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BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 5 StR 11/53

5. Strafsenat

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Gesetz: StGB § 49a Abs.4

Rechtssatzs Der Auffordernde kann die Straftat auch durch Unterlassung verhindern (Nichtbenennung des zur Falschaussage aufgeforderten Zeugen).

Aktenzeichens 5 StR 11/53 Urt. des BCH vom 13.Mai 1953 . LG Kiel

cs

5 StR_11/53

Tm Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftwagenhändler Fritz L GB zu: Pu: dort geboren am WERE 1906,

wegen erfolgloser Aufforderung zum Neineid u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel, ergangen am 21.Juli 1952 in Pinneberg, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

- 2.

Gründeszg

Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle Tg wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid und im Falle Wicht wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Zeugenaussage in Tateinheit mit versüchter Beihilfe zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Im Falle TW sind üle Erwägungen, aus denen das

Landgericht die Anwendung des § 49aAbs.4 StGB ablehnt, von Rechtsirrtum beeinflußt. Top hat sich auf das Ansinnen

des Angeklagten weder zustimmend noch ablehnend geäußert. Später haben beide sich aus anderen Gründen entzweit. Der

Angeklagte hat Tan nicht als Zeugen benannt. Die Strafkammer hält das für rechtlich unerheblich, weil der. Ange-

klagte seinen Tatbeitrag nicht durch eine Unterlassung

‚habe beseitigen können; er hätte - so meint die Straf-

kammer -— dem TB sagen müssen, er solle die gewünschte Aussage nicht machen. Das ist rechtsirrig. Tip konnte nicht aussagen, solange er nicht von einer der Prozeßparteien als Zeuge benannt wurde. Eine Benennung durch Frau I ken nicht in Betracht. Der Angeklagte verhinderte also eine falsche Aussage, wenn er TI nicht benannte. Auf diese Weise konnte er seinen Tatbeitrag sehr wohl durch eine Unterlassung beseitigen, und zwar viel wirksamer und

zuverlässiger, als wenn er dem Tg gesagt hätte, er möge üle falsche Aussage nicht machen.

"Fraglich kann nur sein, ob der Angeklagte dabei freiwillig handelte. Tg hatte sich zwar nicht geweigert. Nachdem es aber zwischen beiden zu Streitigkeiten gekommen war, konnte der Angeklagte wohl nicht mehr annehmen, daß TOR ihn zuliebe jetzt noch eine falsche Aussage abgeben würde. Das Landgericht wird also aufklären müssen, wann der Streit entstand, wann der Angeklagte von der Benennung

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TEE ebsan, und aus welchem Beweggrunde.

II.

: I. Im Falle vg ist die Beweiswürdigung nicht frei von innerem Widerspruch.

- a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob es zwischen Wind Frau IB zun Enebruch gekommen ist. Das Landgericht erwägt hier, ob es wahrscheinlicher ist, daß WEM an 26.Mai 1948 die Unwahrheit und am 26.Novenber 1948 die Wahrheit gesagt habe, oder daß er im ersten Termin wahrheitsgemäß ausgesagt und im zweiten Termin gelogen habe. Nach den Feststellungen darüber, was WB in Mei und im November gesagt hat, entbehrt diese Frage des verständlichen Sinnes. Im Mai hat Wggp bekundet, er habe mit Frau I die Ehe gebrochen. Im November hat er die Aussage hierüber verweigert, weil ihm jede Erklärung über die Beweisfrage zur Unehre gereichen würde. Er hat hinzugefügt, er habe dem Verlangen der Frau I, ausärücklich seine frühere Aussage als unwahr zu bezeichnen, bewußt nicht entsprochen. Diese Erklärungen entsprachen in jedem Falle der Wahrheit, gleichviel ob es zum Ehebruch gekommen war oder nicht. In beiden Fällen mußte dem Zeugen die Aussage zur Unehre gereichen:s denn er hatte entweder einen Ehebruch oder eine Falschaussage begangen und mußte sich, wenn er überhaupt zum Beweisthema aussagte, einer dieser beiden unehrenhaften Handlungen bezichtigen. Er hat die Aussage vom Mai im Termin vom November nicht widerrufen, mithin auch insoweit keine Unwahrheit gesagt. Vielmehr hat er wahrheitsgemäß erklärt, er habe die Aussage durch Schreiben vom 28.0ktober 1948 gegenüber der Frau If widerrufen. Diese Mitteilung von dem schriftlichen Widerruf sollte aber offenbar auch nicht besagen, daß die im Mai abgegebene Aussage unwahr gewesen, daß es also nicht zum Ehebruch gekommen sei. Denn WM fügte nunmehr, im November, ausdrücklich hinzu, er habe es bewußt abgelehnt, seine frühere Aussage als unwahr zu bezeich-

