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BGH Entscheidung vom 16.06.1953 – 1 StR 800/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

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& In der Strafsache 2 3 gegen SE © 1. die Ehefrau Christine od geb. Ki aus AB- B RS geboren am W. in Wei, 2. R 2. den Berginvaliden Friedrich aus ,8ee boren an EB LP in vi / j 5 i wegen gefährlicher Körperverletzung SER e hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

E zung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

= Senatspräsident Dr. Hörchner

5%. als Vorsitzender,

es Bundesrichter Dr. Peetz

£ Bundesrichter Mantel

“ Bundesrichter -Glanzmann

Bo BR . © Bundesrichter Dr, Schalscha

ER B Be als beisitzende Richter,

ETT Amtsgerichtsrat EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justigangestellter > . als Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts in Aachen vom 5. ‚Februar 1952 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz im Strafausspruch gegen Friedrich Krispin dahin geändert, daß der Angeklagte zur Geldstrafe von 150 DM, im Falle der Uneinbringlichkeit zur Gefängnisstrafe von sechs Wochen, verurteilt ist.

Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. j

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Die Angeklagten sind wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, und zwar die Ehefrau Ki» zur Gefängnisstrafe von zwei Honaten, der Ehemann KWB- @&B an Stelle einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen zur Geldstrafe von 150 DM. Sie haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügen.

I. Verfchrensree htliche Rügen.

1. Zur Hauptverhandlung hatte der Verteidiger der beiden Angeklagten u.a. den Günther KB und der Vertreter des Nebenklägers StB dessen Sohn als Zeugen gestellt. Beide wurden jedoch nicht vernommen. Die Revision sieht in dieser Unterlassung eine Verletzung des § 245 StPO, weil keiner der im § 245 Satz 1 vorgesehenen Ausnahmegründe vorgelegen habe und weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeführer sich mit der Unterlassung der Vernehmung einverstanden erklärt hätten (§ 245 Satz 3). Da die erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift vorgenommene Berichtigung der Sitzungsniederschrift nicht berücksichtigt werden darf (BGHSt 2, 125), steht zufolge der Beweiskraft der Niederschrift (§ 274 StPO) zwar fest, daß die beiden Angeklagten, ebenso wie die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, nicht auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet haben. Trotzdem geht die Rüge fehl. Denn die „beiden Zeugen waren zwar "gestellt", nicht aber, wie § 245 Eigen voraussetzt, förmlich geladen (vgl u.a. RGSt 68, 403). #.Die Beschwerdeführer hätten, wenn sie Wert auf die Verneh- “ mung der genannten Zeugen legter, einen oränungsmässigen Beweisamtrag nach § 244 Abs 3. StPO stellen müssen; das haben sie unterlassen.

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- 3.

2. Der Zeuge BED wurde in der Hauptverhandlung unbeeidigt vernommen. In der Sitzungsniederschrift ist hierzu festgestellt: "Der Zeuge bleibt im allseitigen Einverständnis unbeeidigt". In der nachträglichen 'Berichtigung der Niederschrift ist dieser Satz allerdings dahin geändert, daß von der Beeidigung des Zeugen im allseitigen Einverständnis "gen..:§ 61 ziff 3 StPO" abgesehen worden seis diese Berichtigung ist aber unbeachtlich, weil sie ebenso wie die oben erwähnte Berichtigung erst nach dem Tingang der Revisionsbegründungssckrift vorgenommen worden ist, Nach der unberichtigten Sitzungsniederschrift muss davon ausgegangen werden, daß das landgericht von der Vernehmung der Zeugen schon deshalb abgesehen hat, weil alle Prozeßbeteiligten auf sie verzichteten. Kit Recht erblicken die beiden Beschwerdeführer aierin einen Verstoß gegen § 59 StPO. Nur unter den Voraussetzungen der §§ 60, 61, 62 und 63 StPO muß oder darf das Gericht von der Vernehmung eines Zeugen absehen. Gleichwohl muss der Rüge der Erfolg versagt bleiben. Wie den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen ist, haben BED und ein gewisser Teutenberg in der Hauptverkandlung als Zeugen bekundet, sie seien zusammen mit anderen Männern auf die Hilferufe der Frau StB Hin in deren Wohnung gegangen, hätten dort den Ehemann StB blutüberströmt auf dem Bett liegen sehen und die Polizei sowie den Arzt verständigt. Gleiche Angaben hatten BED und Teutenberg schon bei ibrer polizeilichen Vernehmung gemacht. Aus den Akten ergibt sich nicht der geringste Anhalt dafür, daß etwa Becker Zeuge der den Gegenstand der Verurteilung bildenden gemeinschaftlichen Mißhandlung des Ehemanns StB durch die beiden Beschwerdeführer gewesen sei oder bei seiner uneidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung sonstige Tatsachen verschwiegen, habe, die zur Entlastung der beiden Angeklagten - sei es zum Schuldspruch oder auch nur zum Strafausspruch - hätten dienen können. Auch die Beschwerdeführer selbst haben in der Revisionsbegründungs-.

