinem Recht, nach § 6 StrFrG die Durchführung des Verfahrens zu beireiben, jedenfalls dann noch im Revisionsrechtszug Gebrauch machen, wenn er in der Tatsachenverhandlung keinen Anlaß zu einem solchen Antrag hatte. Diese entscheidung betraf jedoch einen Fall, in dem der „Angeklagte von vornherein mit seiner Freisprechung gerechnet hatte und

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von der kinstellung des Verfahreas überrascht wurde, weil er entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 JtrfrG nicht auf die beabsichtigte Kinstellung hingewiesen worden war. Im vorliegenden Falle haben aber der Ängeklagte und sein Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt, des sie mit einer „instellung aufisrund des Straffreiheitsgssetzes einverstanden seien. katten demnach der anceklagte uni sein Verteidiger Gelezenheit, die Durchführung äcs Verfahrens nach § 6 Abs 1 Strfrü zu beantragen, rechnetan sie indessen damit, daß die liauptvertandlung zu

einem öcluldspruch gezer: den Angeklagten führen werde. und

erklärten sie für diesen Fall ihr zinverständnis mit der sin |

stellung, so haben sie sich des Hechts begeben. die Durch-

führung des Verfahrens zu verlangen und durch das kevisions-

gericht eine Nach.srüfung der Schuldfrage vornehmen zu lassen. li,

Die kevisionen der Angeklagten SE und EB erheben übereinstimmend eine Anzahl von Verfahrensrügen. Liese können für beide Beschwerdeführer gemeinsam behandelt werden.

1. Die Lüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil Assessor Sc@iWP, der an der sitzung der dritten Strafkammer teilgenommen hatte, weder ein ständiges Mitglied dieser Kammer noch der regelmässige Vertreter eines solchen gewesen sei, ist unbegründet. Der Senat hat auf Grund der dienstlichen Äusserungen des Landgerichtspräsidenten und des Strafkamnervorsitzenden als erwiesen angesehen. daß Assessor Sc nach dem Geschäftsverteilungsplan zum regelmässigen Vertreter des verhinderten „ssensors GB: eines ständigen Witghieds der Kammer, berufen war.

2. Beide Beschwerdeführer machen geltend. der Tatrichter habe dadurch gegen § 261 StPO verstossen, daß er bei der Urteilsfindung solche Kenntnisse des Tatorts verwertet habe,

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die er nickt aus dem Inhalt der Hauptverhandlung, sondern auf andere, unzulässige „eise gewonnen habe.

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Das Urteil enthält eine ausführliche Schilderung des Tatorts, des Hauses der Familie Schi in Prim. In dem Abschnitt des Urteils. in dem die benutzten Beweismittel aufgezählt sind, wird u. a. mitgeteilt. der Tatort sei gerichtsbekannt. auf welche weise alle Mitglieder des Gerichts dieses Wissen erlangt haben, geht aus dem Urteil nicht hervor, sinen Augenschein hat die Strafkammer ausweislich der Sitzungs-, niederschrift richt eingenommen. Nach der Behauptung der \ Zeschwerdeführer haben dis Gerichtsmitglieder in einer Verhandlungspause den Tatort besichtigt. üös ist möglich, daß das E jarndgsriont Jas, was es dabei festgestellt hat, als gerichtsbexannt ansieht, Gerichtsbekannt sind jedoch nur solche Tatsachen, die dem Gericht in diesem oder in einem anderen Verfahren dienstlich bekannt geworden sind (RGSt 33, 765 RG JW 1928, 2736). Es ist kaum anzunehmen, daß allen üitgliedern der Strafkammer. einschliesslich der Schöffen, die Kinzelheiten der Örtlichkeit in diesem Sinne dienstlich. bekannt

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waren. .“üs liegt daher nahe, daß das Landgericht den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt hat. Auf einem solchen kechtsfehler würde indessen das Urteil nicht beruhen, Aus der Hauptverhandlungsniederschrift ergibt sich nämlich, daß- , das Landgericht den Tatort zwar nicht durch eine Augenscheins- * einnahme, aber auf andere Weise durch die hauptverhandlung ausreichend kennengelernt hat. Das Protokoll gibt den wesentlichen Inhalt der „rklärungen der Angeklagten zur Sache

und der Aussage der kommissarisch vernommenen Zeugin HB

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z wieder. Hiernach haben die Angeklagten, soweit sie sich über- "#: haupt zur Sache eingelassen haben, sowie die Zeugin HE Re im Rahmen ihrer Aussagen Angaben über die wesentlichen üinzel- “ heiten des Tatorts gemacht. Diese waren geeignet, dem Gericht CH

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ein hinreichend deutliches Bild vom Tatort, insbesondere von |. denjenigen Merkmalen der Örtlichkeit zu verschaffen, die für die sntscheidung wesentlich waren. Da das Landgericht nach

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den Gründen des Urteils die Angaben der Angeklagten und die sage der Zeugin HB verwertet hat, ist davon auszugehen. daß aucr die tatrichterlichen Vorstellungen über die örtlichen Verhältnisse auf diesen witteilungen beruhen.

