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BGH Entscheidung vom 24.07.1953 – 5 StR 590/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ob die Übernahme einer Strafverteidigung pflichtwidrig ist, hängt von der wirklichen Interessenlage und nicht von ihrer Beurteilung durch den zu verteidigenden Beschuldigten und von dessen Einverständnis ab. Ein Irrtum des Rechtsanwalts hierüber ist nicht Tatbestands-, sondern Verbotsirrtum.

? Für das Nachschlagewerk! S 7 Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB 88 356, 59

Rechtssatz: Ob die Übernahme einer Strafverteidigung pflichtwidrig ist, hängt von der wirklichen Interessenlage und nicht von ihrer Beurteilung durch den zu verteidigenden Beschuldigten und von dessen Einverständnis ab.

Ein Irrtum des Rechtsanwalts hierüber ist nicht Tatbestands-, sondern Verbotsirrtum.

Aktenzeichen: 5 StR 590/53 Urteil des BGH von 2, Februar 1954 IG Göttingen

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„vn Namen des Volkes

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In der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Georg M EEE aus He, geboren am @. ED EB auf dem Rittergut sp CD SHE, \r:i: Tun TED 1: OU,

wegen Parteiverrats

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Stautsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 24.Juli 1953

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiltels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen Parteiverrats nach § 356 abs 1 StGB an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1500 DM verurteilt worden,

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden äringen nicht durch,

1.) Die Revision sieht einen Verfahrensmangel "darin, daß die Strafkammer entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft die Zeugin DEEP nicht wegen Verdaochts der Beteiligung am Parteiverrat gemäß § 60 Ziff 3 StPO unvereidigt gelassen hat". Diese Begründung entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Nach ihr müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, Der Vortrag des Beschwerdeführers über die tatsächlichen Vorgänge muß aus sich heraus verständlich und so vollständig sein, daß er, als richtig unterstellt, den rechtlichen Fehler des Verfahrens erkennen läßt.

Daran fehlt es hier. Aus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, wieso die Zeugin DENE einer Beteiligung am Parteiverrat verdächtig gewesen sein und das Landgericht dies infolge Rechtsirrtums verkannt haben soll. Daß die Vereidigung der Zeugin dem Antrage der Staatsanwaltschaft widersprach, wie die Revision hervorhebt, macht für sich allein keinen Verstoß gegen das Verfahrensrecht aus; denn das Gericht ist an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Die Rüge wäre auch sachlich unbegründet. Das Landgericht hat einen Teilnahmeverdacht gegen die Zeugin ersichtlich aus tatsächlichen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Gründen und nicht infolge eines Rechtsirrtums verneint.

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Wie die Revision in diesem Zusammenhange zutreffend erwähnt, wird die Aussage der Zeugin Di in den Urteilsgründen irrig als uneidlich bezeichnet. Hierauf stützt die Revision sich jedoch nicht. Der ıngeklagte wäre durch diesen Fehler der Urteilsgründe auch nicht beschwert. '

2.) Die §§ 207, 264 StPO sind entgegen der Behauptung der Revision nicht verletzt.

a) Der Eröffnungsbeschluß vom 24.6.1953 (Bl 39 d.A.) entspricht den Anforderungen des § 207 Abs 1 StPO; denn er bezeichnet "die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes".

b) Nach § 264 Abs 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der Eröffnungsbeschluß vom 24.6.1953 hebt nur die Tätigkeit des Angeklagten in der Ehescheidungsangelegenheit Hei. einerseits und als Verteidiger der zeugin Die andererseits hervor. Nach dem Urteil beriet der angeklagte den Ehemann TciEB auch, ene dieser gegen die Zeugin DEEEBEEED eine Strafanzeige erstattete, Der Angeklagte ließ sich ferner von Hogilb bevollmächtigen, dessen Interessen in dem aus der Anzeige entstandenen Strafverfahren wahrzunehmen, und bat auf Grund dieser Vollmacht die Staatsanwaltschaft um eine Abschrift der Anklage. Alle diese Vorgänge, in denen das Landgericht einen Parteiverrat des Angeklagten findet, hängen jedoch mit den im Eröffnungsbeschluß erhobenen Vorwürfen eng zusammen und gehören zu derselben Tat im Sinne des § 264 Abs 1 StPO, d.h. zu demselben: "geschichtlichen Ereignis". Sie sind demgemäß auch-in der Anklageschrift vom 11.4.1953 (BI 25 d.än) bei der Darstellung des.wesentlichen. Ergebnisses der Ermittlungen wiedergegeben worden.

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II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet,

Der Landwirt Hell hatte zweimal eine Ehescheidungsklage erhoben und war abgewiesen worden. Der Angeklagte war in beiden Rechtsstreitigkeiten als juristischer Hilfsarbeiter eines GO@EEEWD Rechtsanwalts und zeitweise als dessen amtlich bestellter Vertreter für Hei» tätig gewesen. Dieser erklärte dem angeklagten bald nach der rechtskräftigen Abweisung der zweiten Klage, seine Hausgehilfin Elisabeth DW habe ihm eingestanden, als Zeugin in den beiden Ehescheidungsprozessen zu seinen Ungunsten falsch ausgesagt.zu haben. Der Angeklagte besprach darauf mit He@il> die Möglichkeit einer Wiederaufnahme seines Ehescheidungsrechtsstreites oder einer dritten Ehescheidungsklage wegen einer neuen Verfehlung der Ehefrau, die in einer Beeinflussung von Zeugen gesehen werden könne. Er schlug Help vor, durch einen Privatdetektiv zuverlässige Grundlagen für eine Anzeige zu beschaffen.

Auf Grund der Ermittlungen des Privatdetektivs erstattete Hel> zum 10.10.1951 eine Strafanzeige gegen mehrere Personen, darunter die Hausgehilfin De, wegen Meineides und gegen seine Ehefrau wegen Anstiftung. Um die gleiche Zeit wurde der Angeklagte in Gb als Rechtsanwalt zugelassen, behielt jedoch vorläufig seine Stellung bei dem anderen GOCEEEEED Rechtsanwalt bei. Im Mai 1952 ließ er sich von Heide eine schriftliche Vollmacht erteilen, dessen Interessen als des Verletzten und Anzeigeerstatters in dem Verfahren gegen Frau Hoi» und andere wahrzunehmen. Auf Grund dieser Vollmacht bat er am 12.6.1952 die Staatsanwaltschaft, ihm eine Abschrift der Anklage zu übersenden. In der Folgezeit gab er nach anfänglichem Sträuben einem Wunsche HolEB nach und übernahm die Verteidigung der Elisabeth DB in ihrem Strafverfahren. Er sah die Strafakten nicht ein und sprach

mit ihr nur telefonisch und außerdem einmal wenige Minuten

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vor Beginn des Hauptverhandlungstermins an 3.9.1952. In Laufe der Hauptverhandlung legte er die Verteidigung auf Veranlassung des Gerichts nieder. Elisabeth Dim erhielt einen Pflichtverteidiger und wurde freigesprochen,

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Parteiverrats nach § 356 Abs 1 StGB ist frei von Rechtsirrtum.

1.) Der äußere Tatbestand ist rechtlich einwandfrei dargetan. Es bestehen keine Beäonken gegen die Auffassung des Landgerichts, Elisabeth Dim als Angeklagte und Hoi ais Anzeigeerstatter und Verletzter seien im Sinne des § 355 StuB "Parteien" des Strafverfahrens gewesen und der Angeklegte habe ihnen beiden in diesem Verfahren, also in derselben Rechtssache, objektiv pflichtwidrig durch Rat und Beistand gedient.

a) Auch Strafsachen gehören zu den unter § 356 St@B fallenden Rechtssachen, wenn an ihuen mehrere Personen mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind. Ein solcher Gegensatz besteht zwischen einem Angeklagten und dem durch seine Tat Verletzten. Dieser ist daher in Sinne des § 356 StGB "Partei" des StrafverZahrens, auch wenn er nicht als Privat- oder Nebenkläger auftritt, sondern nur die Strafanzeige erstattet hat (vgl RGSt 49,

342 /3447).

