Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 04.12.1985 – 1 StR 394/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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d6 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 394/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Hendrikus H GB aus RO (Niederlande), geboren am EEE 1341 in GR (Niederlande),
2. Henric Marc Hein K GW zus (EB (Niederiande), geboren am EB 1945 in ACER (Niederlande),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
wu f6
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-
deführer am 4. Dezember 1985 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Novenber 1984 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(S 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Richtig ist zwar - wie der Senat durch Beiziehung der Unterlagen festgestellt hat -, daß der
am 29. November 1977 vor dem Präsidenten des Landgerichts Köln allgemein geleistete Eid des Dolmetschers sich nur auf Fälle bezieht, in denen er "von einem Gericht oder Notar im Bereich des Landgerichts Köln zugezogen" wird; die bloße Berufung auf diesen Eid vor dem Landgericht Würzburg war fehlerhaft. Doch kann - wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Entscheidun-
gen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. August 1953 - 3 StR 147/53 - bei Dallinger MDR 1953, 722; Urt. vom 17. Januar 1984 - 5 StR 755/83) zutreffend ausführt - ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, der Dolmetscher also, weil er nicht nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt wurde, weniger zuverlässig übertrug als er dies sonst getan hätte; denn sowohl das Gericht als auch der Dolmetscher gingen davon aus, der allgemeine Eid, auf den der Dolmetscher sich jetzt berufen hatte, binde ihn auch in diesem Verfah-
ren.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Maul Schikora
Foth Granderath
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