Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 28.02.1953 – 2 StR 397/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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23513 074 33
Stk_397./53
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hotelkaufmann Otto 2 A N Si geboren am ED 1595 in. GES. 4
wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‘in der Sitzung vom 7. ai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. ioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bandesrichter Verner " ‚Bindesrichter Dr. Arndt Bandesrichter Dr. enges .als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. |) als Vertreter der Bındesamnaltschaft,
- Justizangestellter. . \ als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
| für Recht: erkannt;
. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg ‚erichts in Eonn vom 28. Februar 1953 mit | den Yeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.
Von Kechts wegen
Gründe§
I. Im Zuge der Verlegung deutscher und alliierter iegierungsstellen im Sommer 1949 in den kaum von Eonn wurden eine zeihe von Hotels, so auch der "Dig EEE ::0:" in ve, peschiagnannt. Lie Gebäude wurden in grosser Eile für die Unterbringung der “ii Dienststellen erneuert und eingerichtet, Da die Art -und “weise der Einrichtung und die Ausführung der Faumaßnahmen in der breiten Öffentlichkeit den Kkindruck leichtsinniger Verschwendung hervorriefen, setzte der tundestag einen Untersuchungsausschuß zur Überprüfung ein. Vor diesem Ausschuß wurde auch der Angeklagte, der Unterpächter des Kotels "TUE Hof" war, vernommen und zwar am 29. Oktober 1951 (23. Sitzung), am 4. Januar 1952 (29. Sitzung) und am 1. Februar 1952 (33. Sitzung). Bei-der Vernehmung am 4. Januar 1952 wurde er vereidigt. 'In der letzten Sitzung am 1, Februar 1952 bekundete er, "er habe auf keinen Fall eine 7 Anweisung der Zeugin EEE erteilt, während der . - Bestandsaufnahme Ende. August 1949 Eettzeug von einem “ Zimmer ins andere bringen zu lassen".
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage nach §§ 153, 157 StGB verurteilt, Sie hält seine Aussage am 1. Februar 1952 für unwahr und ist überzeugt, daß er vorsätzlich die Inwahrheit bekundete. Daß er die ıichtigkeit seiner u Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherte, konnte sie nicht feststellen.
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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Kechts. Sie ist begründet, da die Verfahrensrüge durchdringt.
auf die Aussage der Zeugin HB: die, als Zimmermädchen. im Hotel beschäftigt . gewesen war. Liese gab an, die Ä Hausdame, Fräulein HD, habe wänrend der Besten ER aufnahme den Auftrag gegeben, Bettzeug umzuoränen, und “; auf ihre „“eigerung erklärt, der Angeklagte habe die waßnahme angeordnet, Die Hausdame selbst hat das Gericht nicht vernommen, da sie "unerrei.chbar und damit
ein ungeeignetes Beweismittel" sei.
Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe einen Feweisamtrag auf Vernehmung der Holzhausen in der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, entbehrt der Grundlage, da die Sitzungsniederschrift hierzu feststellt; "Einen etwa gestellten Beweisamtrag auf . Vernehmung der Zeugin ie JE die Verteidigung 2. zurück", Diese Feststellung ist auch durch die Ausführuf: : gen im Urteil, wonach der Antrag des Verteidigers auf | \ Vernehmung der Zeugin abgelehnt worden sei, nicht wider-f..: legbar, § 274 StPO(RGSt. 31, 163).
Dagegen ist die Rüge begründet, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Angeklagte bestritt, dem Fräulein Hoi einen Auftrag auf Umordnung von Bettzeug gegeben zu haben. Diese hätte daher in erster Linie als unmittelbare Zeugin bekunden “ können, ob sein Vorbringen zutraf. Lie Strafkammer hat Ei auch ihre Ladung als Zeugin angeordnet, demnach ihre Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten. Sie wurde zuerst unter der von dem Verteidiger angegebenen Anschrift in Hamburg geladen. Der äückbrief enthielt den Postvermerk, daß die Em-
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sfängerin unbekannt verzogen sei, Nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes hatte sie sich in Hamburg mit der Angabe "verzogen nach EZurg-Eaun (Ostfriesland)" abgemeldet, ohne daß eine Rückmeldung eintraf. zZin solcher Ort ist im Ortsregister nicht verzeichnet. Ein an diese .nschrift gesandtes Telegramm mit der Zeugenladung kam als unbestellbar zurück. Lie Strafkammer hielt die seugin:auf Grund dieser Feststellungen für unerreichbar und damit als ungeignetes Beweismittel, zudem weitere Anhaltspunkte zur Erreichung nicht erkennbar waren, Sie sah ohne weitere Nachforschungen von ihrer Vernehmung ab.
Zu kecht meint die Kevision, die Strafkammer habe ' den zegriff der Unerreichbarkeit verkannt und deshalb rechtlich fehlerhaft weitere Schritte zur Beischaffung
der Zeugin und damit zur Aufklärung des Sachverhalts: un- ‘;
terlassen, Der Umstand, daß die Anschrift der Zeugin unbekannt war, machte sie noch nicht unerreichbar im Sinne des § 244 .. St?O. Nur.wenn in einem solchen ‚Falle Ermittlungen nach dem Aufenthalt mangels jeglichen Anhaltspunktes von vornherein aussichtslos gewesen wären oder Bemühungen des Gerichts, die unter Beobachtung ‚der ihm obliegenden Aufklärungspflicht bei der Bedeutung der Zeugin vorgenommen wurden, erfolglos blieben, wäre die Zeugin unerreichbar gewesen (BGH 2 StR 169/52 vom 15. kärz 1953 und 4 StR 108/53 vom 25. Juni 1953). In der äitteilung des Einwohnermeldeamtes liamburg (Bd. II, 257 a) ist schon ‚der Ort, an den die zseugin verzogen sein sollte. nicht so deutlich geschrieben, daß er nur als "Buarg-Faum" zu lesen ist. Es hätte auch "Burg-Berum' heißen können.
&s hätte nahe gelegen, beim kinwohnermeldeamt Kückfrage
zu halten, sobald es sich herausstellte, daß es des angegebene " Burg-Baum in Ostfriesland" nicht gab, Zudem wies das LEinwohnermeldeamt noch darauf hin, daß die üutter der Zeugin in Zielefeld wohnen solle, üntgegen der Annahme im Urteil waren somit weitere Anhaltspunkte vorhanden, die eine nachforschun ermöglichten. iie kevision behauptet ja auch, die Anschrift in Eurg-Berum in Ostfriesland inzwischen ohne Schwierigkeit ermittelt zu haben, Ladurch, dass sie diese möglichen und sich aufdrängenden sachforschungen$ unterliess, hat die Strafkammer ihre Aufklärungs- 1: pflicht verletzt. BKierauf kann euch das Urteil beruhen, @. da die Vernehmung der Zeugin AED möclicherweise zu anderen „eststellungen geführt hätte, als sie das Gericht auf Grunä der Bekundung der nur mittelbaren Zeugin HD getroffen hat. Das Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden, ohne dass auf das,im
Hiergegen wendet sich die Revision, da der Angeklagte
nach den Feststellungen hätte freigesprochen werden müssen. Das Kechtsmittel ist zulässig (BGHSt 2, 216) und auch begründet.
Bedenken begegnet schon die Annahme, der Angeklagt®E3:: habe sich die Teile des Inventars durch das Verschenken an seine Angestellten zugeeignet, da die Straf-
kammer nicht feststellt, daß er dadurch einen iutzen
oder Vorteil, wenn auch nur mittelbar, hatte oder zumindest in eigenem namen über die Sachen verfügte (EGHSt. 4, 236).
Las Urteil stellt weiter zwar fest, daß der Angeklagte wusste, nur der jetzige zigentümer habe die volle Verfüsungsgewalt. Lamit ist aber nicht ausgeschlossen, daß er sich für berechtigt hielt, ebenfalls. über die alten kobiliarstücke bestirmen zu können, da er nach dem Pachtvertrag wirtschaftlich einem Eigentümer gleichgestellt sei und zukünftig dies auch rechtlich sein werde, umso mehr,wenn er. was die 'kevision vorbringt, nach dem ?achtvertrag nach Pachtende zur vollen Erstattung des kobiliars verpflichtet war. Hätte der Angeklagte aber in diesem Glauben gehandelt, läge ein Verbotsirrtum vor. Dieser
wäre ihm nur zuzurechnen, wenn er bei der ihm zuzumuten-.;
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den Anspannung seines Gewissens das Unrechte sein Tat hätte erkennen können und sich trotzdem zu ih: , schloss (BGHSt, 2, 194). In dieser Richtung wird daher die Strafkanmer den vachverhalt noch prüfen müssen. |
ee Dr, iıoericke Lr. Lotterweich Werne
= Dr. Arndt Menges
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