In diesem Sinne war Hoi der Verletzte im Strafverfahren gegen "lisubeth DW. Ihr wurde zur Last gelegt, in seinen Thescheiiungsprozessen als Zeugin einen Meineid geleistet und uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben. Die §§ 153, 154 StGB haben zwar den Zweck, die Rechtspflege zu schützen. Meineild und vorsätzlich falsche uneidliche Zeugenaussage treffen aber mittelbar | auch den an Verfahren Beteiligten. zu dessen Nachteil die Unwahrheit gesagt wird. Er ist daher im Strafverfahren gegen den Zeugen wegen Meineides oder wegen Vergehens nach § 153 StGB Verletzter ia Sinne des § 61 Nr 2 StPO (vgl | das zur Veröffentlichung b.stimmte Urteil des BSH vom 10.11.1953 - 1 Stk 324/53 -). Aus dem gleichen Grunde kann

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er in einem solchen Strafverfahren als "Partei" im Sinne des § 356 StGB jedenfalls dann angesehen werden, wenn er die Strafanzeige erstattet hat. Das hatte Hoi getan. Er und Elisabeth Dei waren, wie § 356 StGB es voraussetzt (vgl RGSt 66,316/321,3227), im Strafverfahren streitende Teile mit gegensätzlichen rechtlichen Interessen, Hei erstrebte die Verurteilung der damaligen Angeklagten, um neue gerichtliche Schritte zur Scheidung seiner Ehe unternehmen zu können. Das Interesse der Elisabeth DEE ging objektiv in erster Linie dahin, von der Anklage freigesprochen zu werden, Es kommt jedenfalls im Strafverfahren nur auf dieses wirkliche Interesse und nicht darauf an, ob Elisabeth DB von ihrer vermeintlichen Schuld so fest überzeugt war, daß sie eine Freisprechung gar nicht in Betracht zog und nur wünschte, möglichst milde bestraft zu werden.

Das Landgericht hat also mit Recht in Hol und Elisabeth DEE wegen ihrer Beteiligung am Strafverfahren Parteien derselben Rechtssache gesehen. Dies läßt die Revision auch gelten.

b) Die Strafkammer meint darüber hinaus, schon die Tätigkeit des Angeklagten in den Ehescheidungsprozessen He und sein Auftreten als Verteidiger der Hausgehilfin DENIED betreffe Aäleselbe Rechtssache. Ob diese von der Revision bekämpfte Auffassung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist für die Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung, ob der Tatbestand des § 356 Abs 1 StGB auch dann erfüllt wäre, wenn der Sachverhalt anders läge, d.h. wenn der Angeklagte mit Hei> nicht über die Frage einer zu erstattunden Strafanzeige gesprochen, nicht später Ale Wahrnehmung seiner Interessen im Strafverfahren übernommen und nicht von der Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Anklage erbeten hätte.

ec) Zu Unrecht meint die Revision, diese Tätigkeit des Angeklagten für He in: Zusammenhang mit dem Strafverfahren könne nicht als kat oder Beistand im Sinne des

