Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 4 StR 735/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 sin 138/52 2297 061°
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rohproduktenhändler Erich & aus u geboren an 1918 in Tun
2, den Kaufmann Werner PD zus SEM sort geboren ar ME 1927,
wegen Hehlerei
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat: ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretir (nn
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten Ce :e sen das Urteil des Landgerichts in Essen vom
30. September 1952 wirä verworfen; der Angeklagte hat die Kosten seines lechtsmittels zu tragen,
Auf die Revision des Angeklagten Pi wira das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tr
Die Angeklagten CB ni a 9 ] sind wegen Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnediMG) zu Geldstrafen verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes; soweit der Angeklagte Gastrich die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, ist diese Rüge unbeachtlich, weil sie nicht näher ausgeführt worden ist. Nur die Revision des Angeklagten PB kann Erfolg haben.
1) Das Landgericht macht dem Angeklagten CB - un: vVorwurf, er habe aus Fahrlässigkeit die Herkunft des aus einen Diebstahl stammenden Freileitungskabels nicht erkannt. är hätte sich unschwer sagen können und müssen, dass auch er als Grosshändler die Herkunft des ihn von einem Kleinhändler angebotenen Kabels zu prüfen habe; äussere Umstände hätten ihm Anlass zu der Annahme geben müssen, dass die Herkunft des Materials nicht einwandfrei sein könne. Er habe sich auch Gedanken darüber gemacht, dass Privatleute solche lengen Kabeldraht anbieten konnten, Auf die Erklärung seines Verkäufers, die Sache gehe in Ordnung, habe er sich nicht
verlassen dürfen.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum. Die Anwendung des 8 18 UnedlNG schied nicht schon deshalb aus, weil der Angeklagte den Grosshandel mit unedien Metallen nicht mit Privatpersonen, sondern mit Wiederverkäufern betreibt. Den Vorschriften des genannten Gesetzes -— mit Ausnahme des § 5 - wäre er nur dann nicht unterworfen, wenn er die in § 11 des Gesetzes bezeichnete Unbederklichkeitsbescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde besässe. Hierzu trifft zwar das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte eine Ürlaubnis für den Handel mit unedlen Wetallen erhalten hat,
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ist aber zu schliessen, dass er jene Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht besitzt; sonst hätte er für sein Gewerbe einer Erlaubnis nicht bedurft. Als Grosshändler brauchte
er zwar bei gewöhnlicher Sachlage über die Herkunft der ihm von einem Händler angebotenen \iare Erkundigungen nicht einzuziehen. Geben aber äussere Umstände (im vorliegenden Falle waren es die Menge und das Aussehen der angebotenen \are) Anlass, nach der Herkunft der Ware zu forschen, darf sich der Grosshändler nicht mit der Auskunft des Kleinhändlers, die Sache gehe in Ordnung, begnügen. Er muss, wenn er das Geschäft abschliessen will, weitere Erkundigungen über die Herkunft der angebotenen Sachen einziehen, nötigenfalls bei
den Verkäufern des Kleinhändlers. Insoweit können an den
Grosshändler nicht geringere Anforderungen gestellt werden als an den Kleinhändler. Dass der Angeklagte bei genügender Anspannung seines Gewissens den Umfang seiner ?flichten = und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch die Her- | kunft der Ware aus einer strafbaren Handlung erkannt hätte, stellt der Tatrichter fest. Der Angeklagte hat somit die Sorgfalt in seinem Betrieb ausser acht gelassen, zu der er nach den äusseren Unständen des gegebenen Falles und nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande
war: er hat fahrlässig die Herkunft der ihm angebotenen
Gegenstände aus einem Diebstahl nicht erkannt. Seine Verurteilung aus § 18 UnedlliG ist daher rechtsbedenkenfrei. Zu den Angriffen der Revision, die sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richten, ist noch darauf hinzuweisen, dass das Revisionsgericht von Gem sachverhall ausgehen muss, den das Landgericht festgestellt hat; neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht
beachtet werden.
2) Der Angeklagte PBveireibpt einen umfangreichen Handel mit Rohprodukten; einer seiner acht Aufkäufer erwarb Metall (100 kg Aluminiumkabel und 270 kg Kupferkabel), das aus Freileitungen gestohlen war, und lieferte es bei dem Wiegemeister des Betriebes ab; dabei war der Angeklagte nicht zugegen. Die Auffassung, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen Hehlerei schuldig gemacht, begründet das Landgericht damit, der Angeklagte habe seine Pflicht zur genauesten Überwachung seines Betriebes, insbesondere der Herkunft der angekauften Metalle, verletzt; da er nach seiner Binlassung wegen der Grösse seines Betriebes ülesen nicht laufend überwachen könne, hätte er einen sachkundigen iegemeister einstellen müssen. Er sei befähigt zu erkennen, dass durch seinen Wiegemeister sehr leicht Gegenstände z„weifelhafter Herkunft in seinen Eetrieb erworben werden könnten. Diese Gefahr wäre durch Einstellung eines sachkundigen Wiegemeisters unterbunden worden. aus eigennützigen Beweggründen habe der Angeklagte davon Abstand genommen und so "die durch Ankauf von Diebesgut eingetretene weitere Gefährdung des Eigentums Dritter fahrlässig verschuldet".
