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BGH Urteil vom 22.03.1968 – 5 StR 375/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_375/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Polizeimeister Adolf TED zu: ru geboren am EEE 1917 ir Tu (GE,

wegen Schwerer passiver Bestechung u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.0Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr .(EEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED :.: EEE

als Verteidiger, Justizhauptsekretär >

als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Rec"t erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.März 1968 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. 2

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:

Der Zeuge PO ist auf Anoränung des Vorsitzenden vereidigt worden. Das beanstandet die Revision mit Recht. Die Vereidigung des Zrugen Pi verstört gegen § 60 Nr.3 StPO. Der Zeuge war der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, verdächtig. In dem Strafverfahren gegen den bestochenen Beamten ist der Zeuge, der sich durch die Vornahme des Bestechungsaktes nach § 333 StGB vergangen hat, Teilnehmer im Sinne des § 50 Nr.3 StPO. Das hat der Senat im Anschluß an RGSt 64,296,298 bereits in seinem unveröffentlichten Urteil 5 StR 557/61 vom 30 Januar 1962 entschieden (vgl. hierzu weiter die bei Kohlhaas in IR 21.Aufl. § 60 StPO Anm.3h angeführten Entscheidungen 2 StR 495/52 vom 11.August 1953 und 3 StR 608/51 vom 25.Juni 1953”).

Im vorliegenden Fall hat der Zeuge Bw, wie keiner Begründung bedarf, den äußeren Tatbestand des § 333 StGB erfüllt. Ob gegen den Zeugen der Verdacht gerechtfertigt war, dies auch mit Bestechungsvorsatz

getan und sich damit seinerseits auch durch ein Vergehen nach § 333 StGB an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Bestschlichkeit des Angeklägten beteiligt zu haben, hatte zwar in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich der Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 9,72). Hier ergeben jedoch die Urteilsgründe im Zusammenhang mit dem Verlauf

der Hauptverhandlung, darf der Z:uge, der durch das Bestechungsangebot des Angeklagten "verwirrt" war (U.A. S.5), der Beteiligung verdächtig war. Als der Angeklagte die Blumen annahm, wußte der Zeuge nach seiner eigenen Aussage auch gleich, "daß das unrecht war". Diesc Äußerung hat der Vorsitzende auch zum Anlaß genommen, DEEB zemäß

§ 55 StPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

"insoweit in BGHSt 4,287 nicht abgedruckt.

bh -

Dennoch ist der Zeuge später auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt worden. Hieraus muß geschlossen werden. daß sich das Landgericht entweder die Frage nach dem Vereidigungsverbot gar nicht vorgelrgt,oder aber den Begriff des Verdachts der Teilnahme gerade im Hinb!ick auf die

§ 5 332, 333 StGB verkannt hat.

Auf diesen Verstoß kann das Urteil beruhen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger hätten der Vereidigung nicht widersprochen und keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO herbeigeführt (BGH 5 StR 449/57 vom 8.Oktober 1957 bei Dallinger MDR 1958,14).

Die Entscheidurg entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann