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BGH Urteil vom 25.01.1965 – 4 StR 349/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_349/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Siegfried VD aus vo: geboren am EB 943 in TE:

wegen Notzucht.,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 22,

haben;

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Oktober 1965, an der teilgenommen

.

Krumme als Vorsitzender,

Dr. Willms

Dr. Flitner

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. Januar 1965 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer hält § 261 StPO für verletzt, Er legt dazu dar, das Urteil beruhe im wesentlichen "auf den Feststellungen der Strafkammer betr. den zeitlichen Ablauf des Geschehens und insbesondere der Kenntnis der Strafkammer von den örtlichen Verhältnissen, durch die sie in die lage versetzt wurde, den angeblichen Tatort, die Entfernung von dort zum Gehöft des Zeugen HB unä zu dem Punkt, an dem der Angeklagte die Zeugin WW abgesetzt haben will, festzustellen", Diese Feststellungen habe die Strafkammer nur deshalb treffen können, weil ihre berufsrichterlichen Mitglieder vor der Hauptverhandlung eine Ortsbesichtigung vorgenommen hätten; zu deren Ergebnissen hätten weder der Angeklagte noch sein Verteidiger, die nicht zugezogen worden seien, Stellung nehmen können. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 1053 Abs. 1 GG.

‘Die Rüge geht fehl.

Es ist keinem Prozeßbeteiligten verwehrt, sich auf die Hauptverhandlung durch eine Ortsbesichtigung vorzubereiten (KM Kom. zur StPO 1958, 1 b zu § 225). Die dabei erworbenen Kenntnisse stellen aber nur sein privates Wissen dar, das nicht allein Urteilsgrundlage sein kann, Indessen darf es dazu benutzt werden, die Sachaufklärung in der Hauptverhandlung zu fördern

-A-

(RGSt 26, 272; KM a.a.0, 2 vor § 48, § 22 A 3 zuN5, Alsberg-Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 1956, 8. 377). Ein Verstoß gegen § 261 StPO läge hier also nur dann vor, wenn das Ergebnis der Ortsbesichtigung dureh die Berufsrichter der Strafkammer als Beweismittel gegen den Angeklagten verwertet worden wäre, ohne zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden zu sein (vgl. RGSt 50, 154, 155; DRiZ 1927, Nr. 855; OGHSt 2, 334; BGH 3 StR 382/53 v. 3. Dezember 1953 u. 84/54 vom 8. Juli 1954). Das aber ist nicht erwiesen,

Ausweislich der Urteilsgründe ebenso wie der Sitzungsniederschrift ist das Meßtischblatt (Bl. 126 der Hauptakten) in der Hauptverhandlung "in Augenschein genommen und auch dem Angeklagten vorgehalten worden"!

(HA Bl. 113, 114). Die dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Beisitzer der Strafkammer befinden sich damit im Einklang. Somit besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß bei der Urteilsfindung das Ergebnis der "privaten" Ortsbesichtigung der drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer vor der Hauptverhandlung maßgeblich verwertet worden ist. Auch die nach den Urteilsgründen an Hand des Meßtischblatts als mur wenige Zentimeter neben dem linken Kartenrand liegend bestimmte Abzweigung des Fellerhöfer Weges von der Fischelner Straße kann durch Vorhaltungen gegenüber dem Angeklagten und auf Grund der Aussagen des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeimeisters Bayertz festgestellt worden sein.

Zugleich erweist sich damit der behauptete Verstoß gegen das Grundgesetz als unbegründet,

2. Die sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die vom Beschwerdeführer angegriffene Beweiswürdigung hält sich frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln. Vergeblich versucht der Be-

schwerdeführer, die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen. Er läßt außer

acht, daß die Strafkammer der Aussage der als Zeugin

vernommenen, geistig behinderten und epileptisch veranlagten Ursula smED folgen zu können glaubte, weil sich ergeben hat, "daß sich ihre Aussage für das Ge-

schehen in dem entscheidenden Zeitraum völlig mit den aus anderen Erkenntnisghellen gewonnenen Feststellungen deckt, bezw. sich nahtlos und ohne den leisesten

Widerspruch in diese Feststellungen einfügt".