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand des 8 18 UnedlNG entspricht nach seiner äusseren Seite dem § 259 StGB. Danach kann die Tat des Hehlers auch im Ankaufen einer mittels strafbarer Handlung erlangten Sache bestehen. Das „andgericht führt zwar aus, der Angeklagte habe unedles letall "angekauft'"; denn er sei der verantwortliche Leiter seines Betriebes. Damit wird aber nur die sich aus § 164 Abs 1 BGB ergebende Rechtslage wiedergegeben, wonach der Angeklagte durch die Erklärungen seines Vertreters unmittelbar rechtlich verpflichtet wurde. Für die Erfüllung des
Tatbestandes der Hehlerei sowie des § 18 UnediNG kommt es sber nicht auf den Äbschluss eines schuldrechtlichen Kauf vertrages an, sondern auf die Übergabe und die Annahme der verkauften Sache (3GH vom 26. Juni 1952 - 4 StR 84/52). Ankaufen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist ein Unterfall des Ansichbringens; der Täter hat eine Sache erst dann an sich gebracht, wenn er Verfügungsgewalt darüber erlangt hat; er muss sich also seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt be-
wusst geworden sein. Hinsichtlich der in Vertretung des Geschäftsinhabers ohne dessen \iissen getätigten Ankäufe ergibt sich, dass der Vertretene die gekaufte Sache erst dann an sich bringt, wenn er sich des Übergangs der ‚jache in seine Verfügungsgewalt bewusst geworden ist (RGSt 55, 220; BGH vom 14. Februar 1952 - 4 StR 16,52). Die Urteilsgründe gewähren keine Klarheit darüber, ob der Angeklagte Verfügungsgewalt
über die genannten Ketallmengen gewonnen hat. Sr war bei den Ankauf und der Anlieferung der üetallgegenstände nicht zugegen; die in den Urteilsgründen wisdergegebene sinlassung des Angeklagten, es sei ihm nicht möglich, jede einzeine ankommende Ladung zu kontrollieren, lässt die Vermutung zu, dass er - wie die Revision behauptet - die Gegenstände nie zu Gesicht bekommen hat, weil sie während seiner Abwesenheit angeliefert und wieder vom Lager weggebracht wurden. Es ist demnach das Tatbestandsmerkmal des Ankaufens im Sinne des
§ 18 UnedlNMG bisher nicht dargetan.
Die Frage, ob der ängeklagte seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, stellt sich aber erst, wenn festgestellt
ist, dass er sich des Übergangs der Metallmengen in seine
Verfügungsgewalt bewusst geworäen war. Dann wäre zunächst zu prüfen, ob er zur Besichtigung des setalls verpflichtet war. In der Regel wird ein Händler mit unedlen „etallen
dazu gehalten sein, denn er kann seiner ihm obliegenden
Aufgabe, über seine Geschäfte genau Buch zu führen (§ 6
Uned1MG), nur gerecht werden, wenn er sich von Art, Gewicht und Aussehen der angebotenen Gegenstände überzeugt.
Von dieser Regel können indes mit Rücksicht auf die Grösse, den Umfang und die Art des Geschäftsganges eines Betriebes Ausnahmen geboten sein; es wird unter Umständen dem Geschäftsinhaber nicht möglich sein, alle angelieferten Gegenstände zu besichtigen. Er ist auf seine sachkundigen Betriebsangehörigen angewiesen, die, wenn sie selbstänäig arbeiten, für ihre Tätigkeit auch strafrechtiich verantwortlich sind (BGISt 2, 262, 355). Der Geschäftsinhaber muss aber seine Angestellten mit den nötigen Weisungen versehen und deren Einhaltung durch gelegentliche Stichproben überwachen. Lässt er es an der Erfüllung dieser Pflichten fehlen, so kann es ihm als Fehrlässigkeit angerechnet werden, wenn er eine ihm zur Kenntnis gekommene Lieferung nicht als Diebesgut erkannt hat. Dabei wird man davon ausgehen müssen, dass das Gesetz strenge Anforderungen an die Ausübung des Yandals nit unedlen Metallen stellen will. Eine Verletzung der Überwachungspflicht konnte im vorliegenden Falle aber nicht schon darin gesehen werden, dass der von Angeklagten eingestellte Wiegemeister keine Sachkunde besass. »in solcher hat im allgemeinen nur die Aufgabe, die angelieferten Mengen gewichtsmässig zu bestimmen, Wassgebend war vielmehr, ob und welche Weisungen der Angeklagte seinen Aufkäufern gegeben und ob er sich von der Zuverlässigkeit seiner Angestellten überzeugt hatte; war er aus irgendwelchen Gründen dazu nicht imstande, so hätte er einen geeigneten Stellvertreter bestellen müssen. Darauf, dass die Kaufverträge längst abgeschlossen waren, als die Gegenstände auf den Lagerplatz des Angeklagten kamen, kommt es, entgegen der Meinung der Revision, allerdings nicht an.
Die Revision des Angeklagten FEB russ aus allen diesen Gründen Erfolg haben.
Groß Krumnme Engels
Hülle Dr. Augustin