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8 356 Abs 1 StGB angesehen werden. Die Deutung, die sie dem Gespräch des Angeklagten mit Hei über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Scheidungsrechtsstreites nach Durchführung eines etwa zu veranlassenden Strafverfahrens gibt, widerspricht den bindenden Feststellungen des Urteils. Dieses sieht in jener Unterredung ohne Rechtsirrtum die Erteilung eines Rates. Es nimmt auch rechtlich einwandfrei an, daß der Angeklagte dem Anzeigeerstatter Heil durch seinen Antrag, ihm eine Abschrift der Anklage zu übersenden, Beistand gewährt hat. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

d) Die Tätigkeit, die der Angeklagte im Strafverfahren für beide Teile ausübte, war schließlich objektiv pflichtwidrig; denn nach § 37 Abs 1 Nr 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone hat der Rechtsanwalt "seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn sie von ihm bereits in derselben Rechtssache einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt ist". Ein solcher Interessengegensatz bestand hier. Es kommt jedenfalls bei der Übernahme einer Verteidigung im Strafverfahren auf die wirkliche Interessenlage und nicht darauf an, wie die zu verteidigende Person ihre strafrechtliche Schuld beurteilt und welche Aussichten und Möglichkeiten sie demgemäß im Strafverfahren zu haben glaubt. Für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit ist es daher unerheblich, wie die Interessenlage der Elisabeth DEE» dem Angeklagten dargestellt wurde. Dies verkennt die Kevision.

Aus dem Auftragsverhältnis des Angeklagten gegenüber Heinemann ergab sich auch nicht, wie die Revision meint, eine dem Verbot des § 37 Abs 1 Nr 2 RAnwO ausnahmsweise vorgehende anderweitige Berufspflicht, die es etwa rechtfertigen könnte, daß er die Verteidigung der Elisabeth DEE trotz des Interessengegensatzes übernahm.

2.) Auch die Begründung des inneren Tatbestandes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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a) Der Angeklagte hatte nach dem Urteil bestritten, erkannt zu haben, daß es sich um dieselbe Rechtssache handelte. Er hatte geltend gemacht, "er habe immer nur die Scheidungsprozesse auf der einen und den Meineidsprozeß auf der anderen Seite gesehen und beide als voneinander unabhängig betrachtet"; er habe nicht an die Möglichkeit geglaubt, den Scheidungsrechtsstreit nack Abschluß des Strafverfahrens wieder aufnekren zı können. Das Landgericht meint, selbst wenn diese Einlassung als richtig unterstellt werde, sei der Vorsatz nicht ausgeschlossen; denn der Angeklagte habe alle Tatsachen gekann+, die bei zutreffender rechtlicher Würdigung den Begriff "dieselbe Rechtssache" ausmachten.

Es kommt jedoch nicht allein auf die Kenntnis der äußeren Tatsachen an. Sie hindert nicht, daß der Täter über den gesetzlichen Begriff "aicselbe Rechtssache" irrt. Ein solcher ("Subsumtions"-) Irrtum betrifft den Inhalt und die Tragweite des recht.j.chen Verbots. Er ist also ein Verbotsirrtum im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom 18.3.1952 (BGHSt 2,194). Dies hat der Senat schon entschieden (vgl NJW 1953,4?0). Daran hält er fest.

Auf diesem Fehler des Landgerichts beruht das Urteil aber nicht. Er hängt damit zusammen. daß das Landgericht bei dem äußeren Tatbestande angenommen hat, schon die Tätigkeit des Angeklagtzu in den Ehescheidungsprozassen Heiiii> und sein Auftreten als Verteidiger der Hausgehilfin Donhauser betreffe dieselbe Rechtesache (vgl oben 1 PR). Dies erkannt zu haben, hatte der Angeklagte mit seiner oben wiedergegebenen Einlassung pestritten. Da es jedoch auf diesen Punkt schon für den äußeren Tatbestend nicht ankommt, ist es unschädlich, daß das Landgericht insoweit die Möglichkeit eines Verbotsirrtums übersehen hat.

Der Angeklagte war jedenfalls in der Strafsache zunächst für den Anzeigcerstatter Ho tätig geworden. Obwohl er dies wußte, verteidigte er später Elisabeth DEE :n ae. auf die Anzeige eingeleiteten Strafverfah-

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ren. Diese Feststellungen des Urteils ergeben seinen Vorsatz, in Jursclben neck:ssache tätig zu sein.

b) Der Vorsatz erfordert ferner das Wissen des Angeklagten, daß Hrgb und Elisabeth Die an dem Strafverfahren als zwei Parteien, d.h. mit objektiv entgegengesetzten Interessen beteiligt waren, mochte dieser Gegensatz ihnen selbst auch nicht klar sein. Diese Kenntnis des Angeklagten hat das Landgericht in seinen Ausführungen über die subjektive Pflichtwidrigkeit (UA S 10) festgestellt. Danach war von vornherein das Bestreben Heim, S1isabeth DEE wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage verurteilt zu sehen, und das dem untgogunguesetzten Interesse der Elisabeth DD offenkundig, einer Verurtcilung zu entgehen. Es "drängte sich auch dem Angeklagten geradezu auf. Er hat diese Interessenkollision auch tatsächlich erkannt".

c) Der § 356 Abs 1 StGB setzt voraus, daß der Täter pflichtwidrig handeit. Er stellt damit kein normatives Tatbestundsmerkmal auf. sondern verweist nur auf die Vorschriften des Standesrechts. Diese werden dadurch für den | strafrechtlichen Tatbestand zu ausfüllenden Bestimmungen. Der Ausdruck "pflichtwidrig" bedeutet also "trotz entgegengusetzter Interessen" (vgl § 37 Abs 1 Nr 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone). Der Interessengegensatz ist daher Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats. Irrt döor Rechtsnnwalt über ihn, se ist sein Vorsatz nach § 59 Abs 1 StGB ausgeschlossen (vgl BGHSt 3,400; 4,80).

Hierin erschöpft sich die Bedeutung des Wortes "“pflichtwidrig". Neben dem Vorsatz, widerstreitende Interessen in derselben Rechtssache wahrzunehmen, kommt kein besonderes "Bewußtsein der Pflıchtwidrigk.it" in Betracht.

Allerdings kann der Täter trotz des Vorsatzes der Auffussung sein, nichts Unerlaubtes zu tun. Dies ist beim Parteiverrat uvbenso wie bui anderen strafbaren Handlungen denkbar. Dann fehlt ca am Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Dieses hat nichts mit dem Ausdruck "pflichtwidrig" in

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§ 356 Abs 1 StGB zu tun. Es handelt sich um nichts anderes als einen Fall des gewöhnlichen Verbotsirrtums. Dies gilt jedenfalls in der Regel. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob etwa in besonderen Fällen eine dem Verbot des § 37 Abs 1 Nr 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vorgehende anderweitige Berufspflicht (vgl BGHSt 4,80/837) denkbar ist und wie die irrige Annahme, ihre Voraussetzungen lägen vor, zu beurteiien wäre.

Der Senat tritt also in der Sache den Entscheidungen des 2. und des 4.Strafsenats (BGHSt 3,400; 4,80) bei. Es erscheint ihm jedoch folgerichtiger und klarer, das "Bewußteein der Pflichtwidrigkeit" auf die Kenntnis des Interessengegensatzes zu beschränken und im übrigen - wie bei allen strafbaren Handlungen - vom Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zu sprechen. So werden die Formulierungen vermieden, ein Irrtum über die "Pflichtwidrigkeit" könne "je nach dur Sachlage" Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein (vgl BGHSt 3,400/7037), die Pflichtwidrigkeit sei teilweise Tatbestandsmerkmal, im übrigen allgemeines Vergehensmerkmal (vgl BGHSt 4,80). Diese Ausdrücke sind mißverständlich und scheinbar widerspruchsvoll. Hierauf mag die Kritik an den Entscheidungen (vgl Schmidt-Leichner NJW 1953, 404, 472) zum Teil zurückzuführen sein. Sie geht nicht darauf ein, daß der Bundesgerichtshof in dem Ausdruck "pflichtwidrig" nur eine Verweisung auf die standesrechtliche Vorschrift sieht, deren Inhalt also als Teil des Strafgesetzes behandelt und erst aus diesem zusammengesetzten Tatbestand dessen einzelne Merkmale ableitet.