3: Die Kevisionen sehen einen Verstoss gegen die Vorschriften der §§ 249, 254 StPO darin, dass das Landgericht den Inhalt der srmittlungsaktsn der Staatsanwaltschaft in Harburg aus dem Jahre 1933 in unzulässiger Weise verwertet habe, insbesondere die darin enthaltenen Niederschriften über Vernesmungen der im vorliegenden Verfahren angeklagten

rersonen. In den Urteil des Landgerichts ist ausgeführt:

Die seit jener Tat verstrichene Zeit habe bei den Beteiligten zu einem solchen Vertlasser der Zrinnerung geführt, dass die Wahrheitsfindung ausserordentlich erschwert sei. ber unmittelbare zindruck des Ereignisses bei allen Beteiligten sei weitgehend verloren gegangen, verwüssert und verfälscht. Nur die Verwertbarkeit der noch vorhandenen früheren vrmittlungsakten habe im wesentlichen die köglich- . keit einer erfolgreichen Beweisaufnahme eröffnet.

Aus diesen - an sich überflüssigen - Ausführungen kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß das Land- ! gericht die ärmittlungsakten bei der Urteilsfindung verwertet fr. hätte, ohne sie zum Gegenstand der Feuptverhandlung gemacht ' zu haben. Die hevisionen rügen auch nicht einen Verstoss gegenf:. § 261 StPO; sie beanstanden vielmehr, daß der Inhalt der u Vorakten nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise : in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, indem der Tatrichterf. Niederschriften aus diesen Akten in der liauptverhandlung ; verlas und verwertete. Dies war indessen zulässig. Die Vorschrif“ des § 254 ZtPO verbietet nur die Verwertung polizeilicher Geständniose im wege des Urkundenbeweises Zulässig ist es aber, einem ängeklagten frühere Aussagen vor der Pnlizef: vorzuhalten, um ihn zu einer Erklärung zu veranlassen Das darf auch in der Weise geschehen, daß die Niederschrift vorger. lesen wird (B6HSt 1, 537). Für die Urteilsfindung darf.denn - °

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freiiich nicht der Inhalt der früheren Niederschriften unnittelbar verwertet werden, sondern nur die z„rklärung, die der : betreffende Anzreiilagte darüber abgegeben hat. Bestreitet diesers: die niedergeschriebenen Aussagen gemacht zu haben, dann muß 4 der Vernehmungsbeante als Zeuge gehört werden. Gibt er die Bi Tatsache der früheren üörklörungen zu, so dürfen sie bei der Beweiswürdigung verwertet werden. Lehnt er jede Äusserung über die Niederschrift ab, dann üürfen die früheren polizeilichen Jussagen trotz Vorhalts nicht verwertet werden (RGSt 61, 2; BGH aa).

dem paanen.

Im einzeinen ergibt die Prüfung unter diesen Gesichtspunkten Zo,gendes:

Die verlesenen Aussagen der Witangeklagten VD und ZEEMD sowie des Angeklagten SEP sind Aussagen, die sie als Zeugen vor dem Untersuchungsrichter in einem früheren srmittlungsverfahren gemacht haben, das sich mit den Vorgängen in Pi befasste, die auch Gegenstand dieses Strafverfahrens sind. Bei ZB ist im Sitzungsprotokoll vermerkt, dass die Aussage Bl 42 dä verlesen worden sei; gemeint ist offensichtlich Bi 41 KR der Beiakten 3 J 31,53 BR | der Staatsanwaltschaft Marburg. Soweit Aussagen der ange- 2}. klagten IC. Ger, schreib, VEREEED una Sch@ib- M @&B verlesen worden sind, handelt es sich um polizeiliche R: Niederschriften, bei Li» teils um polizeiliche, teils um richterliche Protokolle. Bezüglich des Hitangeklagten KU ist im Sitzungsprotokoll vermerkt, daß ihm seine Aussagen Bl 182 der Hauptakten vorgelesen worden seien. Ge- .; meint ist damit offensichtlich Band I Bl 182. Dort befin- „# det sich eine Vernehmung des Angeklagten MÜ@WWP durch den Untersuchungsrichter im vorliegenden Verfahren vom 11: September 1947. Hinsichtlich des Angeklagten SC ist vermerkt, u daß ihm zur Stützung seines Gedächtnisses seine früheren E Aussagen verlesen worden seien. Welche Aussagen damit gemeint .. sind, ist nicht ersichtlich. |

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Aus der Beweiswürdigung des Landgerichts in Verbindung mit Jem Sıtzungsprotokoll geht hervor, daß das Jandgericht nicht die verlesenen früheren Aussagen der „ngeklagten unmittzibar bei der Urteilsfindung zugrunde ;elegt kat. sondern die Angaben, die die Angeklagten dazu in der Hauptverhandlung gemacht haben. Von den elf angeklagten, denen das Landgericht frühere Aussagen "zur Stütze ihres wedächtnisses" vorgshalten hat. haben die Angeklagten Schre. Sci und VD die Kichtigkeit ihrer früheren „aussagen ausdrückich bestätig:. Von den übrigen Angeklagten hat nach dem Sitzungserntokoll kein einziger die Richtigkeit der verleenen Hiederschriften bestritten. hit Ausnahme der Ange-- testen VD und Schw, die erklärt haben, sie könnten sı:>h au nichts mehr erinnern, haben sich vielnehr alle und gerece such der Beschwerdeführer IB nach Vorhalt ihrer früheren „ussacen ausführlich zur Sache eji.ngelassen. Nur in diesem Sinne beruhten die „ussagen der genannten Angeklagten auf den Akten des früheren üörmittlungsverfahrens: Seine Jberzeugung von der Schulä der ıngeklagten schöpfte das Landgericht aus den Angaben in der Hauptverhandlung des gegenwärtigen Verfahrens.

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Die Rüge der Hevision des Angeklarten LP, deR die verlesenen Niederschriften in einigen Füllen im Sitzungsprotokoll nicht deutlich genug bezeichnet seien, richtet sich nur gegen jängel des Protokolls. Auf ihnen kann das Urteil nicht beruhen- Die kevision kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß ein Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage an einen Angeklagten nicht oder unklar beurkundet worden sei; zumal im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, daß Aussagen, die nur zum Zwecke des Vorhalts verlesen wurden: in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben werden müssen

(§ 273 StPO) (k6St 69, 88, 90). 1 4. „eitere Verfahrensrügen knüpfen sich an folgende I Vorgänge:

sen. die Zeugin HP durch den Vorsitzenden und den Bericht-

In der Hauptverhandlung hat das Landgericht beschlos- k erstatter als beauftragte kichter in ihrer wohnung vernehmet,

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zu lassen, weil sie wegen einer schweren zrkrankung für lärgere Ze:t verhindert war, zum Gericht zu kommen. Zu die -- sem Zweck wurde die Hauptverhandlung sofort unterbrochen. Die nichter vernahmen die Zeugin in ihrer wohnung, die sich in üer Nähe des Gerichtsortes befand, und Yrereidigten sie. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Nach dem Verhandlungsprotokoll ist das krgebnis der Zeugenvernehmung aus dem Stenograsm verlesen worden. cin Gerichtsbeschluss über die Verlesung ist nicht vermerkt.

Die nevisionen beanstanden dieses Verfahren in mehr-Zacher Beziehung. Aus der Fassung der Niederschrift gehe nicht hervor, ob in der Hauptverhandlung die vollständige aussage dsr Zeugin verlesen worden ist. Ausserdem habe das vericht entgegen der Vorschrift des § 251 Abs 4 StPn keinen Be:chluß über die Verlesung der kussage gefasst. Schliesslich fehle auch ein Beschluss der Strafkammer über die Vereitigung der Zeugin. Alle diese hügen sind unbegründet.

Der Vermerk, das srgebnis der Zeugenvernehmung sei aus der in Kurzschrift aufgenommenen Niederschrift verlesen worden, weist nicht darauf hin, daß nur ein Teil der Niederschrift verlesen worden wäre. Die Revisionen wollen das offenbar auch gar nicht behaupten. Demnach handelt es sich um eine unzulässige ?rotokollrüge.

In der Regel setzt, die Verlesung einer Zeugenaussage, die . nach § 251 Abs 1 und 2 StPO an die stelle der un-

mittelbaren Vernehmung des Zeugen treten soll, einen Gerichts-

beschluss voraus (§ 251 Abs 4 StPO). Wenn aber, wie hier.

die Hauptverhandlung zum Zwecke der Vernehmung eines am örscheinen verhinderten Zeugen durch einen beauftragten Richter unterbrochen und noch am selben lage nach der Vernehmung des Zeugen fortgesetzt wird, dann ist eine neue Beschlußfassung über die Verlesung entbehrlich. Sie wäre in diesem

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Palle eine leere Formalität Der Sirn der Vorschrift des 5 251 ats 4 Strö ist es. daß das Gericht veranlagt werden

soli, ver der vVerlesung zu prüfen. ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Augenblick uer Beschlußfassung noch orliegen und ob nicht eine unmittelbare 2eweiserhebung geboten ist (BGH 3t 1 103) sine solche nochmalige Prüfung und Berchiußfassung war hier überflüssig Das Landgericht mußte schon bei der Entscheidung über die konmissarischef-Vernebinung der Zeugir prüfen, ob dis Voraussetzungen des e 5 225, ibs 1 St}0, die mit denen des § 251 abs 1 Nr 2 ätro “ übereinstirmen, gegeben waren. Dabei war von vornherein . bsansichtigt, die Aussage der zeugin nachher in der iHlaupt- = verhandlung zu verlesen. Lies ergab sich für alle Beteiligten daraus, daß die in der hühe wohnende, schwer erkrankte Zeugin nicht zur Vernehmung in der Hauptverhandlung erscLeinen konnte In diesem Falle l1sg daher der Beschluß. die Aussage zu verlesen, schon in der Anordnung. daß die Zeu,;;in ausserhalb der Hauptverhandlung zu vernehmen sei.

ber die Vereiüigung der Zeugin brauchte das Gericht keinen Beschluß mehr zu fassen, nachdem die Zeugin vereidigt worden war. Nach § 251 Abs 4 Satz 3 St2Ü genügte dis Feststellung dieser Tatsache.

5. Unbegründet ist auch die nüge, daß das Landgericht die Aussagen der beiden Zeugen Schr@#P verlesen habe, ohne den Grund für die Verlesung anzugeben. In der Tat enthielt die Beurkundung des Verlesungsbeschlusses iu HauptverhandlungsfF »rotokoll ursprünglich keinen Hinweis auf den srund der Ver- |? lesung. Die Urkundspersonen haben aber das rrotokoll nach-- träglich ergünzt. Hiernach ist bei der Bekanntgabe des Verlesungsbeschlusses ausdrücklich festgestellt worden. daß die Zeugen verstorben seien. Die nachträgliche Berichtigung der Niederschrift war in diesem Yalle zulässig Die Kevisionsbegründungen dsr Angeklagten sind erst nach der vrgän-

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zung eingegangen. Ihuen wurde also nicht durch die Berichtigung der Boden entzogen (vgl BGHSt 2, 125).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Staatsanwaltschaft ihre später zurückgenommene ıevision u. a. auf diesen Verfahrensmangel gestützt hatte. Die angeführte iüntscheidung spricht nur aus, daß dem Beschwerdeführer die Grundlage seines kechktsmittels nicht durch eine „rotokollän-- derung entzogen werden kann; sıe will’ aber nicht besagen. daß eine Zrotokollberichtigung allen Beteiligten gegenüber unwirksam sei. wenn auch nur einer von ihnen auf den unberichtigten wortlaut eine Verfahensbeschweräe gestützt hat. Wird das dechtsmittel, das das unrichtige Protokoll zur Grundlage hat, zurückgenommen, so wird die Berichtigung den übrigen Beteiligten gegenüber wirksam, Im übrigen könnte das Urteil hier nicht darauf beruhen, daß der @rund für die Verlesung der Zeugenaussagen nicht bekannt gegeben worden wäre. £r war allen Beteiligten bekannt und die Verlesung der Aussagen war an sich zulässig.

€. In der Hauptverhandlung sind u. a- Niederschriften über Vernehmungen der Zeugen vesiiiib, dam Schr@P, Johannes Schr, Hans Schi und Adolf sch verlesen worden. Die in den entsprechenden Vermerken der Verhandlungsniederschrift angegebenen Aktenblattzahlen sinä offensichtlich unrichtig. An den angegebenen Stellen der „kten befinden sich keine Vernehmungen der genannteh Zeugen. Im Urteil ist die Verlesung der Zeugenaussagen erwähnt. Dort sind die richtigen Blattzahlen angegeben. Die Kevisionen knüpfen daran die Küge. das Landgericht habe dem Urteil andere Schriftstücke zugrunde gelegt. als in der Hauptverhandlung verlesen seien. ilaßgebend sei allein der Inhalt des Protokolls; auf einen Verfahrens-- fehler, der sich aus diesem ergebe, könne sich der Angeklagte berufen. auch wenn er in Wirklichkeit nicht vorgekommen sein sollte,

