Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/361#abs-1 (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/361#abs-2 (2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

§ 360 § 362