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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 2 StR 230/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 230 / 53 2313 051 U

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Krankenschwester Auguste " EEE aus SEE, zevoren am EEE 1505 in. 2ER,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. jHoericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision der Angeklagten, die die Strafkammer ‘wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt hat, ist begründet; die Verfahrensrüge greift

durch.

Die Angeklagte beantragte hilfsweise, Frau Nartha VO als Zeugin darüber zu hören, dass sie sich nicht im Sinne der Anklage schuldig gemacht, insbesondere, dass sich niemand bei Frau WE über sie beschwert habe. Das Urteil führt hierzu aus: "Die Kammer hat auf die Vernehmung der von der Verteidigung zur Entlastung der Angeklagten benannten Zeugin WE verzichtet; dieses Beweismittel ist als im Sinne des § 244 StPO ungeeignet zu bezeichnen, denn einmal ist ihr Wohnsitz nicht zu ermitteln gewesen (die Ladung der Zeugin unter der von der Angeklagten angegebenen Anschrift ist mit dem Vermerk: "In der angegebenen Wohnung unbekannt" zurückgekommen), zum anderen erscheint sie als verantwortliche Leiterin des Altersheims und Mitwisserin der vorliegenden Dinge mitschuldig und ist noch nicht abge-

urteilt."

Zu Recht beanstandet die Revision diese Begründung als rechtlich fehlerhaft. Es liegt ein echter Beweisamtrag vor, da ie benannte Zeugin offensichtlich bekunden sollte, dass die Angeklagte die Anstaltsinsassen nicht misshandelte und sich niemand bei der Zeugin über die Angeklagte beschwerte. Das Gericht kann einen Beweisamtrag nach § 244 Abs. 3 StPO u.a. aber nur ablehnen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar

ist.

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Unerreichbar ist ein Beweismittel, wenn Ermittilungen nach dem Aufenthalt des Zeugen mangels jeglicher Anhaltspunkte von vornherein aussichtslos oder Bemühungen des Gerichts, die unter Beobachtung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht vorgenommen wurden, erfolglos geblieben sind (Urteile des BGH 2 StR 169/52 vom 13. März 1953 und 4 StR 108/53 vom 25. Juni 1953), Dass diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich dem Urteil nicht entnehnen. Zwar ist die Ladung der Zeugin mit dem Vermerk "in der angegebenen \iohnung unbekannt" zurückgekommen. Damit durfte sich die Strafkammer nicht begnügen. Die Sachlage drängte vielmehr darnach, zu versuchen, durch Rückfragen und Erhebungen an dem alten Aufenthaltsort der Zeugin ihre jetzige Anschrift festzustellen.

Das Beweismittel war auch nicht völlig ungeeignet. Dass die Zeugin an den der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten beteiligt war, ist aus dem Urteii nicht zu ersehen. Die Strafkammer meint auch nur, dass sie die !yerantwortliche Leiterin und Kitwisserin der vorliegenden Dinge" war und deshalb "mitschuldig erscheint". Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie die fraglichen strafbaren Handlungen der Angeklagten kannte und sie billigte, vielmehr ist dem Hinweis nur .zu entnehmen, dass sie die allgemeinen schlechten Verhältnisse im Altersheim duldete und insoweit schuldig sei. Dass die Angeklagte an diesen allgemeinen Zuständen eine Schuld trifft, führt das Urteil aber nicht aus. Die Ablehnungs-

‚gründe lassen auch nicht ersehen, dass die Strafkammer

die Zeugin als völlig unglaubwürdig hält. Sie hatte ja auch auf Antrag der Angeklagten die Ladung der zöugin zur Hauptverhandlung angecränet, demnach ihre Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehal-

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ten. Dass sie ihre Glaubwürdigkeit wegen der Möglichkeit einer Mitschulä an den Zuständen im Altersheim für erschüttert erachtet, genügt aber nicht zur Annahme, ihrer Vernehmung fehle jeder Beweiswert.

Auf diesem Verfahrensverstoss kann das Urteil bezuhen, da die Vernehmung der Zeugin möglicherweise zu anderen Peststellungen geführt hätte.

Soweit die Revision die Verwendung der richterlichen Vernehmungsniederschriften beanstandet, bestreitet . sie nicht, dass die Voraussetzungen des § 251 StPO zu ihrer Verlesung vorlagen, Sie greift vielmehr nur ihren Beweiswert an, Es obliegt jedoch der Beurteilung des Tatrichters, welche Bedeutung und welcher Wert diesen Aussagen beizumessen ist und inwieweit Bedenken gegen sie bestehen, weil am Vernehmungsort eine abweichende Gerichtsordnung gilt. Die Strafkamner war sich auch bewusst, dass solche Bedenken vorhanden sein können, und hat dies berücksichtigt; denn sie führt hierzu aus: "Dass die Zeugen zUm Teil in der DDR vernommen worden sind, wo das Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht anders ist als in der Bundesrepublik, nimmt ihren Aussagen nicht jeglichen Beweiswert" (BGHSt. 2, 300). Sie wird aber bei der neuen Verhandlung und Entscheidung das weitere Vorbringen der Revision hierzu würdigen können.

Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift hier nur die richterliche Beweiswürdigung an; dies ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Beim Strafmaß erörtert die Strafkammer nicht ausdrücklich, dass der Strafzweck durch eine Geldstrafe

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nicht erreicht werden könne, soweit sie in den Fällen FEED urd BB auf eine Gefängnisstrafe von je zwei Monaten erkannt hat. Aus den allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung lässt sich jedoch entnehmen, dass das Ge-

richt diese Frage prüfte und eine Geldstrafe nicht für ausreichend hielt.

Fails die Strafkammer wieder zur Verurteilung kommt, wird sie je nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung Gie Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 oder des § 23 StGB n.F. zu prüfen haben.

Dr.Moericke Dr.Dotterweich ‚Werner Dr.Arndt .. Menges