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„uch Giese rige geht [ehl. “s trifft zu, das: hiusichllich der Fürmiichkeilten des Verfahrens Jas uauptverhandlungsprotoro1). unwiderlegliche Beweiskraft hat (§ 274 Sti0). Das bedeutst aber nicht, daß es nicht der „uslegung fühig wäre. weun 3cin Sinn zweifelhaft ist. Dabei können auch ausserhalb der iederschrift gelegene Uustünde herangezogen werden, etwa der Irhait des Urteils hicht der formale “wortlaut ist maß-- gebend, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Niederschrift, Das gilt vor allem dann, wenn sie offenbare Sckreib’erseben enthält. Die Angabe Zalschker Biattzahlen berunt hier ohne jeden Zweifel auf solchen ächreibfehlern.

Im Falle des Zeugen ves@iiiiB zum Beispiei sind nach dem Sitzungsprotokoll dessen Aussagen Bl 36 n, 41 n. 172 da verlesen werden. Aus deu Urteil ergibt sich deß Bl 30 RR. 42 R, 172 der Beiakten % 3 12,33 der Stantsauwaltschaft in Warburg verlesen worden sind Dort befinden sich auch kiederschriften über Vernebmungen dieses Zeugen. Ähnliche offenbare Schreibfehler sind bei den Vermerken über die Verlesung der übrigen Zeugenaussagen unterlaufen. «“s handelt sich entweder darum, daß fälschlicherweise auf die Hauptakten, anstatt auf die Beiakten verwiesen ist, oder um Schreibfehler, die darauf beruhen. daß die Blattzahlen in den Akten schlecht lesbar sind.

7. Unbe..ründet ist endlich die Verfahrensrüge, die sich gegen die z,ntscheidung richtet. daß der Zeuge Hermann Sch nicht zu vereidigen sei. Diesen Beschluß hat das Landgericht mit einem Hinweis auf § 61 Nr 2 St2O und damit begründet, daä der Zeuge selbst Verletzter unü ausserdem der Sohn sines Verletzten sei, Diese Begriindung ist rechtlich nicht zu beanstanden und genügt der Vorschrift des } 64 St>0O (BüuH3t 1, 176). Die Ermessensentscheidung des Tatrichters kann hier mit der Keyision nicht beanstandet werden. Auch die Aussage eines unvereidigten Zeugen darf das Gericht als ganz oder teilweise glaubwürdig werten, Die Vorschrift des 8 61 Nr 2 hat zwar den Sinn, daß der Verletzte nicht in demselben „iaße zu einer sachlichen und unbefangenen Aussage ge-

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eignet is’;, als ein Unbeteiligter. Deshalb überläßt es das Gesetz dem Ermessen des nichters, ob er der Zeugen beeidigen will oder nicht. irotzdem beweist die Tatsache, wie der Bundesgerichtshof in der schon angeführten entscheidung BGHSt 1. 176, (181) näher dargelegt hat, daß das Gericht dem unbeeidigten Zeugen im wesentlichen geglaubt hat, nicht, daß es von seinem zrmessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht

hat.

Der ingriff des An.;eklagten LED. die Strafkammer habe es unterlassen, bei der aürdigung der Aussage des Zeugen das gegen ihn schwebende Jeineidsverfahren zu berücksichtigen. richtet sich ın unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung:

In diesem Zusammenhang bemängelt der Angeklagte LCEEMD auch, daß aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht hervorgebe, warum dem Zeugen frühere Aussagen vorgehalten wurde Ein solcher Protokollvermerk ist aber im Gesetz nicht vorgeschrieben,

8. Die in der Zingabe des Angeklagten an den Bundes-

‚gerichtshof vom 1. November 1955 enthaltene Verfahrensrüge

‚unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichb wegen Nichtvereidigung der Scröffen) ist unzulässig. Sie ist nicht in

der vorgeschriebenen form und verspätet erhoben. Das Kevisionsgericht prüft nicht von Amts wegen, sonderh nur auf eine rechtzeitig und in richtiger Form erhobene Verfahrensbeschwerde nach, ob das Gericht vorschriftsmässig besetzt gewesen ist (§§ 344. 345 Abs 1 StrO).

III.

juch die sachlichrechtliche Nachprüfung 'ergibt keine Bedenken gegen das Urteil.

Nach den Feststellungen des Lanägerichts ist am 4. März 1933, am Tage vor der teichstagswahl, eine kotte von SA-Leu-

ten, die an einem Propagandaumzug der 3A im Kreise Fritzlar-Homberg teilnahmen, in PD in das umfriedete Be-

sitztum der Fanilie Sch@iiib eingedrungen, um mit Mitgliedern

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dieser Familie, dis ilnen als xomunisten bekummt waren. abzurechüen. Aus diesem Grunde wollte man eıuen oder meitrere angehürige der Fainilie aus dem Hause "herausholen" Dabeı kau es zu einer Schlägerei. Aus den kKeihen der 5A wurde geschossen. Johannes Schi. der Hausbesitzer. wurde durch einen Scrvß verletzt und starb zehn Taxe später an der Verletzung Der Schütze konnte nicht festgestellt werden.

“enn das „andgericht den Irupp, der in das Haus eindrarg, fentliche Zusemmenrottung einer denschennengre im Sinne 124. 125 „tGB ancesehen hat, so ist dagegen aus hechts-

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ul3 Ö der 8 gründen nichts einzuwenden. Kicht nur ein durch zufälliges Susammentretan untereinander fremder Personen gebildeter,

un eordneter Keufen. sondern auch ein geschlossener militäräbnlicher Verband mit organisierter Führung kann eine Zusamnsurotsung in diesem Sinne sein, wenn er rechtsfeindlich gesinnt ist \nö$t 60. 231) zine solche sinstellung trat spätestens in Gen „ugenblick zu Tage, in dem der SA-Trupp auf das Haus der YVerilie Sch@B loszog, um nit den Bewomnern "abzurechnen". Öffentlich ist die Zusamuenrottung, wenn dıe den Tsilnehmern bewußte möglichkeit besteht, daß sich an der Aktion eine beliebige „lenge sienschen in unbestimmter Zahi. beteiligt (K6St 54, 885 BGH 3 Stk 212,53 vom 18. Juni 1953), Die äöglichkeit des Anschlusses 'einer unbestimmten Anzahl Gleichgesinnter genügt (BGH I StR 328/51 vom 27. lovember 1952) Wie das Landgericht feststellt, bestand die Köglichkeit, daß sich in dem zropagandazug weitere Lesinnun,sgenossen anschlossen, die nicht der SA angehörten (vgl R5St 60, 731). Aus dem Urteil ergibt sich weiterhin, daß äiese Löglichkeit auch noch zu der Zeit bestand, als der Ürupp von lo bis 12 Si-ieuten sich anschickte, in das Haus einzudringen und ferner, als er bereits im Hause war. Das Herannahen des >ropagandazuges war in jeder Ortschaft durch vorausfahrende Männer mit Hornsigrslen angekündigt worden. Dadurch war die Bevölkerung aufmerksam emächt worden. Die Vorgänge spielien sich an einer öf-

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fentlichen Straße ab. Unter diesen Umstünden lag es sehr nahe. daß auch beliebige, nicht zur SA gehörige Personen in unbegrenzter Anzahl sich an den Ausschreitungen beteiligten. Tatsächlich hat sich nach den Feststellungen auch ein ‚lann beteiligt, der nicht Angehöriger der SA war. Darauf, daß auch die Öffentlichkeit des Ortes für die Beantwortung der Frage nach der Öffentlichkeit einer Zusanmenrottung mit herangezogen werden kann, hat das :.eichsgericht in der untscheidung JW 1926.

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2744 mit kecht hingewiesen.

Jaran, dad die Angeiilagten an der Zusammenrottung teilgenommen haben, kann nach den Feststellungen kein Zwaifel sein. Dies trifft auch für der Äängeklagten WB zu, obwohl dieser nicht uit in das Haus eingeärungen ist, sr war es, der . den Bemühungen der Menge, gegen den Widerstand der Hausbewohner die Tür aufzudrücken, dadurch Neachäruck verlieh, daß er eine Fensterscheibe einschlug. „sr war als Sturmbannführer der Befehishaber des Propagandaunzuges. är hatte einen Sturmführer j aufgefordert, in dem Hause "nach dem techten zu sehen". Für den Husseren Tatbestand der Teilnahme an einer Zusanuenrottung im Sinne des § 125 StGB genügt es, daß der Täter sich zu irgendeiner Seit "äumlich in dem gewalttätigen „enschenhaufen befunden hat (RGSt 5£, 301). Die Beteiligung MW erfüllte aber auch den Tatbestand des § 124 StGB: Nach den Feststellungen hat er den andringenden SA-Leuten geholfen, sich Zutritt zum Haus Schi» zu verschaffen. Die "Teilnahme" im Sinne dieser Bestimmung kann auch darin bestehen, daß ein Teilnehmer das „indringen der übrigen unterstützt oder fördert

(R6St 55, 36).

