Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 5 StR 603/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Treckerführer Josef L ET om) geboren am 1908 au. (Polen),
“ wohnhaft in K (Kreis W 2,) den Treckerführer Alfred Ka —— geboren am 1928 in ei Pr EEE
wohnhaft in K Kreis V , 3.) den Landarbeiter Max _S
wohnhaft in Kreis "
geboren am 4.) den Dreher Heinz AUEEEEEB, geboren am n EEE 1925 inK Pr., wohnhaft in RÜMEEB (Y.reis
Nr. =D.
5.) den Landarbeiter Heinrich K as Ten am GEEEEEED
wohnhaft n Ka (Krei 5 _
1931 in B W
‚ 6.) den.Landarbeiter Bruno | geboren am EEE 1923 in TOD, wohnhaft in KWEEB (Kreis W ) Nr.@&, 7.) den Landarbeiter Albert Ko eboren am 1912 inK Rn wohnhaft in (Kreis W wegen Landfriedensbruchs hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr RED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: Auf die Tevisionen der Angeklagten Eoiip, ii
und Ko@P wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig
vom 13. Februar 1952 insoweit aufgehoben, als diese Angeklagten wegen eines am 4. August 1951 begangenen Landfriedensbruches verurteilt worden sind,
sowie hinsichtlich des Angeklagten Keliiilb im Strafausspruch auch wegen der weiteren Verurteilung.
Aufgehoben werden ferner die insoweit jeweils zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen und die Gesamtstrafaussprüche mit den ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten
KB, KB una KoWiiB verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten Tg» SCHE: AGB una VEREEED zegen das oben bezeichnete
Urteil werden auf Kosten dieser Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte Kr ist freigesprochen, die übrigen Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:
LCD wegen einfachen Lanäfriedensbruchs in fateinheit mit Nötigung und wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung gu neun Monaten Gefängnis;
SIEEEEREEEEED wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit. ‚Körperverletzung. in zwei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis;
MED wegen schweren Lenäfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis;
Kai wegen Landfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer .Gesamtstrafe von drei Monaten einer Woche Gefängnis;
U wegen Lanäfriedensbruchs zu drei Monaten. Gefängnis; Kon wegen Landfriedensbruchs und wegen eines
weiteren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung in drei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis;
Kon wegen Landfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten einer Woche Gefängnis.
Gegen dieses Urteil haben die zu Strafen verurteilten Angeklagten Revisionen eingelegt. Sie rügen insgesamt die , Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften. Insoweit die Beschwerdeführer MP und Ko darüber hinaus auch eine Verletzung des Verfahrensrechts beanstanden, ist diese Rüge unbeachtlich, weil sie nicht 'entsprechend der Bestimmung des § 344 Abs. II Satz 2 StPO ausgeführt wurde.
Das "Landgericht. atellt Insoweit. unter anderen. tolgendes Test: -4 -
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Auf Grund eines Beschlusses der Lardarbeiter Niedar-, sachsens sollte im Jahre 1951 ein durch die Gewerkschaft organisierter Streik durchgeführt werden. Die Gewerkschaft hatte hierbei die Anweisung herausgereben, den Streik ruhig und besonnen durchzuführen und vor allem jede Gewaltanwendung - auch Sabotagehandlungen an Maschinen und Geräten - zu vermeiden; jedoch sollte der Streik nach Möglichkeit auch alle nichtorganisierten Landarbeiter erfassen. Dem Angeklagten LED, in seiner Figenschaft als Vorsitzendem der Ortsgruppe in Kg und als Beisitzer im Vorstand des Unterbezirks we , waren diese Anweisungen durch ein Rundschreiben bekanntgegeben worden. TEE unternahm am 4. August 1951 eine Rundfahrt durch verschiedene Dörfer,. um die Landarbeiter über den Sinn und Zweck des Streikes aufzuklären und die Durchführung des Streihes zu überprüfen. Auf seine Aufforderung hin schlossen sich ihn, neben verschiedenen anderen Landarbeitern, auch die Angeklagten Koi, KB und Keil dei dieser Rundfahrt an. Die Kolonne vergrößerte sich unterwegs bis auf ca dreißig bis vierzig Personen. Verschiedentlich wurde die gänzliche Niederlegung der Arbeit durch die Landarbeiter erreicht. Gegen Schluß der Rundfahrt wurden jedoch in der Feldmark von Börssum noch arbeitende Personen angetroffen. 50 pflügte zum Beispiel auf dem Acker eines Landwirts der nichtorganisierte Til nit einem Trecker. "Der größte Teil der Menge, darunter die Angeklagten [EEE und Keil," gingen auf diesen Acker und forderten den TED euf, Ale Arbeit niederzulegen. Tip kam dieser Aufforderung erst nach, als ID "in ärchender Haltung" zu ihm gesagt hatte: "Mach! kein Theater und gehe nach Hause, ehe du dir von uns die Knochen kaputtschlagen 1§ 8t" und als im gleichen Augenblicke aus der Menge der Ruf erfolgte: "Steckt ihm doch einen Knüppel in den Ventilator!" Gleichzeitig hatte ein unbekannter Täter aus dem Kreise der auf dem Acker stehenden Personen den Bolzen zwischen Trecker und Pflug entfernt, so daß eine Weiterarbeit auch aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre.