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um 1? 2 nen. Auch das entsprach, soweit die bisherigen Feststellungen erkennen lassen, den Tatsachen. Der Widerruf, zum mindesten die Mitteilung von dem Widerruf, die we November machte, muß also wohl dahin verstanden werden, daß er sich zu der Frage, ob es zum Ehebruch gekommen sei oder nicht, schlechterdings nicht mehr äußern wollte. Eine solche Aussage kann ihrem Inhalt nach. gar nicht unwahr sein. Demnach ist die von der Strafkamner erörterte Frage, ob diese Aussage oder. die vom Mai unwahr sei, falsch gestellt. Denkbar ist, daß beide Aussagen wahr sind. Die von der Strafkammer angenommenen Beweggründe des Zeugen lo) (Peinlichkeit, Angst vor Strafe wegen Ehebruchs oder wegen Falschaussage?/, Einfluß seiner Braut) lassen sich ebensowohl mit der Annahme vereinigen, daß ein Ehebruch stattgefunden ‚ hatte, wie mit der gegenteiligen Annahme, Wenn die Strafkammer aus der Wahrheit der Aussage vom November 1948 Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten zieht, so verkennt sie, daß diese "Wahrheit" rein formal ist und schlechterdings keine Schlüsse auf den wirklichen Hergang zuläßt. Eine andere Frage ist, ob aus der Tatsache, daß WE sich im Termin vom November mit einer derart vorsichtigen Wahrheit begnügte, Schlüsse gezogen werden können. Auch dabei wird die Strafkammer sich aber die Frage vorzulegen haben, ob diese Tatsache nicht mehrdeutig ist.

b) Unbedenklich ist es freilich, daß die Strafkammer aus dem Hin und Her in den Erklärungen Ws schließt, daß er jedenfalls insoweit völlig unglaubwürdig sei, als er die Einlassung des Angeklagten bestätigt. Möglicherweise wird hier aber verkannt, daß allein die Unzuverlässigkeit der Aussage auch nicht zur Grundlage von Feststellungen gegen den Angeklagten gemacht werden kann.

c) Die Strafkammer stellt auf Grund der Aussage des Zeugen Sg fest, daß wg dien SB im Oktober oder Novenmber 1948 folgendes erzählt hatı

"Er (WWW wäre beinahe bös mit rangekommen. Er habe einmal mit den Angeklagten getrunken.

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Pi; (28.0Oktober 1948) noch bevor. Wenn die Strafkammer Fest-

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Dabei sei das Gespräch auf dessen Ehe. gekommen. Der Angeklagte habe geäußert, es solle nicht umsonst sein, wenn er (WOW aussagen würde, er hätte etwas mit der Zeugin Lg zu tun gehabt. WWW have spp "durch die Blume zu verstehen gegeben, es solle einen Ehebruch betreffen. WEh habe weiter gesagt, etwa 500 oder 600 DM hätte er wohl bekommen können."

Die Strafkammer glaubt nicht nur dem Zeugen Sg, daß vu ihm dies erzählt hat, sondern sie geht auch davon aus, daß WEp damals dem Sg die Wahrheit gesagt hat.

Das läßt sich freilich nicht, wie die Revision will, mit der Erwägung angreifen, wenn Wi einmal als unglaubwürdig anzusehen sei, dann dürfe man ihm auch dies nicht glauben. Der Tatrichter kann sehr wohl der Auffassung sein, daß jemand gegenüber dem Gericht die Unwahrheit und gegenüber einem Bekannten die Wahrheit sagt. Die Lebenserfahrung steht dem nicht entgegen. _

Indessen ist hier die Annahme, daß gb den Sum die Wahrheit gesagt habe, mit den übrigen Urteilsfeststellungen kaum in Einklang zu bringen. Denn Wü stellte dem SEM gegenüber die Sache allem Anschein nach so dar, als habe er die vom Angeklagten gewünschte Aussage nicht abgegeben. Es ist nicht zu ersehen, was er sonst damit sagen wollte, daß er 500 bis 600 DM hätte bekommen können. Ebensowenig ist zu verstehen, was es heißen sollte, er wäre "peinahe bös mit rangekommen". Wenn dieses Gespräch zwischen VRR und Sun !7 OXtober oder November 1948 stattfand, so hatte 1 die Falschaussage (wenn sie falsch war) schon vorher - im Mai 1948 - begangen. Andererseits stand allem Anschein nach der Termin vom 26.November 1948, möglicherweise auch der private Widerruf der Aussage

stellungen darauf gründen will, daß die Erzählung We gegenüber Sun 'wahr gewesen sei, dann werden diese Unklarheiten gelöst werden müssen.

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2. Dadurch, daß die Strafkammer den Angeklagten im Falle WB wesen Beihilfe gemäß § 153 StGB und versuchter Beihilfe gemäß § 49a Abs.3 StGB anstatt wegen erfolgloser Aufforderung gemäß § 49a Abs.1 StGB bestraft, ist er nicht beschwert, Für die neue Entscheidung wird jedoch darauf hingewiesen, daß die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung - Angebot eines Geldbetrages für eine falsche Aussage - nur Anstiftung und Aufforderung, dagegen nicht Beihilfe sein kann. Ein solches Angebot kann nur als Beweggrund für die Tat, nicht als Hilfe zu ihrer Ausführung in Betracht kommen.

III,

Fehlerhaft ist auch die Strafzumessung. Das Landgericht geht davon aus, daß die gesetzliche Mindeststrafe in jedem der beiden Fälle "45 Monate" Gefängnis betrags. Das ist rechtsirrig. § 49a Abs.1l StGB verweist auf die Strafe des Anstifters, also auf § 49 Abs.2 StGB. Der Anstifter wird wie der Täter bestraft, d.h. nach § 154 StGB bei Zubilligung mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Nach § 44 StGB (auf den § 49a Abs.1 weiter verweist) kann die Strafe bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Die Mindeststrafe beträgt also einen Monat und zwei Wochen (vierzehn Tage; vgl. RG JW 1936,25942). Nach §§ 49a, 153 StGB würde die Mindeststrafe 22 Tage Gefängnis betragen (IK 7.Aufl. I 4 b zu § 44 StcB).

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer