Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 01.03.1978 – 2 StR 484/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Magistratsdirektor Horst GENE aus

wegen Bestechlichkeit u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1978 in der Sitzung am 3. März 1978, woran teilgenommen haben:

-» Richter am Bundesgerichtshof - Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof | Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Wienroeder in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. Schnarr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEEEEEEREEEEEEEERNEEEETE als Verteidiger in der Verhandlung vom 1. März 1978, Justizangestellte Iumuii» als Urkundsbeastin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist,

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b) im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen, versuchter Nötigung und Rechtsbeugung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die von Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nit der Sachrüge erfolgreich gegen die Gewährung bedingter Strafaussetzung. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat mit der Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

Die Revision des Angeklagten

1: Verfahrensrügen

1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Zeugin Rohner ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden ist.

Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO ist für das Verhältnis zwischen dem aktiv Bestechenden und dem Bestochenen zu bejahen (RGSt 64, 296; BGH, Urteil vom 11. August 1953 - 2 StR 495/52 -). Der Verdacht einer Beteiligung in diesem Sinne bestand gegen die Zeugin ReMEBEp in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe. In Fall II 1 wirkte sie an der Bestechung des Angeklagten SC Qurch den Mitangeklagten Cup mit, indem sie mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausübte. Im Fali II 2 war sie selbst Täterin der aktiven Bestechung, indem sie als Gegenleistung für eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ein festes Freundschaftsverhältnis mit unentgeltlichem Geschlechtsverkehr versprach. Daß sie die Zusage nur zum Schein gab, um den Angeklagten zu einem pflichtwidrigen Verhalten bei der Verlängerung der Erlaubnis zu bestimmen, steht der Strafbarkeit aus § 333 StGB aF, § 334 StGB nF nicht entgegen (Baldus in LK 9. Aufl., Rdn. 16 zu § 333 StGB). Der Strafkammer hätte sich daher ein Beteiligungsverdacht gegen die Zeugin im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO aufdrängen müssen. Im Unterlassen dieser Prüfung liegt ein Rechtsfehler, der sich ausgewirkt haben kann, 80- weit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit und wegen der

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damit in engem Zusammenhang stehenden Rechtsbeugung (vgl. hierzu Bl. 39 UA) verurteilt worden Ist.

Damit unterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung. nr -

2. Ob der Zeuge LUEEEEEEREB wegen Verdachts der Beteiligung hätte unvereidigt bleiben müssen, kann dahinstehen, da die Verurteilung in den beiden Bestechungsfällen, zu denen er vernommen worden ist, nicht bestehenbleibt.

3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

IL. Die Sachrüge

Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung hält der Sachrüge stand. Auch im übrigen hätte die Revision mit der Sachbeschwerde nicht durchgreifen können. Insofern ist folgendes zu bemerken: ,

Die Tätigkeit des Ordnungsamtes war im hier interessierenden Zusammenhang genügend begrenzt und deshalb bestimmbar, um allgemein Gegenstand eines Versprechens pflichtwidriger Diensthandlungen sein zu können. Es genügt, wenn sich beide Teile nicht eine bestimmte Amtshandlung, sondern nur einen Kreis von Beziehungen vorstellen, in dem sich der Beamte durch einzelne pflichtwidrige Handlungen betätigen werde (BGH, Urteil vom 24. Juli 1959 - 5 StR 65/59 - mit Nachweisen). Sonst müßten gerade die gegenständlich umfassendsten Fälle straflos bleiben. Daß sich der Mitangeklagte Gun

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nicht nur das allgemeine "Wohlwollen" des Angeklagten erwerben und erhalten wllte, wird im Urteil festgestellt (anders als im Fall von BGHSt 15, 239, 251).

Nicht nur der”Unternehmer, sondern auch der Ge- " schäftsführer kann eine Bestechung - zugunsten des Unternehmers - begehen.

Welche Ausländerbehörde für die Zeugin Re örtlich zuständig war, ist unwesentlich. Jedenfalls war der Angeklagte als Vorgesetzter des Dezernenten für die Bekämpfung des Dirmenunwesens dienstlich verpflichtet, die Ausweisung der in WOREMEEEMe der Prostitution nachgehenden Ausländerin durch die zuständige Behörde zu veranlassen, statt ihr Hilfe zu versprechen,

Daß die Gewährung sonst käuflich gebotenen Geschlechtsverkehrs als Gegenleistung für die pflichtwidrige Hilfestellung ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB sein kann, liegt auf der Hand.

Die Feststellungen der Strafkammer zur Rechtsbeugung würden die Verurteilung rechtfertigen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision sieht es mit Recht als bedenklich an, daß die Strafkammer in den Taten und in der Person des Angeklagten besondere Umstände gefunden hat, welche die Gewährung bedingter Strafaussetzung rechtfertigen sollen (§ 56 Abs. 2 StGB). Indessen bedarf es einer näheren Erörterung dieser Frage nicht, da die ungewöhnlichen Umstände auf jeden Fall

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zur Prüfung drängten, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne der Erhaltung des Vertrauens

der Bevölkerung in die Rechtspflege die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Das Schweigen des Urteils hierüber ist ejn durchgreifender sachlicher:

Mangel.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer

Rs