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pie Menge kehrte alsdann zu einem anderen Acker zurück, auf dem sie vorher schon einmal gewesen war, und verprügelte hier mit einer Peitsche den Sohn des Landwirts v@BP- Letzteren Vorfall hatte LED aus einer Entfernung von etwa 150 m genau beobachtet. Koi und sBningegen erfuhren hi-rvon erst abends.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hebt die Straf-
kammer. hervor, daß dem EEE "als Wortführer geren-
über TED nicht verborgen geblieben ist, daß aus
der ihn umgebenden lienge heraus gegenüber dem Trecker Gewalttätigkeiten begangen wurden, um TED am Yeiter-
arbeiten zu hindern", Das angefochtene Urteil wendet den
Tatbestand des § 125 Abs. I StGB hinsichtlich des Ver- a haltens der Angeklagten LEHEEEED, “EEE, Ka una | EHEED an, insoweit die Vorgänge nach der Wegnahme des Verbindungsbolzens (Fall TED) in Betracht kommen. In Tateinheit hiermit ist ICE gemäs 5 240 StGB bestraft worden.
ve, ) Die Verurteilung des Angeklagten re N ist rechtlich bedenkenfrei. ..
a) Das Rechtsmittel dieses Angeklagten geht an den Urteilsfeststellungen vorbei, wenn es in Zweifel zieht, f daß sich eine "Menschenmenge öffentlich zusamnengerottet" S habe. Insoweit ist lediglich erforderlich, daß eine Hr ‚räumlich verbundene Personenmehrheit bewußt zusanmen- I bleibt, obwohl aus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und daß die den Teilnehmern bewußte Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen (unbestimmt welche und wieviele) besteht.
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aa) Hinsichtlich des letzteren Merkmales ist der Revision einzuräumen, daß die rechtliche Begründung
des angefochtenen Urteils fehl geht; es kommt - wie dargelegt - für den Begriff der Öffentlichkeit nicht darauf
an, ob die Menschentwenge sich "an Stellen, die jedem zueänglich waren," zusammengerottet hatte. Diese rechtsirrige Begründung der Strafkammer ist jedoch ohne Einfluß, weil
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die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei ergeben, daß - auch bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes - die Zusammenrottung eine "öffentliche" war. Die Äcker der Feld. mark wurden bestellt, so daß mithin nicht nur auf der Fahrt durch die verschiedenen Dörfer, sondern auch hier die Möglichkeit des Zutritts einer unbestimmten Zahl von Menschen bestand. Das Bewußtsein der Angeklarten hiervon kann nach dem Urteilszusammenhang nicht zweifelhaft sein.
bb) Rechtlich durchaus unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, die Zusammenrottung habe bereits unmittelbar nach der Bolzenwegnahme begonnen. Alle in diesen Zusammenhange vorgebrachten Angriffe des Beschwerdeführers ICHEEEEEED wenden sich letzten Endes nur gegen die tatsächlichen Feststellungen. Das angefochtene Urteil bringt zum Ausdruck, daß "die Teilnehmer der Fahrt, die das gewaltsame Vorgehen gegen TEE wahrgenommen hatten...", sich trotzdem nicht trennten (UA.S.15). Es handelte sich mithin nicht - wie die Revision meint - um eine "ungesetzliche Einzelaktion eines Täters", die den übrigen Beteiligten nicht erkennbar geworden wäre. Dann aber ist auch die Folgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, die Menschenmenge sei nunmehr in dem Bewußtsein zusammengeblieben, es werde auch in Zukunft bei etwaigem Widerstand zu Gewalttätigkeiten kommen. Weiterhin ist der Tatrichter mit Recht davon ausgegangen, daß tatsächlich und rechtlich ein Zusammenrotten bei und in einer Menschenzienge möglich ist, welche ursprünglich nicht in jenem Bewußtsein, sondern zu einem erlaubten Zweck zusammengetreten war.
b) Da ausdrücklich festgestellt ist, deß INNE die Gewaltanwendung gegenüber dem Trecker ebenfalls wahrgenommen hatte, ist er in Bezug auf den nun folgenden Vorfall (WW) Teilnehmer im Sinne des § 125 Abs. I StGB. Denn es kommt für den Tatbestand dieser Vorschrift nicht darauf an, daß jeder Teilnehmer selbst die Absicht hatte, Gewalttätigkeiten vorzunehmen. Bereits das Verbleiben in dem Zuge trotz Kenntnis der Gewalttätigkeiten erfüllt bei
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- 7- Dr AED Gen Straftatbestand, zumal er, als -
vorher verwarnter - Leiter der Kolonne, die Rechtspflicht
“ natte, nach der ersten Gewalthandlung sofort die Aktion
‚ gbzubrechen, mindestens aber den Versuch hierzu zu unternehmen.
Mit der Behauptung, IE habe bei der Gewaltanwendung gegenüber WW nicht mehr an der Zusammenrottung teilgenommen, wendet sich die Revision unzuläsrigerweise gegen die festgestellten Tatsachen, Denn die Beurteilung der Frage, ob eine Person trotz räumlicher Fntfernung noch Teil einer Menschenrenge ist, liegt im allgemeinen - und auch hier - dem Tatrichter ob. Es lassen sich insoweit nicht bindende Regeln, im Sinne von Entfernungsmaßstäben, aufstellen. Zumal der Vorfall sich auf freiem Felde abspielte und ICE die Kolonne zu dem Acker des Win begleitet hatte, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auf Grund der verschiedenen Umstände die tatsächliche Feststellung trifft, er wollte und konnte trotz der räumlichen Entfernung von oa 150 m Teil der Menschenmenge bleiben.
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Auch die in diesem Zusammenhange sonst noch vorfetragenen Tatsachenangriffe können in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden.
Mit der Frage, ob und wie lange nach der Gewalthandlung gegen Wgp eine Zusammenrottung am 4. August 1951 noch bestand, beschäftigt sich das angefochtene Urteil nicht. Die Ausführungen des .Rechtsmittels hierzu sind daher unverständlich.
c) Die Verurteilung des LED zemäs S 240 StGB. ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum erfolgt. Der Revisionsangriff insoweit ist offensichtlich unbegründet.
d) Nicht unbedenklich erscheint die Anwendung des § 73 StGB hinsichtlich der Nötigung gegenüber TEE und ' der offenbar erst danach erfolgten Zusammenrottung. Der Angeklagte ist jedoch hierdurch nicht beschwert,
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2.) Die Verurteilung der Angeklarter Fell, kp und KoBvwecen eines am 4. Auzust 1951 begengenen Landfriedensbruches konnte keinen Bestand haben.
Bei Kofi und "BB fenit es schon an zuverlässigen Feststellungen darüber, daß diese Beschwerdeführer sich überhaupt auf dem Felde des TB befanden. Fur für Kom, EEE und eine Anzahl namentlich unbekannt gebliebener Personen trifft die Stiraikammer eine derartige ausdrückliche Feststellung.
Vor allem aber läßt das anrefochtene Urteil iede Darlegung darüber vermissen, ob KeiilB, EB und KORB die CGewalteinwirl.ung auf den Trecl:er bemerirt hatten. Es fällt auf, daß in den Urteilsgründen dies nur hinsichtlich des ICE hervorzehoben wird. Solche Aus-- führungen können aber auch für die übrigen Angeklarten nicht entbehrt werden; andernfalls fehlt es züm Teil am inneren Tatbestand des § 125 Ats. I StGB. Denn - wie erwähnt -— schließt die Strafkammer nur aus dem Vorfall gegenüber dem Trecker jeweils auf das Bewußtsein der Zugehörigkeit zu einer rewalttätigen Mence.
