§ 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/361#abs-1 (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/361#abs-2 (2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 361 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2024 – 5 StR 12/23Neubeginn der Verjährung bei Wiederaufnahme des VerfahrensZitiert von 1
- BGH, 08.06.1999 – 4 StR 595/97Zitiert von 25
- BGH, 04.03.1999 – 4 StR 595/97
- BGH, 24.02.1959 – 5 StR 649/58
- LG Cottbus, 26.09.2019 – 23 Kls 24/19
- BVerfG, 08.03.2006 – 2 BvR 486/05Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.01.2026 – StB 70/25
- VG Köln, 13.06.2025 – 36 K 4399/25.T
- OVG NRW, 09.07.2024 – 36 E 225/24.TZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 361 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.