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schrift nicht ausgeführt, in welcher Richtung Be» unter Eid etwa zu ihrer Entlastung geeignete zusätzliche Bekundungen hätte machen können. Nach alledem

ist die Wöglichkeit einwandfrei auszuschliessen, daB das Urteil durch den gerügten Verfahrensmangel zuungunsten der beiden Beschwerdeführer beeinflusst Isa

3. Soweit in dem Urteil Feststellungen über die Folgen der Mißhandlung des Nebenklägers StB getroffen sind, rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des § 261 St?0. Sie füliren hierzu aus: Die Feststellungen über den Umfeng der Verletzungen des .Hebenklägers seien dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Zeugnis vom 7. Oktober 1951 entnommen worden; diesesenthalte jedoch über den Umfang der Verletzungen im einzelnen nichts, es gebe vielmehr lediglich eine Angabe des Nebenklägers wieder; demit habe die Urkunde seitens der Strafkammer eine Auslegung und Bewertung erfahren, die ihr nach ihrem Inhalt nicht zukämen. Die Rüge, die nach der zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführer nur die Strafzumessung betreffen könnte, ist offensichtlich unbegründet. Der behandelnde Krankenhausarzt gibt zwar in dem erwähnten Zeugnis zur Vorgeschichte die eigenen An- _ ; ggaben des Nöbenklägers über die art seiner Verletzungen, Kwie üblich, wieder, trifft dann aber zum ärztlichen Be- "Zund selbständige Feststellungen. Die Urteilsausführungen über die Folgen der Mißhandlung stimmen,namentlich hinsichtlich der Gehirnerschütterung,mit diesem ärztli-

chen Befund sowie mit dem Inhalt des ärztlichen Zeug-

nisses vom 23. Juni 1951 durchaus überein,

4. In seinem Schlussvortrag hatte der Verteidiger

hilfsweise beantragt, bezüglich des Grades und der Folgen der Verletzungen des Nebenklägers ein Sachverständigengutachten durch einen"unparteiischen Arzt" beizu-

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‚Behandlung im Krankenhaus geäussert sowie als erwiesen „erachtet, daß der Nebenklüger ab 13. September 1951 für “ leichte Arbeiten gesund geschrieben wurde. Diese Feststel-

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ziehen. Über diesen Antrag hat das Landgericht weder durch gesonderten Beschluß noch in den irteilsgründen entschieden. Das würde, falls man den Antrag überhaupt als einen förmlichen Beweisamtrag und nicht nur als einen der Besc.aeidung nicht bedürfenden Beweiseruittlungsamtrag ansehen will, allerdings, wie die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen, einen VerfahrensverstoßB bedeuten. Zur Aufhebung des Urteils - und zwar lediglich im Strafausspruch - könnte der Verstoß jedoch nur führen, wenn

die Möglichkeit bestünde, daß das Urteil auf ihm beruht (vgl RG IW 1927, S 2043 Nr. 67). Diese Möglichkeit ist unbedenklich zu verneinen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht bei dem Nebenkläger keine Dauerfolgen der liißhandlungen festgestellt, sich vielmehr nur über

die unmittelbaren Wißhandlungsfolgen und die Dauer der

lungen konnte das landgericht aber am zuverlässigsten auf

Grund der Yahrnehmungen der: behandelnden Krankenhausärzte

treffen. Aus diesem Grunde sah es ersichtlich auch keinen

Anlaß, einen weiteren ärztlichen Sachverständigen zuzuziehen.

5. Die Beschwerdeführerin Christine KB fühlt sich schließlich noch dadurch beschwert, daß in den Urteilsgründen keine Entscheidung über den in dem Antrag auf Ausspruch einer Geldstrafe mitenthaltenen Antrag ihres Verteidigeas auf Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 St6B getroffen sei; sie sieht darin einen Verstoß gegen § 267 Abs 3 Satz 2 StPO. Auch diese Rüge vermag nicht durchzugreifen. Das Urteil spricht zwar nicht ausdrücklich da-

von, daß der Beschwerdeführerin mildernde Umstände versagt worden sind. Das ergibt sich sber..zweifelsfrei aus dem UÜr-

teilszusammenhang, insbesondere daraus, daß das Landgericht

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die Umwandlung der zweimonatigen Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe abgelehnt und andererseits dem Ehemann KB» aısdrücklich — wenn auch unter irriger Umwandlung der Ge- ı fängnisstrafe von sechs Wochen in eine Geldstrafe (vgl unten) - mildernde Umstände zugebilligt hat.

Zum Schuldspruch enthält die Revisionsbegründung der beiden Beschwerdeführer keine näheren sachlichrechtlichen Ausführungen. Das Urteil lässt insoweit auch- keinen Bechtsfehler ersehen.

Der Strafausspruch gibt, soweit es sich um die Ehefrau Krispin handelt, ebenfells zu keinem Bedenken Anlaß. Zu beanstanden ist er dagegen hinsichtlich des Ehemanns KO, allerdings nur insofern, als das Landgericht nach § 27 b StGB an Stelle der Gefüngnisstrafe von sechs Wochen eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Da § 228 StGB für die Fälle des § 223 a neben der Gefüngnisstrafe ohnehin Geldstrafe wahlweise androht, war für eine Anwendung des .§ 27 b 1 kein Raum; das landgericht hätte auf die von ihm als angemessen erachtete Geldstrafe von 150 DM unmittelbar aus § 228 erkennen müssen. Es bedarf insoweit jedoch nicht der Aufhebung des Urteils; der Senat kann vielmehr den Urteilssatz Selbst richtigstellen. °

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Die beiden Revisionen sind hiernach, von der Änderung des Strafausspruchs gegen den Ehemann Kin avgesehen, mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO

als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha

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