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BGH Urteil vom 03.07.1953 – 2 StR 154/53

2. Strafsenat

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2_StR 154/53

.’InNan en des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Portier Christian Karl Yo :.: ew <<-

boren ar ED 1901 ir TO.

wegen gemeinsch. Körperverletzung mit Todesfolge u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, Juli 1953, an der teilgenommen haben;

genatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter.

Tandgerichtsret EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt WW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. November 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

a) hinsichtlich der Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage im Strafausspruch,

b) im Gesamtstrafausspruch,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht -Strafkammerzurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworlen.

Von Rechts wegen

Da

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklägten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel sowie wegen uneidlicher falscher Aussage zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Er- ‚folg.

1.) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) in Tateinheit mit Raufhandel (§ 227 StGB) ist sowohl im Schuldwie im Strafausspruch frei von Rechtsirrtum. Die Angriffe, die die Revision erhebt, sind offensichtlich unbegründet, Das schwurgericht hält es in unangreifbarer (§ 337 StPO) Beweiswürdigung für ausgeschlossen, dass der ausländische Seemann den tödlichen Schlag schon während der Schlägerei vor der "Münchener Bräustube erhalten haben kann. Nach den’ Feststellungen ist er vielmehr an den Folgen - Gehimblutung - der Schläge verstorben, die er später erlitt, als ihn seine Verfolger in der Nähe der Reeperbahn, 30 bis 40 m von der "Miinchener Bräustube" entfernt, verprügelten. Der tödliche Schlag ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dem Angeklagten auch dann zuzurechnen, wenn er ihn nicht selbst geführt haben sollte. Denn er hat in bewusstem “und gewolltem Zusammenwirken, also gemeinschaftlich (§§ 223 a, 47 StGB) mit den anderen Männern, darunter dem früheren Mitangeklagten SW : nit ciner Eisen-Stange auf den Seemann eingeschlagen. Hierin lag auch ein von mehreren Personen gemachter Angriff im Sinne der zweiten Begefungsweise des § 227 SteB (vgl EGESt 2, 160, 162); dass der Seemann nicht auf der Stelle, sondern erst

mehrere Stunden später im Krankenhaus verstarb, ist unerheblich, Zutreffend hat das Schwurgericht auch eine Notwehrlage (§ 53 StGB) verneint, Nach dem festgestellten Sachverhalt kann der Angeklagte auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt haben,

Ebenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 60 StGB, Auch wenn das Schwurgericht dem Angeklagten die Untersuchungshaft nur teilweise angerechnet haben sollte, brauchte es hierfür keine Be-

gründung zu geben.

2,) Rechtsirrtumsfrei hat das Schwurgericht ferner angenommen, dass der Angeklagte sich eines Vergehens der wissentlichen Falschaussage (§ 153 StGB) schuldig gemacht hat, Hiergegen bringt auch die Revision

nichts vor,

Dagegen beruht die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe "sich nicht in einem Notstand im Sinne des § 157 StGB befunden", auf Rechtsirrtum, Für den Tod des Seemanns sind ursprünglich nur die frühe-

ren Mitangeklagten DB na sw verantuort-

lich gemacht und hierwegen vor dem Schöffengericht

‚Hamburg angeklagt worden, das den Angeklagten in der

Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1951 als Zeugen vernahm, Eier gab der Angeklagte bewusst der ahrheit zuwider an, er sei, als der Ausländer mit dem Messer weggelaufen sei, mit DEE an der Türe des Lokals stehen geblieben, Mit dieser Angabe verfolgte er nach den ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts das Ziel, sonchl DB vor Strafe zu schützen, als auch

"sich selbst der Bestrafung zu entziehen", Er hat also die Unvahrheit gesagt, um auch von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, also

im Aussagenotstand des § 157 StGB gehandelt; die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich (oder einem Angehörigen) abzuwenden, braucht nicht der einzige Beweggrund für die falsche Aussage zu sein (BCHSt 2, 379). Das Schwurgericht hätte deshalb erwägen müssen, ob die Strafe nicht gemäss § 157 StGB zu mildern oder ganz von strafe abzusehen war, Diese Entscheidung steht nach

% 157 StGB im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters, "Straflos" entsprechend der Selbstbegünstigung, wie das Schwurgericht anscheinend meint, ist die im Aussagenotstand gemachte wissentliche Falschaussage richt. Im übri-- gen‘ Zindet § 157 StGB auch dann. Anwendung, wenn der Zeuge nach § 55 StPO die Auskunft verweigern konnte

(vel RGSt 59, 61 zu § 157 StGB ar).

Hiernach war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen wissentlicher Falschaussage im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch aufzu-

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heben und insoweit die Sache zurückzuverweisen und

zwar gemäss § 354 Abs 3 StPO an die Strafkammer des

Landgerichts

Dr. Moericke Werner Dr. Iudwig Dr. Ortlieb Dr, Arndt