Danach ist auch der Vorwurf der Revision ungerechtfertigt, die Strafkammer habe die Aussage der Zeugin, auch in Bezug auf ihre Vergewaltigung durch den Angeklagten, als glaubhaft bezeichnet, obwohl sie zuvor in der Urteilsbegründung zum Ausdruck ‚gebracht habe, die Ereignisse in der Tatnacht ließen sich "in ihrem zeitlichen Ablauf" ohne Verwendung der Angaben der Zeugin SW rekonstruieren". Infolge der Tatsa-

che, daß sich die Bekundungen der Zeugin zum zeitlichen

Geschehen auf Grund anderer Beweismittel als glaubhaft erwiesen hatten, ist das Landgericht trotz der - von ihm beachteten -— geistigen Behinderung und epileptischen Veranlagung der Zeugin zu der rechtlich unangreifbaren Überzeugung gelangt, daß diese hier auch

„im übrigen glaubhaft ausgesagt habe, zumal dafür u.a. noch folgende Umstände herangezogen worden sind: Der von Ursula SWBnach der Tat aufgesuchte Arzt hatte auf Faustschläge zurückführende Prellmarken an ihrem Kopf festgestellt und erklärt, daß die Angaben über "ihre Vergewaltigung, wenn er auch frische Verletzungsanzeichen an ihren Geschlechtsöorganen nicht habe feststellen können, nicht im Widerspruch zum klinischen Befund stünden. Bei ihrem Zusammentreffen mit den als Zeugen vernommenen Rentner HP und Polizeimeister BB virkte Ursula SW verstört. Ihr zerrissener Schlüpfer wurde 500 m von den Fellerhöfen entfernt aufgefunden. Aus alledem hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei entnommen, daß Ursula SC weder eine Vergewaltigung vorgetäuscht noch Sinnestäuschungen erlegen sei. Einen epileptischen Anfall hat das Landgericht ohne Verstoß gegen ärztliche Erfahrungen ausgeschlossen, weil Ursula sa> angesichts der örtlichen Verhältnisse und der kurzen Zeit bis zum Eintreffen der Verletzten bei dem Haus H@Wnricht in den nach so einem Anfall erfahrungsgemäß eintretenden tiefen, langen Schlaf gefallen sein kann. Daß der Angeklagte bei diesem Sachverhalt nicht an dem ernstlichen Widerstand des Mädchers zweifeln konnte, brauchte die Strafkammer nicht näher zu erörtern.

Fehl gcht schließlich der auf die Behauptung gestützte Revisionsangriff, der Sachverständige habe bekundet, die als Zeugin gehörte Verletzte habe "ein ähnliches Erlebnis wie das in der Hauptverhandlung geschilderte" "schon einmal gehabt". Insbesondere deshalb hätten sich dem Landgericht Bedenken gegen ihre Glaub-

welche weiteren Beweise die Strafkammer hätte erheben

würdigkeit aufdrängen müssen. Sollte der Beschwerdeführer damit Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, so wäre dies unzulässig. Denn es fehlt an Angaben durüber, sollen, nachdem die:Zeugin es abgelchnt hatte, sich auf ihre Glaubwürdigkeit hin ärztlich untersuchen zu lassen. Will der Beschwerdeführer aber beanstanden, daß die Strafkammer bei der Prüfung, ob die Zeugin glaubwürdig sei, den mit der Revision behaupteten Vorfall nicht in Betracht gezogen habe, so ist dieser Angriff schon deswegen unbegründet, weil sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt, daß der Vorfall stattgefunden oder der Sachverständige ihn bekundet hat.

Krumme willms Flitner Sanders Hürxthal