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BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 5 StR 68/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 68/54 2294 045

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Curt K El aus BE. dort geboren an W. in m,

wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann Em» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.0Oktober 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründezjk

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in 7 Fällen und wegen einer Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu 7 Geldstrafen verurteilt worden. Er hatte im unmittelbaren Anschluß an seine Entlassung aus der Strafhaft in mehreren Fallen erklärt, daß er größere Darlehen vermitteln könne. Für seine Tätigkeit hatte er sich Provisionen zahlen lassen und in einem Falle (Fall 1) Darlehen von insgesamt 17 DM erhalten. Der Angeklagte hat in keinem Falle Geld besorgt und auch die Darlehnsbeträge nicht zurückgezahlt. Ferner hat der Angeklagte zu seinen eigenen Akten ein Schreiben genommen, das er mit dem Namen "M.St@le", der einer seiner angeblichen Geldgeber war, unterzeichnet hat. Er hat dieses Schreiben nicht vorgelegt, hat es aber zu seinen Akten genommen, um gegebenenfalls den Anschein zu erwecken, als rühre es von Strauss her.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

I. Verfahrensrügen,

l.) Die Revision rügt, daß die Strafkammer zu Unrecht einen Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen DOWEEEEED und WIE abgelehnt habe. Der Verteidiger hatte beantragt,

"1. den Zeugen Bo@EEND, NED rdib, EEE > en - - USA -, über seine Krediten, gegenüber dem Angeklagten zu vernehmen - er wird in Deutschland, Frankfurt a/Main, erwartet -,

2. desgleichen den Zeugen WVEEEEB, vVa@iiin, I@D bei der USA-Mil.Reg. bezw. Frankfurt/Main, USA-Mil.Reg., zu demselben Beweisthema, ...

Es wird beantragt, den Zeugen darüber zu vernehmen, ob und inwieweit bezw. in welcher Höhe er dem Angeklagten zugesichert hat, ihm in den Fällen der Zeugen P ‚ REED, SCHE,

LED und Rein, AU (B1.6-11 der Anklageschrift) Kreditgeber für Sperrmarkbeträge im Jahre 1951 zur Verfügung zu stellen".

Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer mit folgendem Beschluß abgelehnt:

"Dez Antrag auf Ladung der Zeugen BoD una

wird wegen Unerreichbarkeit dieser

Beweismittel abgelehnt. Mit dem Erscheinen des angeblich in NW Y@B wohnenden Zeugen B

ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der angebliche Zeuge W ist derart ungenau bezeichnet, daß er weder unter ladungsfähiger Anschrift zu erreichen ist, noch daß amtliche Ermittlungen nach ihm irgendwelchen Erfolg versprechen. "

Die Revision führt mit Recht aus, daß die Zeugen nicht unerreichbar waren. Der Verteidiger hatte die genaue Anschrift des Zeugen Bo in NED "EB und den Zeugen VO als bei der Militärregierung in BEEED-Deiiip, I@DE, zu erreichen angegeben. Die Anschriften standen also fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge nur dann unerreichbar, wenn er auch nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann (3 StR 118/52 vom 19.12.1952). Daß seine Vernehmung möglicherweise im Ausland durchgeführt werden müßte, macht ihn nicht unerreichbar (2 StR 164/53 vom 29.5.1953). Der Rechtsverkehr mit dem Ausland ist, auch soweit vertragliche Regelungen "suspendiert sind, seit längeren auf vertragloser Grundlage wieder in Gang gekommen (4 StR 108/53 vom 25.6.1953 = NJW 1953,1522). Allerdings ist die Vernehmung eines in den USA wohnenden Zeugen nicht ganz einfach durchzuführen (vgl hierzu Grützner in Goltd.Arch. 1953, S 14, insbes. S 18 ff). Hiernach kommt in erster Linie eine "Commission" in Betracht, für die allerdings meistens Kosten im Betrage von 50 bis 100 Dollar entstehen. Dies ist jedoch kein Grund, einem Beweisamtrag auf Vernebmung eines in den USA wohnenden Zeugen nicht stattzugeben,

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Allerdings könnte der Antrag, wenn man nur seine protokollierte Fassung berücksichtigt, als Beweisermittlungsamtrag aufgefaßt werden, der einer Bescheidung nicht bedurft hätte, so daß eine Bescheidung mit unrichtigen Gründen allein die Revision nicht stützen könnte. Aus den Urteilsgründen (S 14 bis 15) geht aber hervor, daß der Angeklagte zumindest bezüglich des Zeugen BoD substantiierte Behauptungen aufgestellt hatte. Der Beweisamtrag ist also offenbar in der Hauptverhandlung näher erläutert worden, und aus diesem Grunde hat ihn die Strafkammer als echten Beweisamtrag bewertet und beschieden. Unter diesen Umständen kann auch das Revisionsgericht den Antrag nicht als Beweisermittlungsamtrag behandeln.

Das Urteil kann auch auf der Nichtvernehmung der Zeugen BED una VEREEED beruhen, und zwar in sämtlichen Fällen. Wenn nämlich erwiesen worden wäre, daß der Zeuge BOB existierte und dem Angeklagten Geldbeträge zugesagt hatte, so wäre unter Umständen dem Gericht auch die Einlassung des Angeklagten über die weiteren Geldgeber (Strauß usw) glaubhafter erschienen. Auch die in der Beweiswürdigung hauptsächlich gegen ihn verwertete Tatsache, daß in seiner Privatkorrespondenz keinerlei Schriftwechsel mit irgendwelchen Geldgebern gefunden worden ist, hätte dann an Bedeutung verlieren können. Schließlich kann auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf dem gerügten Mangel beruhen. Auch hier hätte die Einlassung des Angeklagten, wenn ein Teil seiner Behauptungen sich als wahr erwiesen hätte, möglicherweise glaubhaft erscheinen können.

2.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrügen.

Die Sachrüge ist nur im Falle 1) (We) begründet. In diesem Fall hat der Angeklagte insgesamt 17 DM-West in kleineren Beträgen erhalten. Es handelte sich also bei der gegebenen Sachlage um eine geringwertige Summe. Bei dieser

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Sachlage hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht nur aus § 264a StGB zu bestrafen ist, da der Sachverhalt die Annahme nahelegte, daß sich der Angeklagte in Not befunden hat.

wenn die Revision meint, daß mindestens in einem Teil der Übrigen Fälle ein Betrug deshalb fortfalle, weil der Angeklagte für die erhaltenen Geldbeträge auch etwas geleistet habe, so kann sie hiermit nicht durchdringen. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen die Beträge als Provision beansprucht und erhalten. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob er etwa aus einen anderen Grunde Ansprüche hatte, da sein etwaiger Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit durch die Provisionszahlung nicht berührt worden wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker