Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 04.11.1953 – 4 StR 91/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Strafrichter nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden. Er entscheidet über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen. Jenblfen- aM
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Rechtssatz: Im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Strafrichter nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden. Er entscheidet über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen.
Jenblfen- aM Aktenzeichens 4 StR 91/53 Sohwuzgericht Paderbord Beschluß des BGH vom.4. November 1953 OLG in Hamm
Beschluss§
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Karl PEN zu: Te; geboren am EEE 1929 in Emm,
wegen Entziehung der Unterhaltspflicht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Groß als Vorsitzenden und der Bundesrichter Krumme, Dr. Engels,
Dr. Eülle und Dr. Augustin beschlossen:
Im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 170 b StGB ist
der Strafrichter nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden. Er entscheidet über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen.
Gründes
Der Angeklagte, der als Erzeuger eines unehelichen Kindes zur Zahlung von Unterhalt rechtskräftig verurteilt ist, wurde vom Schöffengericht in Paderborn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 b StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat die Strafkammer des Landgerichts in Paderborn die Strafe herabgesetzt. Sie hat - ebenso wie das Schöffengericht - abgelehnt, Ermittlungen über die Vaterschaft des Angeklagten anzustellen. weil sie das rechtskräftige Unterhaltsurteil für bindend erachtet hat. Die Revision des Angeklagten
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wendet sich gegen diese Rechtsansicht. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es
die Ansicht des Landgerichts billigen möchte, sich hieran aber durch das gegenteilige Erkenntnis des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. September 1951 (NJW 1952, 118) gehindert sieht.
Die Vorlegung ist zulässig, weil die Entscheidung des Strafverfahrens von der zwischen den beiden Oberlan- ” desgerichten streitigen Rechtsfrage abhängt. |
Das Oberlandesgericht in Oldenburg lehnt die verbindliche Kraft eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich ab, weil im normalen Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses das Recht der Verfügung der Parteien unterliege, während im Strafverfahren die unbedingte Wahrheit über alle die Strafbarkeit einer Handlung begründenden Umstände ermittelt werden müsse. Das Oberlandesgericht in Hamm vertritt dagegen die Ansicht, "die Vorschrift des § 170 b StGB knüpfe die Verurteilung an das Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen Schuld, nicht an bestimmte tatsächliche Feststellungen. Wenn der Spruch des Zivilrichters diese Schuld zwischen den Parteien bindend feststelle, müsse auch der Strafrichter ihn als verbindlich anerkennen. Zu dieser Folgerung zwänge nicht nur der Sinn und Zweck des § 170 b StGB, sondern auch die Achtung vor der Einheit der Recktsordnung, deren lebendige Geltung im Rechtsbewusstsein des Volkes durch die Möglichkeit im Recktssatz widersprechender Entscheidungen zwischen Zivil- und Strafrichter in ein und demselben Fall, also durch die Anerkennung zwiefachen Rechts, erschüttert werden müsse»
Die Selbständigkeit des Zivil- und Strafrichters bedeute
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nur, dass jeder von ihnen andere tatsächliche Feststellungen treffen könne. keiner dürfe aber das Urteil des andern hinwegdeuten. "
Die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm entspricht der in:Schrifttum und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auslegung des früheren § 361 Nr 10 StGB, der durch § 170 b StGB abgelöst worden ist (§ 1 Abs 1 u 3, §§ 4 DVO vom 18. März 1943 zur SchutzVO vom 9. März 1943 - RGB1 I, 140, 169). Diese beiden Strafbestimmungen sind jedoch in ihrem Wesen und in ihren Merkmalen so verschieden, dass die zu der früheren Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auf den neuen Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung übertragen werden können.
Die Übertretungsvorschrift des § 561 Nr 10 StGB sollte nur dem ‚Schutz der Wohlfahrtsbehörden gegen missbräuchliche Inanspruchnahme dienen. Sie sprach daher allgemein von der "Pflicht zur Ernährung" und griff erst ein, wenn die Aufforderung der zuständigen Behörde zur Unterhaltsleistung. erfolglos geblieben war und durch Vermittlung der Behörden fremde Hilfe in Anspruch genommen werden musste. Daraus folgerte die Rechtsprechung, eine Pflicht zur Ernährung sei stets gegeben, wenn eine Verurteilung zum Unterhalt erwirkt sei; einem solchen Urteil Gehorsam zu erzwingen, sei auch der Zweck des § 361 Nr 10 StGB. Das ergebe sich zudem aus der Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs des unterstützenden Verbandes von dem Recht des Unterstützten, gegen den Verpflichteten Unterhalt geltend zu machen (§ 62 wwg, § 21 Abs 2, § 23 FürsorgepflichtVO). Daneben wurde auf die Einheit der Rechtsordnung hingewiesen, die zu dem Schluss zwinge, dass privates und öffentliches Recht sich ergänzen müssten (OLG Dresden GA 61, 370; OLG Celle HRR 1928,
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92; BayObLG HRR 1930, 81; KG DRZ 1928, 951, DJZ 1929, 185; OLG Königsberg HRR 1938, 570). Demgegenüber wurde schon unter der Geltung des § 361 Nr 10 StGB in einigen Entscheidungen und im Schrifttum auf die ausschliesslich deklaratorische Wirkung von Unterhaltsurteilen und die allgemeine verfahrensrechtlich® Pflicht des Strafrichters zur Wahrheitserforschung hingewiesen (BayObLG 12 1921, 757; OLG Naumburg LZ 1930, 10115; Schorn JR 1932. 241,
244 f); vereinzelt wurde auch nur rechtskräftig abweisenden Zivilurteilen in Unterhaltssachen bindende Kraft zuerkannt, weil der Schutz der Armenpflege nicht weiter reichen könne als das Recht der unterstützenden Behörde, von dem Verpflichteten Ersatz zu verlangen (Olshausen
11. Aufl S 2003).
Die Strafvorschrift des § 170 b StGB beruht auf höheren rechtspolitischen Gedanken als der aufgehobene § 361 Nr 10. Sie bedroht das*durch die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht begangene Unrecht "gegen die Bande des Bluts und der Familie" mit der Vergehensstrafe. Sie schützt Ehe und Kutterechaft, die uneheliche ebenso wie die eheliche, als Grundlagen des Volkslebens (vgl Rietzsch bei Pfundtner-Neubert II c 6 § 207. 209 Ziff 7 und DJ 1943, 228 f); diese stellt auch Art 6 GG, wie schon die Weimarer Reichsverfassung, unter den besonderen Gchutz der Verfassung. Dadurch erklärt sich die ausdrückliche Eervorhebung der "gesetzlichen" Unterhaltspflicht. Mit dem Zweck der neuen Strafnorm, Verfehlungen gegen die durch Ehe und Abstammung begründete Treuepflicht nachdrücklich zu ahnden, wäre es unvereinbar, wenn schon der blosse Ungehorsam gegenüber einem im zivilrechtlichen £rkenntnisverfahren erwirkten Unterhaltsurteil zur Bestrafung führen könnte. Der schwerere Schuldvorwurf muss in dem mit besonderen
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rechtsstaatlichen Sicherheiten ausgestatteten Strafverfahren, das von den durch Säumnis und Unkenntnis beeinflussbaren Erklärungen der Beteiligten unabhängig ist, durch das Ergebnis der gerichtlichen Wahrheitsforschung gerechtfertigt werden.
Daran dachte vermutlich auch Rietzsch in der oben angeführten Begründung der Schutzverordnung vom 9. März 1943, indem er meinte, die Anklagebehörde müsse von § 153 StGB Gebrauch machen, sofern ernste Zweifel gegen die Richtigkeit eines den Unterhaltsanspruch zuerkennenden Urteils bestünden. Wenn er dort weiter äusserte, der Täter könne nicht einwenden, das Urteil sei falsch, weil er denn mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, so entspricht das nur den Forderungen des von Rietzsch vertretenen Willensstrafrechts, das indes nicht verwirklicht worden ist. Nach dem-geltenden Rechtszustand könnte der Angeklagte in einem solchen Falle beim Fehlen des Nachweises der gesetzlichen Unterhaltspflicht nur wegen Versuchs bestraft werden. Übrigens enthalten diese Ausführungen, wie der Zusammenhang zeigt, auch nur unverbindliche Hinweise für die Handhabung der Veroränung durch die Anklagebehörden.
Ergibt somit schon der Sinn und Zweck des § 170 b StGB, dass eine rechtskräftige Verurteilung zur Unterhaltszahlung keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen Vergehens gegen diese Vorschrift bildet, so besteht um so weniger Anlass, hier eine Ausnahme von den allgemeinen Strafverfahrensregeln des § 262 StPO anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Strafrichter, wenn die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses abhängt, auch über dieses nach den für das Verfahren und
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den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften. Er kann aber die Untersuchung aussetzen und einem Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Zivilklage setzen oder das Urteil des Zivilgerichts in einer bei diesem schon anhängigen Sache abwarten. Das sodann ergehende Zivilurteil bindet ihn nur, falls es rechtsgestaltend wirkt.
Etwas anders gilt nach der Ansicht des Senats auch nicht gegenüber einem schon vor Begehung der Tat erwirkten Unterhaltsurteil. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Strafrichter zivilrechtliche Erkenntnisse, die infolge ihrer Rechtskraftwirkung rein vermögensrechtliche Beziehungen der Prozessparteien für die Zukunft gestalten, bei der Verurteilung wegen reinen Vermögensdelikten beachten muss, die sich gegen gerichtlich zuerkannte, der freien Verfügung der Parteien unterliegende Vermögensrecht richten (vgl RGSt 26, 305; 34, 279; 59, 13, 20). Der trotz rechtskräftiger Verurteilung bestehende gute’ Glaube des Täters an sein Recht schliesst jedenfalls sein Unrechtsbewusstsein in solchen Fällen aus. Handelt es sich aber, wie hier, um die anklage wegen Verletzung einer durch Ehe oder Abstammung begründeten, also allein auf dem Gesetz beruhenden Unterhaltspflicht, so ist der Strafrichter bei Prüfung der diese auslösenden familienrechtlichen Vorgänge nicht an das Unterhaltsurteil des Zivilrichters gebunden; diesem Urteil kommt nur eine feststellende Wirkung bezüglich des Grundes des zugesprochenen Zahlungsanspruches zu. Die Überzeugung, dass der Täter durch die Bichtbefolgung dieses Urteils eine gesetzliche begründete Unterhalts-
pflicht verletzt habe, muss sich der Tatrichter unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnis-
quellen selbst bilden. Dabei ist das rechtskräftige
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Unterhaltsurteil nur ein einzelnes - möglicherweise ausschlaggebendes — Beweismittel neben allen sonstigen für die Urteilsfindung erheblichen Umständen. Diese Ansicht wird ausser vom Oberlandesgericht Oldenburg auch von Löwe-Rosenberg (19. Aufl § 262 Anm 1 und 6 a.E.), kaurach (Besonderer Teil 3 327), Nagler (LpzK 7. Aufl § 170 b Anm
II 1), Dalcke (35. Aufl § 170 b Anm 2), und Peters (Strafprozess, S 20, 238 f, 396) vertreten; sie entspricht allein der materiellen Gerechtigkeit und dem obersten Grundsatz des rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass niemand wegen einer Tat verurteilt werden darf, wenn der Strafrichter von seiner Schuld nicht voll überzeugt ist. Demgegenüber muss der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung, die durch einander widersprechende Entscheidungen des Zivil- und Strafrichters in derselben Sache gefährdet werden könnte, zurücktreten. Diese Gefahr ist eine allgemeine Folge des verschiedenen Aufbaus des Zivil- und Strafprozesses und der in diesen Verfahren erstrebten verschiedenartigen Ziele. Sie kann — wie der Gesetzgeber schon bei Erlass
des § 262 StPO bewusst in Kauf genommen hat - auch dann nicht vermieden werden, wenn der Strafrichter von der in sein Ermessen gestellten Aussetzung der Untersuchung keinen Gebrauch macht. Ebensowenig kann sie die freie Erforschung der Wahrheit hindern, wenn gegen den Täter schon zur Zeit der Begehung der Straftat ein rechtskräftig verurteilendes Erkenntnis ergangen war.
dieselben Grundsätze gelten auch für solche Zivilurteile, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch rechtskräftig abweisen. Jedoch wird dem Täter, sofern das obsiegende Urteil nicht durch Prozessbetrug erachlichen ist. in einem solchen Fall regelmässig nicht nachzuweisen sein, dass er vorsätzlich - oder mit bedingtem Vorsatz - und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat. Soweit im Schrifttum abweichende Auffassungen vertreten werden, verweisen sie durchweg noch auf die frühere Recht-
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sprechung zu § 361 Nr 10 StGB (Schönke 6. Aufl § 170 d III 1 a; Schwarz, Strafgesetzbuch, 15. Aufl § 170 b Anm 1; Kleinknecht-kKüller-Reitgerber § 262 StPO Anm 3; ferner Olshausen 11. Aufl S 2003 und Dalcke 35. Aufl § 170 b Anm 2 nur hinsichtlich abweisender Zivilurteile). Sie sind nach Ansicht des erkennenden Senats durch die neue Gesetzeslage überholt.
Der im erkennenden Teil des Beschlusses ausgesprochene Rechtssatz entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Im übrigen wird die Sache dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung über die Revision zurückgegeben.
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