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Die wänner, die das Haus gestürmt hatten, haben dort mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen ?ersonen und Sachen verübt. Der ängeklagte SB schlug eine Scheibe ein. Im Hause versuchten sie, den Sohn des Besitzers mit Gewalt zu ergreifen und ihn so wenigstens vorübergehenä seiner Freiheit BE: zu berauben. „s kann nach den festgestellten Umständen nicht Oi zweifelhaft sein. daß die kotte zusammenhielt, die Gewalttaten billigte und ihnen durch ihr Auftreten als kienge Nach-- " .

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Gruck verlieh. Des Landfriedensbruchs machen sich Teilnehmer an einer Zusammenrottung auch damı schuldig. wenn sie nicht selbst Gewalttaten begelien.

Lie „erkmale des schweren jandfriedensbruchs (§ 125 abs 2 StG5E) und die Rädelsführereigenschaft sind bei den ange. klagten kB urd LED ebenfalls in vechtlich einwandfreier weise festgestellt iWÖWB hat eine Sache mrstört. indem er eine Fensterscheibe zertrümmerte. IE hat sich an jen Gewalttätigksiten gegen die Angehörigen der Familis Sch beteiligt. Daß er unmittelbar auf den Körper eines der Angezrifienen eingewirkt hätte, hat das Landgericht allerdings richt festzestellt. „r ist aber als einer der “„rsten mit in das Haus eingedrungen. Schon durch das Stürmen des Kauses hat die KRotte körperliche äräfte gegen die Bewohner in Bewegung gesetzt, um auf sie einen Druck auszuüben. den sie als körperlichen Zwang empfunden haben. 30 wurden sie durch die andringende Henge genötigt, die Haustür freizugeben. An dieser Gewaltausübung hat sich auch der Angeklagte LCD selbst beteiligt (vgl 16St 54, 88 /307)-

Zur Rädelsführereigenschaft genügt es. daß der Tüter die zu gewalttätigem Vorgehen entschlossene „ienge in irgendeiner weise anführt. wit lecht hat das Landgericht die Führerrolle des IMDB u. a. daraus entnommen, daß er dem eingedrungenen haufen den Hermann Sch als denjenigen bezeichnete, der ihn zwei Stunden. vorher mit dem Kommunistengruß gegrüßt habe unäü auf diese weise die wut der Angreifer gegen ihn lenkte. Von AB als den änführer des Propagandazuges, der befohlen hatte, im Haus Sch "nactı gem kechten zu sehen", war nach der offensichtlichen Annahme des Landgerichts der anstoß zu Gem ganzen wewaltunternehmen ausgegangen-Der Zusammeuhang ergibt deutlich, daß SED dabei eine spon- | tane Aktion gegen die in dem Hause wohnenden Xommunisten in N. Gang bringen wollte. SE

Die Tat der Augeklagten war rechtswidrig. Das Landgericht befaßt sich ausführlich damit. ob sie etwa in Notwehr handel -

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ten. us verneint diese Frage mit rechtiich einwandfreier Begründung. «ie das Landgericht eingehend dargelegt hat,

war der iiaufe nicht eingedrungen, um bedrängten xaneraden zu helfen, sondern, um sirh an politischen Legnern zu rächen. sir solches Vorgehen war ohne Zweifel auch nach den damals „elienden Gesetzen widerrechtlich und strafbar, Auch vermeintliche Notwehr scheidet nach den klaren Reststellungen des „andgerichts aus. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Zum inneren Tatbestand des § 124 StGB genügt es, wenn der Tüter weis, daß andere Teilnehmer an der Zusammenrottung die Absicht baber, Gewalt zu üben. Nicht jeder einzelne Angeklagte brauchte also diese Absicht zu haben (n65t 51,

422) zus genügt auch. daß diese Absicht im Zeitpunkt des sinsrinsens bei einzelnen feilnehmern gegeben war (RGSt 53, 64) «ine zu einem erlaubten Zweck zusanmengekommene iienge wird zu einer widerrechtlichen Zusammenrottung, wenn die Teilnchmer in dem Bewußtsein beisammen bleiber, daß nunmehr Gewalt verübt werde (RG JW 1934, 1785; BGH 5 StR 603/52 vom 27. November 1952!. Dann ist jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung strafbar, der trotz Kenntnis der gewalttätigen Absicht bei ihr bleibt, auch wenn er nicht selbst Gewalt

anwenden will. Diese Grundsätze gelten sowohl für den schweren -$

Hausfriedensbruch als auch für den Landfriedensbruch. Von Ihnen geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Wenn dengegenüber die Revision des Angeklagten MB ausreichende Feststellungen dahin vermißt, daß die ursprünglich friedliche »bsicht der SA zu irgendeinem Zeitpunkt in eine friedenstörende umschlug, so ist dies angesichts der eindeutigen Feststellungen des Landgerichts nicht recht verständlich. Die „bsichten der zindringlinge ergaben sich für das landge-

richt "ganz offensichtlich" aus ihren tatsächlichen Verhalten, _

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Kit Recht hat das Landgericht auch Tateinneit zwischen schwerem Hausfriedenspruch und Landfriedensbruch angenommen (Rest 55. 41):

Die übrigen Ausführungen der Revision des Angeklagten MED zur Sachzüge befassen sich ausschliesslich mit den tatsächlichen Feststellungen und sind ein Versuch, die lÜber-

zeugung des Landgerichts von dem tatsüchlichen Ablauf der Er- | eimmisse durch die eigene zu ersetzen Sie sind nicht geeignet,’ dem Hechtsmiitel zum Zrfolg zu verhelfen. Das Kevisionsgericht ist nicht bsfugt, tatsächliche Schlußfolgerungen des Tatrichters auf ihre "Stichhaltigkeit" und daraufhın nashzuprüfen

ob sie zwingend sind.

Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes zur Ahndung nationaisozialıstischer Straftaten vom 29. Mai 1946 hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier Weise angewendet. Die Gültigkeit dieses Gemetzen hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungspeschwerde des Angeklagten ICE zegen sas an-I. gefochlene Urteil mit Beschluß vom 18. September 1952 (1 BvR 612/52) ausdrücklich bestätigt. Das Landgericht erachtete sich. was die Anwendung les Gesetzes betrifft, mit Recht an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Eevisionaurteil. aes Oberlandesgerichts in Frankfurt am Bain in dieser Sache vom 30. Mai 1951 zugrunde liegt. Die taträchlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach die Verfolgungsverjährung als nicht eingetreten anzusehen war, hat das Landgericht einwandfrei dargelegt. - Auch seine Entscheidung, deß die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne der Straftat fordere. hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Tat der Angeklagten wer im Jahre 1955 genau so strafbar wie heute. Das Ahndungsgesetz hat nicht, wie der Angeklagte ICE in einer Eingabe vorträgt,die Tat rückwirkend für strafbar erklärt. Es hat nur die Folgen der Verjäh-

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rung beseitigt. »= ist auch nicht etwa durch entgegenstehendes späüäteres Bundesrecht beseitigt worden.

Bei der Strafzumessung geht das Landgsricht davon aus. daß eine Arbeitslagerhaft, die ein Verurteilter erlitten hat, nicht auf die Strafe angerechnet werden könne was ist an sich richtig {BGH NW 1952, 392). Im Urteil ist aber festgestellt, daß das Syruchkaummerverfahren gegen die beiden Angeklagten noch nicht abgeschlossen sei.’Dem widerspricht die „nnahme. die Anzeklesten FEtten eine „arbeitslagerhaft verbüßt, weil eine solcne nur auf Grund eines rechtmässigen Spruchkammerbeschei - des vollstreckt werden könnte. Bei der Schilderung der persönlic hen Verhältnisse des Angeklagten MD erwi hnt denn auch das Landgericht, daß er vom 5. sovember 1945 bis zum 5, Juli 1947 und vom 27. Januar 1948 bis zum 17. Oktober 1949 in Invernierungshaft gewesen sei. IB sei vom 9. Dezember 1947 bis zum 28. März 1948 im Arbeitslager gewesen. Auch bei ihn handelte es sich aber anscheinend um eine vorläufige Internierungshaft, Diese aber konnte das Landgericht auf die Strafe aurechnen, wenn die Angeklagten sıe im Zusammenhang mit Ger abgeurteilten Straftat erlitten haben (OGHSt 1, 104. 151, 17%). Die Wichtanrechnung beruht möglicherweise darauf. daß üas Landgericht Arbeiislagerhaft und Internierungshart verwechselt hat. Durch diesen Rechtsfehler sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert. Das Landgericht hat die MArbeitslagerhaft" zwar nicht auf die Strafe angerechnet, es hat sie aber bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Dies ist im ärgebnis für die „ngeklagten zsünstiger als eine Anrechnung, weil dadurch von vornherein eine niedrigere Strafe verhängt worden ist, als an sich nach der Jberzeugung des Landgerichts dem Unrechtsgehalt ihrer Tat unl ihrer Schuld entsprochen hätte.

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- Im Übrigen sind die Strafzunessungs ründe Trei von „echt E& &

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" Nach allem sind üle Kevisionen der Angeklagten sb und MOD undeg-ündet.

Dr .„otberg „noeniger Busch

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