Die im Rahmen der Beweiswürdigung angeführte Feststellung ("Teilnehmer der Fahrt") ist zu allgemeiner Natur, um ohne weitere Derlegungen zu Ungzunsten der einzelnen Angeklasten gewertet werden zu können.
Weiterhin sind die Urteilsfeststellungen auch mangelhaft, soweit es die Zugehörigkeit der einzelnen Angel:lagten zur Menschenmenge im "alle VW angeht.
Il.
Vorfälle vom 5. August 1951: Das Landgericht trifft hierzu im wesentlichen folgende Feststellungen:
Am 5. August 1951 fanden sich sämtliche Angeklagten sowie eine größere Anzahi anderer Landarbeiter zusammen und begaben sich auf eine erneute "Kontrollfahrt". Jeder
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über unterrichtet, was bei dem Streik erlaubt und was
2 verboten sei. Die Polizei wies insbesondere auf die
E Unerlaubtheit etwaiger Straftaten ausdrücklich hin.
BR grotzdem kam es zu mehrfachen Gewalthandluneen,. SED
E schlug die Zeugen To und "ei hierbei # nandelte es sich um zwei jeweils getrennte Vorgänge.
„. ID Schlug einen weiteren Zeugen, um ihn von
. der Arbeit abzuhalten. Zu dem gleichen Zwecke bedrohte
‘ Kein drei verschiedene Zeugen mit Schlägen, U] trat ; mit seinem Stiefel gegen das Bein eines Zeugen, so Jeß dieser zu Boden stürzte. Weiterhin spielten sich noch tätliche Ausschreitungen unbekannt gebliebener Personen ab. Bei den an drei vers-hicdenen Örtlichkeiten geschehenen ; Vorfällen war jeder der Angeklagten mindestens in einem Falle anwesend.
Die eingangs wiedergegebene Verurteilung der Angeklarten wegen dieser Vorfälle läßt Rechtsfehler nicht erkennen,
1.) Die Revision des ID übersicht, daß der Tatbestand des § 125 Abs. II StGB nicht nur die Rädelsführer selbst, sondern auch diejenigen Personen unter . Strafe stellt, die Gewalthandlungen begangen haben. Schon aus diesem Gesichtspunkt wäre die Anwendung dieser vorschrift mithin gerechtfertirt. Darüber hinaus erpeben die Urteilsfeststellungen aber auch, deß LCD eis "Rädelsführer" an der Zusammenrottung teilgenommen hat. Nach anerkannter Rechtsprechung genügt es insoweit, daß der Täter die zu gewalttätigem Vorgehen zusamiengerottete Menschenmenge in irgendeiner Weise anführt, sie zusammenbringt oder zusammenhält, sie geistig leitet oder sich körperlich an ihre Spitze stellt. Fast jedes dieser Kennzeichen liegt hier vor. Das Landgericht legt wiederholt der, ICE habe das Fort ergriffen, sich an öie
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somit in vollem Umfange zu verwerfen.
2.) Das gleiche trifft für die Rechtsmittel der Angeklagten SCEEEEEEED, MD, UM, “a un: Fo und - im Umfange der Schuldfrage - auch für die Revision des Angeklagten Ko zu.
Soweit nicht bereits oben (I,1) das "rforderliche ausgeführt wurde, sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
Abwegig sind insbesondere die Darlegungen der Beschwerde. führer AB und KB zun Verbotsirrtum, zumal säitliche Angeklagten während der Fahrt und vor den Gewalthandlungen von der Polizei belehrt worden waren.
3.) In der Straffrage konnte die Verurteilung des Kefii weren der Geschehnisse vom 5. August 1951 keinen Bestand haben, weil die Föglichkeit nicht mit Sicherheit auszuschließen war, daß die Strafhöhe in diesem Falle durch die sndere, nunmehr aufgehobene, Verurteilung beeinflußt wurde.
Bei den Angeklagten K@P und Fo kamen derartige Erwägungen nicht zum Zuge, weil die Strafkammer hier jeweils nur auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hatte.
Nach alldem wird das Landgericht bezüglich der
Angeklagten Keim, Ki und "ol in dem erörterten Umfange und - gegebenenfalls - hinsichtlich der Cesamt-
strafaussprüche neue Feststellungen zu treffen haben, Im übriren waren sämtliche Revisionen zu verwerfen.
Die Tntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Neumann Sarstedt Dr. "aschow
Koffka Schuidt