Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 1 StR 527/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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u 2506 080 20.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Hilfsarbeiter Wladislaw D aus VD geboren Oo 1924 in (Galizien), zur Zeit in rer sache in Haft,
2.) den Schlosser Ernst aus u. geboren am 1930 in T R), zur Zeit in anderer Sache in.Strafhaft,
wegen Verbrechens gegen § 49 a in Verb. mit 85 249, 250 StGB
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner j als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mähltel . Bundesrichter Dr. Schaisene
Bundesrichter Dr- MWannzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Antsgerichtsrat bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter De]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- '
mittels zu tragen.
mehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten
haben, wird sie ihnen auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen
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Soweit die Angeklagten etwa seit dem 25. Juni 1954 =
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Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.) Soweit OA ] verurteilt ist, weil er mit dem Beschwerdeführer vn verabredete, einen Kassenboten auf einer Strasge in Weiden zu überfallen und zu berauben, lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat auch rechtlich bedenkenfrei einen strafbefreienden Rücktritt verneint.
Dagegen tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht, soweit dem Angeklagten rg zur last gelegt worden ist, er habe auch nit dem Mechaniker F eine, Kaubüberfall verabredet. Die beiden Briefe,die ‚ersan aA KR. schrieb, lassen erkennen, dass er den Fig für einen'Raubüberfall zu gewinnen suchte. Das Urteil #nthält jedoch keine eindeutige Feststellung darüber; dass Fe auf den Vorschlag ernstlich eingegangen ist. Er beantwortete den ersten Brief von sich aus, setzte sich aber kurz darauf mit einem Polizeibeamten in Verbindung und schrieb die Antwort auf den zweiten Brief nach Rücksprache mit diesem. Dagegen ergeben die Feststellungen eindeutig, dass der Beschwerdeführer Pe den FD ernstlich aufforderte, an einem Raubüberfall auf einen Kassenboten teilzunehmen und hierfür Schusswaffen zu beschaffen. Durch diese Aufforderung hat er sich eines Verbrechens gegen § 49 a Abs 1 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Dieses Verbrechen steht im Fortsetzungszusammenhang mit der zwischen ihm und dem Angeklagten DD getroffenen Verabredung. Beide hatten geplant, einen dritten
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Mann zur Durchführung ihres Vorhabens heranzuziehen. Ihr Vorsatz war also von Anfang an darauf gerichtet, eine weitere Person zur Begehung des beabsichtigten Verbrechens aufzufordern. Da die Merkmale der hier in Betracht kommenden Aufforderung und Verabredung im Sinne des § 49 a Abs 1 und 2 StGB im wesentlichen gleichartig sind, stehen der Annahme einer fortgesetzten Tat keine rechtlichen Hindernisse entgegen (BGH 1 StR 784/52 vom 12. Juni 1953). Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit selbst berichtigen, da eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.
Der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei und wird durch die Richtigstellung des Schuldspruchs nicht berührt.
2.) Der Angeklagte De macht nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Rügen sind unbegründet.
Auf die gemäse § 201 StPO erfolgte Belehrung, er könne die Bestellung eines Verteidigers beantragen (§ 140 Abs 1 Nr 2 StPO), erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen solchen Antrag nicht stelle. Auch nach Zustellung des BEröffnungsbeschlusses und der Ladung zur Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte nicht, ihm einen Verteidiger beizuordnen, obwohl er nun nicht mehr im Zweifel sein konnte, dass seine Meinung unrichtig war, die Sache sei durch die Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts in Weiden, bei dem das Verfahren ursprünglich anhängig war, erledigt. In der Hauptverhandlung unterliess es der Beschwerdeführer gleichfalls, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Bei dieser Sachlage nusste der Vorsitzende ihm auch nicht von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. § 140 StPO ist nach alleden nicht verletzt.
? -4- % Ebensowenig kann die Rüge der Verletzung des § 185 a GVG Erfolg haben. Einen Antrag auf Zuziehung eines Dolmetschers stellte der Beschwerdeführer DW nicht. Er | bejahte zu Beginn der Hauptverhandlung die Frage des - Vorsitzenden, ob er die deutsche Sprache verstehe und “ der Verhandlung folgen könne. Nach der dienstlichen “x Äusserung des Vorsitzenden ergaben sich während der E Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschte. nn *
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Dr. Mannzen !