Das Landgericht hat hiernach mit Recht nur einen Verbotsirrtum des Angeklagten angenommen.

: Wie es feststellt, kannte er den Gegensatz der wirklichen Interessen (UA S 10). Er glaubte aber, Elisabeth DEEEEEB trotzäcn verteidigen zu dürfen, weil sie sich schuldig fühlte, ihr Interesse daher selbst nur in einer möglichst milden Bestrafung sah und mit der Verteidigung durch ihn einverstanden war. Er erkannte nicht, daß es

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jedenfalls im Strafverfahren auf das wirkliche Interesse . des Auftraggebers und nicht darauf ankommt, was dieser dafür hält. Ein Verteidiger darf sich, wie das Landgericht zutreffend sagt, "nicht mit der äußerlichen Übereinstinmung der ihm unterbr.iteten Wünsche der Parteien begnüger,; er muß die wirklich bestehende Interessenlage prüfen und von ihr die Annahme eines Mandats abhängig machen" (UA S 9). Dies hat der ängeklagte nicht beachtet. Er sah zwar den wirklichen Interessenwiderstreit (UA S 10), meinte aber rechtsirrig, es komme darauf nicht an und er dürfe sich darauf verlassen, daß er nach der Darstellung der Beteiligten "mit einer nur auf die Zubilligung mildernder Umstände gerichtete Verteidigung das für Elisabeth DEE allcin erreichbare Ziel verfolge" (UA S 11). Er hielt scin Tun für erlaubt, weil er glaubte, die subjektive Auffassung der Parteien über die Interessenlage und ihr Einverständnis mit der Vertretung durch ihn zugrunde legen zu dürfen, obwohl es sich um die Übernahme einer Strafverteidigung handelte. Er hielt den erkannten wirklichen Interessengegensatz für unerhoblich, weil die Parteien nur vin gemeinschaftliches Interesse an einer milden Bestrafung zu haben meinten. So ist der allein seinem Wortlaut nach nicht ganz klare Satz des Urteils zu verstehen, der Angeklagte möge angenommen haben, bei Ho und Elisabeth DEE licge sin "gemeinsames Interesse an einer milden Bestrafung vor, das ihm die Vertretung beider erlaube" (UA S 12). Mit der Feststellung, daß der Angeklagte den wirklichen Interessenwiderstreit erkannt hat, steht diese Wendung nicht im Widerspruch. Denn sie hat dem Urteilszusammenhang nach den Sinn, der Angeklagte habe geglaubt, das den Parteien gemeinsam vorschwebende Ziel einer milden Bestrafung gestatte ihn, für beide tätig zu sein. Das wird besonders durch den nächsten Satz des Urteils deutlich, mit Rücksicht auf das Einverständnis der Betroffenen möge dem Angeklagten daher das Unrechtsbuwußtsein gefehlt haben.

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Der Vorsatz des Angeklagten wird auch nicht”dadurch ausgeschlossin, daß er glaubte, beiden Teilen dienen zu können, ohne einem von beiden zu schaden (UA S 13); denn ein bewußtes Handeln zum Nachteil einer Partei gehört nicht zum Tatbestand des § 356 Abs 1 StB.

Der Verbotsirrtum war, wie das Landgericht mit Recht annimmt, vcrmeidbar. Der Angeklagte mag zwar, wie die Revision vorträgt, keinen Anlaß gesehen haben, Erkundigungen einzuzichen, wenn er keine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens hatte, Seine Überlegungen blieben aber, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei sagt, an der Oberfläche. Sie beruhten, wie in den Strafzumessungsgründen ohne Rechtsirrtum festgestellt wird, auf mangelhafter Gewissensanspannung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Geier Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker